Export in Drittländer

Voraussetzungen für ein Exportgeschäft

  • Gewerbeanmeldung beim örtlich zuständigen Ordnungsamt (auf richtige Firmierung achten)
  • Eintragung ins Handelsregister ab bestimmten Größenklassen bzw. immer bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) oder Personengesellschaften (OHG)
  • Bürger aus Staaten, die nicht zur EU gehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.
  • Es ist keine grundsätzliche Erlaubnis erforderlich, Außenhandelsgeschäfte zu betreiben

Lieferbedingungen

Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll), deren Aufteilung zwischen dem Exporteur und dem ausländischen Importeur vorab geregelt werden muss. Eine gesetzliche zwingende Variante der Kostenteilung gibt es nicht, daher muss für jedes Geschäft vorab kalkuliert werden, welche Kosten anfallen, und wer diese übernimmt. Darunter fallen z.B. Kosten für
  • Zollabfertigung (Ausfuhr und Einfuhr)
  • Transport
  • Versicherung
  • Erstellung von Dokumenten (Ursprungszeugnisse, Zertifikate, Präferenzdokumente...)
  • Zölle & Steuer
Die Lieferbedingungen definieren den Übergang von Kosten und Gefahren zwischen Verkäufer und Käufer. Sie werden häufig festgelegt durch das international standardisierte Regelwerk der Incoterms®

Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Auch sie sind verhandelbar und müssen zwischen Verkäufer und Käufer abgestimmt werden. Es gibt Möglichkeiten der Zahlungssicherung, wie z.B. ein Dokumentenakkreditiv, diese sollten mit der Hausbank besprochen werden. Wirtschaftliche und politische Risiken können zum Teil auch mit staatlichen Ausfuhrbürgschaften und -garantien versichert werden.

UN-Kaufrecht

Speziell für den Internationalen Warenverkehr wurde das UN-Kaufrecht geschaffen. Es gilt häufig auch ohne besondere Vereinbarung und kann eine gemeinsame Basis für die Vertragspartner bilden. Einzelne Bestandteile können abgeändert werden. Das UN-Kaufrecht liegt in allen wichtigen Handelssprachen vor. Inhalte und Folgen sollten den Handelspartnern bekannt sein.

Deutsche Ausfuhrbestimmungen

Zoll
Unternehmen, die exportieren, benötigen ab dem ersten Exportvorgang eine Zollnummer, die sog. EORI-Nummer, die sie bei der Ausfuhranmeldung angeben müssen. Die EORI-Nummer wird bei der Zollverwaltung beantragt, Erläuterungen dazu finden Sie unter folgendem Link:
Grundsätzlich muss der Exporteur ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilogramm eine förmliche elektronische Ausfuhranmeldung erstellen. Bei geringeren Werten ist es optional möglich, die Ausfuhr “mündlich” anzumelden, d.h. durch Vorlage der Handelsrechnung beim Ausgangszollamt.
Wichtig: Die Befreiung von einer förmlichen Zollanmeldung zur Ausfuhr aus Deutschland für Lieferungen unter 1.000 EUR Warenwert hat keinen Einfluss auf die Einfuhr-Zollanmeldung im Empfangsland! Bei der Einfuhr von gewerblichen Waren ist im Importland in der Regel unabhängig vom Warenwert eine Zollanmeldung abzugeben!
Diese Aufgabe kann an einen Dienstleister, beispielsweise einen Spediteur, übertragen werden. Die Ausfuhranmeldung ist mit dem elektronischen Zollsystem ATLAS-Ausfuhr zu erstellen. Wer über keine Anbindung zu ATLAS verfügt, kann die kostenlose "Internetzollanmeldung Plus (IAA+)" nutzen:
Bei der Anmeldung wählt der Exporteur zwischen dem zweistufigen Ausfuhrverfahren (bei jedem Warenwert möglich) und dem einstufigen Ausfuhrverfahren (nur bei einem Warenwert unter 3.000 Euro möglich). Beim zweistufigen Ausfuhrverfahren findet eine Vorabfertigung durch das örtlich zuständige Binnenzollamt statt. Beim einstufigen Ausfuhrverfahren ist keine Vorabfertigung erforderlich, die Ware kann direkt beim Grenzzollamt abgefertigt werden. Nachteil hierbei ist, dass die Abfertigung nur an einer deutschen EU-Grenzzollstelle stattfinden kann. Die IHK empfiehlt daher auch bei Warenwerten unter 3.000 Euro das zweistufige Ausfuhrverfahren.
Binnenzollämter für die Vorabfertigung von Waren in der Region Südlicher Oberrhein gibt es in Freiburg und Appenweier.

Zur Anmeldung jeder Ware ist eine Zolltarifnummer (Warennummer) erforderlich. Um die Zuordnung zu ermöglichen, ist eine präzise Deklaration der Waren gemäß "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" nötig. Mit der Zolltarifnummer entscheiden sich auch die weiteren erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung:
Exportkontrolle
Ein grundsätzliches Lieferverbot besteht bei personenbezogenen Embargos. Daneben gibt es für eine Reihe von Waren eine Ausfuhrgenehmigungspflicht. Dies gilt zum einen für Waffen zum anderen für Waren, die zur Produktion von konventionellen und ABC-Waffen dienen und bei Technologien, die von strategischer Bedeutung sind. Diese Waren sind zum Teil von der Ausfuhrliste erfasst. Für sie besteht eine grundsätzliche Genehmigungspflicht.
Ebenso gilt ein Genehmigungsvorbehalt für die von der Dual-Use-Verordnung der EU erfassten Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Diese Güter sind in der Ausfuhrliste integriert.
Auch wenn die Waren nicht von der Ausfuhrliste erfasst sind, kann eine Genehmigungspflicht bestehen, wenn der Exporteur Kenntnis von einer beabsichtigten militärischen Nutzung der Waren hat. Ist die Lieferung in ein Land geplant, gegen das die EU ein Länderembargo verhängt hat, so ist dieses im Einzelfall zu prüfen.
Die Prüfung der Genehmigungspflicht erfordert häufig technischen Sachverstand. Mit Hilfe des Umschlüsselungsverzeichnisses kann die Ausfuhrliste daraufhin überprüft werden, ob die Zolltarifnummer der Ware erfasst ist. Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn, Telefon 06196 908-0, das im Internet auch zahlreiche Publikationen und Informationen vorhält:
Der IHK-Zoll-Check hilft Ihnen, Im- und Export Geschäfte auf rechtlich sichere Beine zu stellen. 
kostenfrei – unabhängig – individuell

Zollvorteile – Präferenzen im Zielland

Zollersparnisse für den Empfänger durch sogenannte “Präferenzen” sind möglich, wenn es ein entsprechendes Abkommen zwischen der EU und dem Zielland gibt. In diesem Fall ist der begünstigte Ursprung nachzuweisen, dies kann durch eine Erklärung auf der Rechnung oder durch eine Formular EUR.1 erfolgen. In bestimmten Fällen ist hierzu eine Bewilligung durch das Hauptzollamt notwendig. 
Lesen Sie dazu unsere detaillierten Informationen zum Thema Warenursprung und Präferenzen unter diesem Link: Warenursprung & Präferenzen - IHK Südlicher Oberrhein

Ausländische Bestimmungen

Im Ausland müssen, abhängig von der Art der Waren, zahlreiche unterschiedliche Dokumente vorgelegt werden. Teilweise müssen diese vom Exporteur erstellt werden. Diese Verpflichtungen werden durch die vereinbarten Lieferbedingungen festgelegt (siehe Punkt 2). Erfordernisse der ausländischen Zollverwaltungen sind z. B. Form und Inhalt der Handelsrechnungen, Ursprungszeugnisse (ausgestellt durch die IHKs) oder Einfuhrlizenzen.
Zudem gibt es in vielen Ländern detaillierte Vorschriften über die Verpackung und die Markierung.
Die EU-Datenbank “Access2 Markets” gibt Hilfestellung bei der Recherche nach Einfuhrbestimmungen und notwendigen Dokumenten. Die Datenbank ist kostenlos über das Internet erreichbar und stellt folgende Informationen über die Länder der Welt zur Verfügung:
•    Zoll- und Steuersätze (Tariffs)
•    notwendige Dokumente für die Einfuhr (Procedures and Formalities)
•    Allgemeine Informationen zur Einfuhr bestimmter Waren, Zollabwicklung etc. (Procedures and Formalities)
Für die Suche in der Datenbank benötigen Sie die ersten 4 (oder 6) Stellen der Zolltarifnummer (HS-Code). Bitte beachten Sie, dass die Warennummern nur bis einschließlich der 6. Stelle international einheitlich sind (Harmonisiertes System). Danach muss die Warennummer des Empfangslandes ausgewählt werden, dafür orientieren Sie sich an der Warenbezeichnung.
Es gibt darüber hinaus verschiedene Nachschlagewerke unter anderen die "Konsulats- und Mustervorschriften (K und M)", herausgegeben von der Handelskammer Hamburg.
Nach Möglichkeit sollte der Importeur des Bestimmungslandes verbindlich vorgeben, welche Dokumente für die Zollabfertigung erforderlich sind. Gegebenenfalls sind diesbezüglich auch Anforderungen im Akkreditiv zu beachten. Es empfiehlt sich im Falle eines Akkreditivs vor dessen Annahme diese Punkte vorab auf Erfüllbarkeit hin zu überprüfen.
Je nach Bestimmungsland und Art der Ware werden möglicherweise vor dem Export Vorversandkontrollen nötig bzw. kann es Zertifizierungspflichten geben.

Ausländische Einfuhrabgaben

Art und Höhe der Einfuhrnebenabgaben sind von Land zu Land sehr unterschiedlich. Neben Zöllen und der Einfuhrumsatzsteuer, die in den meisten Ländern anfallen, können sich, je nach Warenart, weitere Steuern und Abfertigungsgebühren ergeben. Die IHKs bieten unverbindliche Auskünfte über ausländische Zolltarife und Einfuhrnebenabgaben an. Verbindliche Auskünfte über ausländische Zollsätze können nur schriftlich im jeweiligen Land von den Zollverwaltungen erteilt werden. Die ausländischen Einfuhrzollsätze können auch anhand der oben genannten Datenbank “Access2Markets” abgefragt werden. In der Regel übernimmt der ausländische Importeur die im Ausland anfallenden Abgaben, darauf sollte bei den Lieferbedingungen geachtet werden.

Vorübergehende Verwendung im Ausland

Diese Frage stellt sich vor allem bei Berufsausrüstung, Warenmustern und Messegut. Wenn diese Waren nur vorübergehend in ein anderes Land ausgeführt werden sollen, verlangt der ausländische Zoll eine Sicherheit in Höhe der üblichen Eingangsabgaben in der jeweiligen Landeswährung im Regelfall in bar. Bei etwa 70 Staaten kommt als Alternative die Verwendung eines Carnet A.T.A/C.P.D. in Betracht. Dieses Zolldokument wird von den Industrie- und Handelskammern in Deutschland ausgestellt. Es sollte im Einzelfall eine Beratung bei der örtlichen IHK erfolgen.

Sind Sie auf der Suche nach praxisbezogenen und leicht verständlichen Informationen, die einen Überblick und hilfreiche Links für das Auslandsgeschäft bieten? Wir empfehlen die “Praktische Arbeitshilfe Export | Import”

- anhand von praxisnahen und anschaulichen Beispielen werden komplexe und abstrakte Abläufe leicht verständlich erklärt
- Tipps und Hinweise zum korrekten und schnellen Ausfüllen der Formulare und Vordrucke ergänzen die Beschreibungen
- Die Formular-Software unterstützt Sie in der Praxis

Die Druckausgabe der “Praktischen Arbeitshilfe” können Sie für EUR 49,90 (inkl. Mwst) beim Mendel-Verlag online bestellen.