EU-Zollsätze
EU veröffentlicht neue Stahlschutzmaßnahmen
Zum Schutz des europäischen Stahlsektors vor den schädlichen Auswirkungen globaler Überkapazitäten trat am 1. Juli 2026 eine neue Verordnung in Kraft. Die Europäische Kommission hat dazu heute die entsprechende Durchführungsverordnung veröffentlicht, welche die genaue Aufteilung der Zollkontingente auf die weltweiten Handelspartner regelt.
Kernregelungen zu den Einfuhrkontingenten
Das jährliche EU-Einfuhrkontingent wurde durch die Stahlverordnung auf insgesamt 18,3 Millionen Tonnen festgesetzt. Die Verteilung erfolgt nach folgenden Kriterien:
- Präferenzpartner: Die Hälfte des gesamten Kontingents ist ausschließlich für Präferenzhandelspartner der EU reserviert.
- Länderspezifische Zuweisungen: Der größere Anteil des Kontingents für Freihandelsabkommen (FHA) wird fest an Länder vergeben, die in den Jahren 2022–2024 einen durchschnittlichen Einfuhranteil von mindestens 5 % hielten.
- Wettbewerbsbasierte Kontingente: Die verbleibenden Mengen stehen allen anderen FHA-Partnern im freien Wettbewerb für ihre Ausfuhren zur Verfügung.
Internationale Verhandlungen (GATT Artikel 28)
Gemäß Artikel 28 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) hat die EU seit der ersten Ankündigung der Stahlmaßnahme im Oktober 2025 konstruktive Verhandlungen mit mehr als zwanzig WTO-Handelspartnern geführt. Ziel dieser Gespräche ist es, rechtmäßige Ausgleichsanpassungen anzubieten und das Gesamtgleichgewicht der Handelszugeständnisse zu wahren.
Sonderregelung und Pflichten für den EWR
Für die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gelten im Rahmen dieser Maßnahme keine Zollkontingente oder Zölle. Um jedoch zu verhindern, dass dieser Ausschluss als Schlupfloch durch Drittland-Hersteller genutzt wird, müssen Importeure von Stahlerzeugnissen aus dem EWR – ebenso wie alle anderen betroffenen Unternehmen – die strengen Anforderungen an Schmelze und Beweismittel vollumfänglich erfüllen.
Dringlichkeitsverfahren und Gültigkeit
Da die Quoten pünktlich zum 1. Juli aufgeteilt werden müssen, greift das in der Stahlverordnung vorgesehene Dringlichkeitsverfahren:
- Die EU-Mitgliedstaaten sind aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach der Annahme durch das Kollegium der Kommissionsmitglieder abzustimmen.
- Die Durchführungsverordnung ist für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten in Kraft.
Weiterführende Links: Die vollständigen rechtlichen Details finden Sie direkt im Dokument: Implementing regulation - EU - 2026/1457 - EN - EUR-Lex