Pflanzenschutz

Pflanzengesundheitszeugnisse für Norwegen ab dem 01.05.2026

Die norwegische Pflanzengesundheitsbehörde verschärft die Dokumentationspflichten für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse. Wenn Waren mit Ursprung in anderen EU-Staaten über Deutschland nach Norwegen exportiert werden, gelten ab dem 01.05.2026 neue Anforderungen an die Begleitpapiere.
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) informiert nun, dass die zuvor festgelegte Frist zur Anerkennung von Vorausfuhrzeugnissen als Anhang zu Pflanzengesundheitszeugnissen bis zum 01.08.2026 verlängert wurde. Ab dem 01.08.2026 gelten die bereits mitgeteilten Anforderungen und es wird ein Pflanzengesundheitszeugnis aus dem Ursprungsland und ein Wiederausfuhrzeugnis für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse notwendig, die spezifischen Anforderungen unterliegen.
Bisherige Übergangsregelungen laufen aus. Für den rechtssicheren Export sind künftig zwei zentrale Dokumente zwingend erforderlich:
  • Pflanzengesundheitszeugnis (PGZ) des Ursprungslandes: Dieses muss zwingend bereits für das Zielland Norwegen ausgestellt sein.
  • Pflanzengesundheitszeugnis zur Wiederausfuhr: Dieses wird für den Transit bzw. den Export aus Deutschland zusätzlich benötigt.
Wichtiger Hinweis: Vorausfuhrzeugnisse werden von den norwegischen Behörden ab dem Stichtag nicht mehr als Anhang akzeptiert. Dies gilt auch dann, wenn der Export nicht auf direktem Weg aus dem Ursprungsland erfolgt.
Die Neuregelungen basieren auf § 20 der norwegischen Verordnung über Pflanzen und Maßnahmen gegen Schädlinge. Die zuständigen deutschen Pflanzenschutzdienste sind bereits über die Umsetzung informiert.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) steht derzeit in Kontakt mit den norwegischen Behörden. Ziel ist es, mittelfristig ein vereinfachtes Verfahren zu erwirken, das den flüssigen Handelsabläufen innerhalb des europäischen Binnenmarkts besser entspricht.