Gewerbeerlaubnis § 34k GewO
Aktuelle Rechtslage
Die gewerbsmäßige Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen und die Beratung zu solchen Verträgen fällt unter § 34c GewO. Darlehensvermittler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder den Abschluss solcher Verträge nachweisen will. Die Gewährung von Darlehen im eigenen Namen gehört nicht dazu. Ebenfalls keiner Erlaubnis bedürfen Gewerbetreibende, die nur zur Finanzierung ihrer Warenverkäufe oder zur Erbringung ihrer Dienstleistungen Darlehen vermitteln.
Mehr Informationen finden Sie in unserem Artikel zur Erlaubnispflicht für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter.
Rechtsänderung 2026
Das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge“ ist noch nicht endgültig verabschiedet, derzeit liegt lediglich ein Gesetzentwurf vom 3. September 2025 vor. Diesen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz (externer Link). Da eine Umsetzungspflicht aus der Richtlinie besteht, ist eine zeitnahe Rechtsänderung zu erwarten.
Information aller bekannten Betroffenen
Ob diese in Form des aktuellen Entwurfes, leicht oder stark angepasst erfolgen wird, ist derzeit nicht sicher. Aufgrund dieser Unsicherheit bezüglich des Inhaltes der künftigen Regelung haben wir bislang auf eine individuelle Information aller derzeitigen Erlaubnisinhaber verzichtet. Diese werden wir selbstverständlich rechtzeitig vornehmen, sobald Klarheit über Rechtslage und Zeitrahmen besteht. Zusätzlich dazu werden wir über unsere Internetseite über aktuelle Entwicklungen informieren.
Aktuell keine Antragstellung nach § 34k GewO möglich
Eine Antragstellung nach § 34k GewO ist aus den oben genannten Gründen aktuell noch nicht möglich. Die Gewerbeordnung enthält derzeit keine Regelung § 34k. Eine Erlaubniserteilung richtet sich allein nach § 34c Absatz 1 GewO.
Inhalt des Gesetzentwurfes
Im Folgenden wird der Inhalt des Gesetzentwurfs vom 3. September 2025 zusammengefasst dargestellt. Bitte berücksichtigen Sie, dass sich dieser im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ändern kann und viele Detailfragen derzeit noch nicht beantortet werden können.
Die neuen Regelungen sollen ab dem 20. November 2026 gelten.
Geänderter Anwendungsbereich
Die Erlaubnispflicht soll künftig nur die Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen betreffen. Unternehmensdarlehen sollen nicht mehr erfasst sein. Für Immobiliarverbraucherdarlehen soll eine Erlaubnis nach § 34i GewO weiterhin erforderlich bleiben.
Erlaubnisvoraussetzungen
Die Sachkunde soll eine verpflichtende Erlaubnisvoraussetzung werden; neben der persönlichen Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen. Somit ähneln die Voraussetzungen den bisherigen Erlaubnistatbeständen (§§ 34d, 34f, 34h GewO). Ausgenommen von der Sachkunde sollen sein:
- Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die Kredite nur zu Finanzierung eigener Waren/Dienstleistungen vermitteln
- Kreditinstitute mit KWG-Erlaubnis
- Wertpapierinstitute
Weiterbildungspflicht
Es soll eine jährliche Weiterbildungsverpflichtung geben, welche in einer noch zu erlassenden Verordnung geregelt werden soll. Es sollen sich sowohl der Gewerbetreibende als auch seine Beschäftigten weiterbilden. Eine Delegation der Weiterbildungspflicht soll auf leitendes Personal möglich sein.
Ich bin schon tätig. Was muss ich tun?
Sind Sie Inhaber einer Erlaubnis für die Darlehensvermittlung nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO? Dann werden Sie im sogenannten vereinfachten Verfahren die Erlaubnis nach § 34k GewO unter Vorlage der bisherigen Urkunde beantragen müssen und lediglich Ihre Sachkunde nachweisen müssen. Vorgesehen ist nach dem Gesetzentwurf ein Zeitfenster wie folgt: Der Antrag im vereinfachten Verfahren kann vom 20. November 2026 bis zum 31. Mai 2027 gestellt werden. Mit Ablauf des 19. Novembers 2027 erlischt die bisherige Erlaubnis für Darlehensvermittler.
Keinen Sachkundenachweis soll benötigen, wer nachweist, dass er seit dem 01. Januar 2021 ununterbrochen Darlehen vermittelt hat und bis zum 31. Mai 2027 den Antrag nach § 34k GewO gestellt hat.