Entsendebestimmungen für Fahrpersonal im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr seit 2. Februar 2022

Gemäß dem von der EU-Kommission am 8.Juli 2020 veröffentlichten EU-Mobilitätspaket wurden und werden schrittweise einige Regeln im Bereich Marktzugang, Entsendung sowie Lenk- und Ruhezeiten verändert bzw. neu eingeführt.
Seit dem 2. Februar 2022 gilt nun die EU-Entsenderichtlinie für den Straßengüterverkehr. Die Sonderregelungen für entsendete Kraftfahrer sehen vor, dass reiner Transit und sogenannte bilaterale Beförderungen vom Entsenderegime ausgenommen sind. Im Umkehrschluss unterliegen alle Kabotagebeförderungen und grenzüberschreitende Beförderungen, die nicht bilaterale Beförderungen sind, in vollem Umfang den Entsendebestimmungen.

Das heißt im Einzelnen:
  • Bilaterale Beförderungen sind von der Entsenderichtlinie ausgeschlossen. Bilaterale Beförderungen beginnen im Niederlassungsmitgliedstaat, führen auf direktem Weg in den Zielstaat und von dort direkt zurück in den Niederlassungsmitgliedstaat. Auf dem Weg zum Bestimmungsland und auf dem Rückweg ist ein zusätzlicher Vorgang der Beladung und/oder Entladung in beide Richtungen zugelassen oder kein zusätzlicher Vorgang auf dem Hinweg und 2 zusätzliche Vorgänge auf dem Rückweg.
  • Transit ist ausgenommen.
  • Für alle anderen Beförderungen (einschließlich Kabotage) soll vom 1. Tag an die Entsenderichtlinie uneingeschränkt gelten.

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