Ihr Weg zum Ursprungszeugnis

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Alle Dokumente für Ihr Auslandsgeschäft, seien es Ursprungszeugnisse, Bescheinigungen oder das Carnet ATA, können Sie bei uns digital beantragen. Unsere Servicezeiten für die digitale Abwicklung und Anfragen per Mail oder telefonisch sind:
  • Montag bis Donnerstag von 8 bis 16 Uhr  
  • Freitag von 8 bis 15 Uhr 
Wenn in Ausnahmefällen eine persönliche Einreichung oder Abholung Ihrer Dokumente erforderlich sein sollte, sind wir in Freiburg von 8:30  bis 13 Uhr für Sie da. Wir bitten um telefonische Voranmeldung.

Per Post können Sie Ihre Dokumente an folgende Adresse zu senden. Bitte fügen Sie einen adressierten und frankierten Rückumschlag bei: 
IHK Südlicher Oberrhein
z.Hd. Bescheinigungswesen
Postfach 534
79005 Freiburg

Wozu dient ein Ursprungszeugnis?

Mit dem IHK-Ursprungszeugnis wird der sog. „nicht-präferentielle“ Ursprung einer Ware bescheinigt. Im internationalen Warenverkehr ist der Nachweis des Ursprungs häufig erforderlich und dient unterschiedlichen Zwecken:
Zur Erfüllung staatlicher Anforderungen des Empfangslandes, z.B.:
  • Kontrolle der Warenströme
  • Durchführung von Antidumping-Maßnahmen
  • Überwachung von Importbeschränkungen und Importkontingenten
Zur Erfüllung privatrechtlicher Verpflichtungen:
  • im Einzelfall zur Inanspruchnahme von Zollermäßigungen
  • Durchführung von Preis- und Qualitätskontrollen
  • Kundenwunsch - ein Ursprungszeugnis, das einen deutschen Ursprung ausweist, wird häufig als offizielle Bestätigung des  Qualitätsversprechens "Made in Germany" verstanden, obwohl hier abweichende Regelungen vorliegen
  • Verknüpfung von Akkreditiven oder anderen dokumentären Zahlungsformen mit dem Ursprungszeugnis 
Auch für Ausfuhrgewährleistungen, Fördermittel und öffentliche Aufträge ist ein UZ häufig erforderlich, in der Regel entscheidet aber das Zielland über die Notwendigkeit eines Ursprungszeugnisses.

Wie wird der Ursprung einer Ware ermittelt?

Grundlage für die Ermittlung des handelspolitischen Ursprungs ist das Zollrecht der Europäischen Union. Verbindliche Entscheidungen darüber trifft die IHK im Rahmen ihrer Zuständigkeit.  Es gibt zwei Möglichkeiten, den Ursprung (z.B. in Deutschland) zu erlangen:
1) Eine Ware, die vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt wurde, hat ihren Ursprung in diesem Land.
In diesem Fall kommt es nicht nur auf den Herstellungsvorgang im Land an, sondern auch darauf, dass die verwendeten Vormaterialien selbst aus dem Herstellerland stammen. (Dies ist nur noch selten der Fall.)
2) Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, hat ihren Ursprung in dem Land in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses durchgeführt wurde oder diese eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt (Art. 60 Unionszollkodex).
Im Ergebnis müssen die Produktionsschritte eine neue Ware ergeben oder zumindest eine wesentliche Herstellungsstufe ausmachen. Die Wesentlichkeit orientiert sich in erster Linie an der Verarbeitungstiefe und an den hierdurch einer Ware verliehenen Eigenschaften und Beschaffungsmerkmalen. Der Ursprung einer Ware kann daher nur auf den konkreten Einzelfall bezogen ermittelt werden.
Bestimmte Arbeiten begründen jedoch niemals einen Ursprung, typische nicht ausreichende Vorgänge sind z.B.
  • einfache Montagevorgänge
  • Kommissionier-, Verpackungs- und Verladeprozesse (Umpacken, Portionieren, Abfüllen o.ä.)
  • Mess-, Prüf- und Justagevorgänge
  • Reparatur- und Restaurationsvorgänge, die einen ursprünglichen Zustand wieder herstellen
  • Anbringen von Prüfzeichen o.ä.
  • Vorgänge, die nur zur Verkaufsförderung vorgenommen werden
Ursprungszeugnisse können für jedes Ursprungsland weltweit ausgestellt werden, also nicht nur für das Ursprungsland Deutschland oder Europäische Union. Der Antragsteller des Ursprungszeugnisses muss, soweit er nicht Hersteller der Ware ist, einen Nachweis über das in Feld 3 des Ursprungszeugnisses angegebene Ursprungsland beifügen. Dieser Nachweis kann erbracht werden durch:
  • Ursprungszeugnisse, die von dazu berechtigten Stellen ausgegeben wurden
  • Handelsrechnungen mit Ursprungsvermerk aus Staaten der Europäischen Union bzw. bescheinigte Handelsrechnungen mit Ursprungsvermerk aus Drittländern
  • Ursprungsnachweis IHK
  • Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED sowie die entsprechenden Ursprungserklärungen
  • Lieferantenerklärungen (ohne "positiven" Kumulationsvermerk, d.h. die Alternative "Kumulierung angewendet mit..." darf nicht verwendet werden)
Falls keine ausreichenden Nachweise beigebracht werden können, muss die IHK die Ausstellung des Ursprungszeugnisses ablehnen. Ergibt sich aus dem Antrag, dass die Ware im eigenen Betrieb in Deutschland hergestellt wurde, so wird die IHK aus ihrer Kenntnis des Produktionsprogrammes den Warenursprung in der Regel bescheinigen können. Eine Nachprüfung im Unternehmen ist möglich.
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ein vereinfachtes Verfahren in Form einer Nachweisbefreiung mit der IHK zu vereinbaren. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass eine lückenlose Ursprungsdokumentation des handelspolitischen Ursprungs im Unternehmen gewährleistet ist und die Mitarbeiter des Unternehmens über die notwendige Sachkenntnis verfügen.
Die Warenkennzeichnung “Made in Germany” ist nicht identisch mit dem im Zollkodex definierten handelspolitischen Ursprung, sondern unterliegt einer Reihe anderer Anforderungen und basiert auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel Made in Germany

Ausstellung von Ursprungszeugnissen

Für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen Bescheinigungen sind in Deutschland in der Regel die Industrie- und Handelskammern (IHKs) zuständig (§ 1 Abs. 3 IHKG). Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden (§ 271 StGB, § 415 ZPO) mit Beweiskraft für und gegen jedermann und genießen damit öffentlichen Glauben. 
Voraussetzung für die Ausstellung ist, dass der Antragsteller Firmensitz, Betriebsstätte oder Wohnsitz im Kammerbezirk hat und die Ware zumindest im Zollgebiet der Europäischen Union versandbereit ist oder sich in der Versendung befindet. Blanko-Ursprungszeugnisse können nicht ausgestellt werden. Das Ursprungszeugnis kann in jeder Amtssprache der EU ausgefüllt werden. Die IHK kann in diesem Fall eine Übersetzung von einem vereidigten Übersetzer verlangen.
Die Antragstellung erfolgt im Regelfall elektronisch über die Webanwendung „Elektronisches Ursprungszeugnis (eUZ)“ und setzt eine aktive Internetverbindung voraus. Bitte prüfen Sie vor der Nutzung die technischen Voraussetzungen, die dem Datenblatt unter „Weitere Informationen“ zu entnehmen sind.
In einigen Ländern gibt es vereinzelt Probleme mit der Anerkennung elektronisch ausgestellter Dokumente, in diesen Fällen kann das manuelle Verfahren durch Vorlage des Ursprungszeugnisses bei der IHK genutzt werden. Im Zweifelsfall empfiehlt sich immer eine Rücksprache mit dem Empfänger. Zum manuellen Ausfüllen des Papiers finden Sie eine Ausfüllhilfe unter “Weitere Informationen”.
3 Schritte zur Antragsstellung: 
1. Sie benennen einen UZ-Administrator und teilen uns die E-Mail Adresse mit. Der Admin ist für die interne Benutzerpflege zuständig.(Es können auch 2 Personen festgelegt werden) 
2. Der Admin erhält von uns eine Registrierungsmail, danach kann er die weiteren Benutzer im eUZweb einpflegen.
3. Freischaltung von drei URLs (siehe Anhang „Technische Voraussetzungen“), die Ihre IT freigeben muss.
4. Einzelheiten zum Verfahrensablauf entnehmen Sie dem Benutzerhandbuch.
Mitarbeiter, die Ursprungszeugnisse ausstellen, sollten regelmäßig geschult werden, damit sie fachlich auf dem Laufenden sind. Hier finden Sie den Überblick über unsere Schulungen und Veranstaltungen.
Für Waren aus eigener Herstellung, die regelmäßig an einen deutschen Abnehmer geliefert werden, kann an Stelle eines Ursprungszeugnisses pro Lieferung auch eine “Langzeiterklärung IHK für den nicht-präferentiellen Ursprung” (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 512 KB) verwendet werden. Ihre IHK gibt Ihnen hierzu gerne Auskunft. 

Vordrucke

Die vorgegebenen Vordrucke sind im Formularshop der IHK oder bei Formularverlagen erhältlich. Jedes Ursprungszeugnis ist nur ein Original, wenn Mehrfach-Ausfertigungen verlangt werden, sind Originaldurchschriften (gelber Vordruck) zu verwenden. Die Vordrucke müssen vom Antragsteller, unter Beachtung der Erläuterungen und Hinweise auf der Vorder- und Rückseite des Antrags, vollständig digital ausgefüllt sein. Nach Freigabe und elektronischer Signatur durch die IHK erfolgt der Ausdruck dann im Unternehmen.
Im elektronischen Antragsverfahren sind Formulare ohne eingedruckte UZ-Nummer zu verwenden. 
Im manuellen Verfahren ist zusätzlich ein Antrag (rosa) auszufüllen und unterschrieben bei der IHK einzureichen.
Auf dem elektronischen UZ wird zusätzlich ein Verifizierungs-Link angegeben. Durch die Eingabe der UZ Nummer und des angezeigten Verification-Codes kann die Korrektheit des Ursprungszeugnisses überprüft werden. 

Erforderliche Angaben

Liegt ein Akkreditiv vor, lesen Sie dieses bitte sorgfältig durch. Gegebenenfalls setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen IHK in Verbindung.

Hinweise zu den einzelnen Feldern

Feld 1:
Hier ist die genaue Firmierung anzugeben, wie im Handelsregister bzw. im Gewerberegister eingetragen. Bei Kleingewerbetreibenden und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ist der ausgeschriebene Vor- und Zuname gemäß Gewerbeanmeldung erforderlich. Fantasienamen sind nicht möglich, Abweichungen in der Firma sind auch im Rahmen von Akkreditiven nur sehr eingeschränkt möglich. Die genaue Anschrift muss angegeben werden. Falls erforderlich kann ein ausländischer Auftraggeber zusätzlich und unter Angabe des Vertragsverhältnisses in diesem Feld genannt werden.
Herstellererklärungen sind nur auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses möglich. Daher kann auf keinen Fall Hersteller/Manufacturer oder Producer angegeben werden.

Feld 2:

Anschrift des Empfängers, Mindestangabe ist die Angabe des Ziellandes.

Feld 3:

Die offizielle Bezeichnung des Ursprungslandes. 
Beispiele:
  • Deutschland (Europäische Union) - nicht BRD
  • Republik Korea - nicht Südkorea
  • Volksrepublik China - nicht China
  • Niederlande - nicht Holland
  • Vereinigtes Königreich oder Großbritannien - nicht England
Die Bezeichnungen Europa oder Amerika sind nicht akzeptabel.
Wird das Ursprungszeugnis für mehrere Waren mit unterschiedlichen Ursprungsländern ausgestellt, muss eine eindeutige Zuordnung der Waren zu ihrem Ursprungsland gewährleistet sein. Dies kann erreicht werden, indem in Feld 3 die Ursprungsländer fortlaufend positioniert werden. Die Nummerierung der Länder muss dann mit den Warenpositionen in Feld 6 korrespondieren (zum Beispiel 1 - Japan 2 - France (European Union) etc.). Alternativ kann auf das Feld 6 verwiesen werden ("siehe Feld 6"), wo dann die Ursprungsländer direkt den Waren zugeordnet werden.

Feld 4:

Freiwilliger Hinweis auf die Beförderungsart (zum Beispiel Luftfracht oder Seefracht).

Feld 5:

Kann freigelassen werden (L/C Nr. oder Rechnungs-Nr. darf ergänzt werden).

Feld 6:

Wichtig ist eine genaue Warenbezeichnung, die verständlich sein muss und die Identifikation der Ware ermöglicht. Weitere Angaben: Artikel-Nr., Typ oder Serien-Nr., Packstücke und deren Markierung.
Beispiele:
  • Mercedes Passenger Car CLK 230 Ident-no. WDB 2083471F054696
  • Rundstrickmaschine Modell 13P 154 Serien-Nr. 23522
Angaben zu Markierung sind erforderlich. Die Angabe "Made in Germany" gilt als Herstellererklärung und ist nur als Teil der Warenmarkierung zulässig.
Darüber hinausgehende Erklärungen des Herstellers (Angabe zusätzlicher Eigenschaften des Geschäft) sowie ggf. vom Empfangsland vorgeschriebene Erklärungen sind nur auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses möglich. Sie müssen vom Antragsteller unterschrieben und mit Firmenstempel versehen werden. Angaben zur Ausfuhrgenehmigung können nicht bestätigt werden.
Die deutsche Zolltarifnummer/Statistische Warennummer kann auf dem Ursprungszeugnis nicht bescheinigt werden. In begründeten Einzelfällen ist es möglich, ausländische Nummern, die als solche erkennbar sind (z.B. Iranian Customs Tarif Code) auf der Vorder- bzw. Rückseite des Ursprungszeugnisses zu nennen, wenn dies entweder im Empfangsland ausdrücklich gefordert wird oder im Rahmen eines Akkreditivs notwendig ist. Die Notwendigkeit zur Angabe einer Zolltarifnummer muss durch den Exporteur nachgewiesen werden.
Leere Felder müssen durch Streichung unbrauchbar gemacht werden. Falls der Platz für die Warenbeschreibung nicht ausreicht, kann diese auf einen neutralen Blatt fortgesetzt werden. Die IHK fügt die Papiere zu einer Urkunde zusammen.
Achtung: Zusätzliche (diskriminierende) Erklärungen wie zum Beispiel Israelklauseln oder Black-List-Clauses sind nach § 4a AWV verboten.

Feld 7:

Maßangaben je nach Art der Ware zum Beispiel Brutto- und Nettogewicht, Stückzahl, Liter oder Meter.

Zusätzliche Felder auf dem Antrag:

Feld 8:

Der Antragsteller muss in Feld 8 erklären, ob die Ware im eigenen oder in einem anderen Betrieb hergestellt wurde. Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift des Antragstellers.

Feld 9:

Dieses Feld wird nur genutzt, wenn der Antragsteller und der Absender nicht identisch sind. Der Antragsteller muss seinen Sitz im Kammerbezirk haben, der Absender muss wenigstens in der Europäischen Union ansässig sein.

Rückseite des Ursprungszeugnisses

Die Rückseite stellt ein separates Dokument dar. Die hier gemachten Aussagen sind Aussagen des Unternehmens, die von der IHK in bestimmten Fällen bekräftigt werden können. Dies geschieht durch normierte Stempeltexte. Eine Bekräftigung der Aussagen erfolgt dann, wenn dies in einschlägigen Fallsammlungen vorgesehen ist (u. a. Konsulats- und Mustervorschriften), der Wortlaut den Vorgaben im Wesentlichen entspricht und diese nicht im Widerspruch zu den Aussagen auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses stehen. Weiterhin kann eine Bekräftigung dann erfolgen, wenn dies nachweislich wegen Anforderungen aus dem Empfangsland oder wegen des Akkreditivs notwendig ist. Nicht erforderlich ist eine separate Bestätigung des Ursprungs unabhängig von länderspezifischen Erklärungstexten. Die akkreditivkonforme Bestätigung ist bereits auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses erfolgt.
Wenn auf der Rückseite des UZs vom Zielland vorgeschriebene Texte stehen, beachten Sie bitte, dass diese im elektronischen Verfahren nach dem Ausdruck im Unternehmen handschriftlich um das Datum und die Unterschrift ergänzt werden müssen. Andernfalls kann das UZ vom Zoll im Zielland abgewiesen werden.

Neuausfertigung

Falls die Dokumente auf dem Weg zum Konsulat oder ins Ausland verloren gegangen sind, muss der Grund schriftlich erklärt werden. In diesem Fall muss in Feld 5 der Vermerk “Replacement for Certificate of Origin No. (alte UZ-Nr.)” eingetragen werden. Nachträgliche Änderungen auf bereits ausgestellten Ursprungszeugnissen müssen von der IHK bestätigt werden. Änderungen ohne Bestätigung der IHK erfüllen den Tatbestand der Urkundenfälschung.

Gebühren

IHK-Mitglieder:
1 Original, incl. 3 Durchschriften: 10,-- EUR, jede weitere Kopie: 1,-- EUR
Nicht-Mitglieder:
1 Original, incl. 3 Durchschriften: 20,-- EUR, jede weitere Kopie: 1,-- EUR