Gewerbeerlaubnis § 34k GewO

Aktuelle Rechtslage

Die gewerbsmäßige Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen und die Beratung zu solchen Verträgen fällt unter § 34c GewO. Darlehensvermittler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder den Abschluss solcher Verträge nachweisen will. Die Gewährung von Darlehen im eigenen Namen gehört nicht dazu. Ebenfalls keiner Erlaubnis bedürfen Gewerbetreibende, die nur zur Finanzierung ihrer Warenverkäufe oder zur Erbringung ihrer Dienstleistungen Darlehen vermitteln.

Rechtsänderung 2026

Das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge“ wurde am 17. April 2026 vom Bundestag verabschiedet. Enthalten ist eine Änderung der Gewerbeordnung. Durch diese Änderung wird eine neue gewerberechtliche Erlaubnis für die gewerbsmäßige Vermittlung von Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen geschaffen. Die neuen Regelungen gelten ab dem 20. November 2026.

Geänderter Anwendungsbereich

Die Erlaubnispflicht wird künftig nur die Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen betreffen. Unternehmensdarlehen sind nicht mehr erfasst. Für Immobiliarverbraucherdarlehen bleibt eine Erlaubnis nach § 34i GewO weiterhin erforderlich.

Erlaubnisvoraussetzungen

Die persönliche Sachkunde ist künftig eine verpflichtende Erlaubnisvoraussetzung; neben der persönlichen Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen. Somit ähneln die Voraussetzungen den bisherigen Erlaubnistatbeständen (§§ 34d, 34f, 34h GewO). Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind:
  • Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die Kredite nur zu Finanzierung eigener Waren/Dienstleistungen vermitteln
  • Kreditinstitute mit KWG-Erlaubnis
  • Wertpapierinstitute
Für den Nachweis der Sachkunde wird es, eine eigene IHK-Sachkundeprüfung geben. Details zu deren Umfang und Inhalt sind in der Darlehensvermittlerverodnung (externer Link) geregelt. Dort sind auch alle Berufsqualifikationen aufgeführt, welche dem Sachkundenachweis gleichgestellt sind.
Termine für die Sachkundeprüfung gibt es bundesweit noch nicht. Diese werden wohl frühestens im 4. Quartal 2026 angeboten werden können.

Weiterbildungspflicht

Außerdem wird eine Weiterbildungsverpflichtung eingeführt. Es sollen sich sowohl der Gewerbetreibende als auch seine Beschäftigten weiterbilden. Eine Delegation der Weiterbildungspflicht auf leitendes Personal ist möglich. Eine verpflichtende Stundenanzahl in einem bestimmten Zeitraum ist nicht vorgesehen.
Die weiterbildungspflichtigen Personen sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf Kundenberatung, in Bezug auf die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen und im Hinblick auf Finanzierung und Kreditprodukte auf dem aktuellen Stand zu halten. Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einzelne Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht mehr auf dem aktuellen Stand sind, sind sie verpflichtet, diese durch geeignete Weiterbildungsmaßnahmen zu aktualisieren.

Ich bin schon tätig. Was muss ich tun?

Sind Sie Inhaber einer Erlaubnis für die Darlehensvermittlung nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO? Dann werden Sie im sogenannten vereinfachten Verfahren die Erlaubnis nach § 34k GewO unter Vorlage der bisherigen Urkunde beantragen und lediglich Ihre Sachkunde nachweisen müssen. Vorgesehen ist ein Zeitfenster wie folgt: Der Antrag im vereinfachten Verfahren kann vom 20. November 2026 bis zum 31. Mai 2027 gestellt werden. Eine Antragstellung vor diesem Zeitfenster ist nicht möglich, es gilt weiterhin die Erlaubnis nach § 34c GewO.
Keinen Sachkundenachweis benötigt, wer nachweist, dass er seit dem 01. Januar 2021 ununterbrochen Darlehen vermittelt hat und bis zum 31. Mai 2027 den Antrag nach § 34k GewO gestellt hat. Es ist also eine “Alte-Hasen-Regelung” vorgesehen.
Mit Ablauf des 19. Novembers 2027 erlischt die bisherige Erlaubnis für Darlehensvermittler. Sollten Sie künftig keine Darlehen mehr vermittlen wollen, so müssen Sie nicht tätig werden. Ihre Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GewO erlischt automatisch.

Information aller bekannten Betroffenen

Aufgrund des andauernden Verfahrens bezüglich der Zuständigkeit der IHK für die Erlaubniserteilung und der derzeit fehlenden Möglichkeit der Antragstellung haben wir bislang auf eine individuelle Information aller Erlaubnisinhaber verzichtet. Diese werden wir selbstverständlich rechtzeitig vornehmen, sobald abschließend Klarheit über die Rechtslage besteht. Zusätzlich dazu werden wir über unsere Internetseite über aktuelle Entwicklungen informieren. Im zweiten Halbjahr 2026, rechtzeitig vor Beginn der Frist für die Antragstellung, werden wir eine digitale Informationsveranstaltung sowie individuelle Sprechtage anbieten.