Gewerberecht

Sachkundeprüfung Fachmann/-frau für Darlehensvermittlung/ gleichgestellte Berufsqualifikationen

Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34k Gewerbeordnung ist der Nachweis der Sachkunde erforderlich. Dieser kann auf mehrere Arten erfolgen.

Sachkundeprüfung „Geprüfter Fachmann/Geprüfte Fachfrau für Darlehensvermittlung IHK“

Die Prüfung „Geprüfter Fachmann/Geprüfte Fachfrau für Darlehensvermittlung IHK“ darf vor jeder IHK abgelegt werden, die sie anbietet. Die Prüfung besteht nur aus einem schriftlichen Prüfungsteil, der in digitaler Form (bspw. Tabletprüfung) angeboten wird.

Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Prüfungsbereiche:
1. Kundenberatung,
2. fachliche Kenntnisse zu Allgemein-Verbraucherdarlehen,
3. Finanzierung und Kreditprodukte

Die Anmeldung ist zurzeit noch nicht möglich. Wir beabsichtigen, die Sachkundeprüfung ab Oktober 2026 anzubieten.

Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen

Folgende Nachweise der Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger sind dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde gleichgestellt:

1. eine Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung oder eine mit Erfolg abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 1 der Immobiliardarlehens-vermittlungsverordnung;

2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung
a) als Immobilienkaufmann oder als Immobilienkauffrau,
b) als Bankkaufmann oder als Bankkauffrau,
c) als Sparkassenkaufmann oder als Sparkassenkauffrau,
d) als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“, wenn
aa) die Abschlussprüfung auf der Grundlage von § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai 2006 (BGBl. I S. 1187), die durch die Verordnung vom 27. Mai 2014 (BGBl. I S. 690) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2014 geltenden Fassung abgelegt wurde
oder
bb) die Abschlussprüfung nach § 10 der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 27. Mai 2014 (BGBl. I S. 680) abgelegt wurde und der Antragsteller oder die Antragsstellerin die Qualifikation „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“ gewählt hat,
e) als Geprüfter Immobilienfachwirt oder als Geprüfte Immobilienfachwirtin,
f) als Geprüfter Bankfachwirt oder als Geprüfte Bankfachwirtin,
g) als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung oder
h) als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen;

3. ein Zeugnis
a) als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder als Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen,
b) als Finanzfachwirt (FH) oder als Finanzfachwirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule,
c) als Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen oder
d) als Automobilkaufmann oder als Automobilkauffrau,

wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Vermittlung von oder der Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen vorliegt.

(2) Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde bei der antragstellenden Person vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich zu dem Abschluss nach Satz 1 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Vermittlung von oder Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen nachgewiesen wird.

Anerkennung ausländischer Qualifikationen

Information folgt

Alte-Hasen-Regelung in der Übergangszeit

Erlaubnisinhaber nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO, die nachweislich ununterbrochen seit dem 1. Januar 2021 Darlehen vermittelt haben und im Übergangszeitraum 20. November 2026 bis 31. Mai 2027 die Erlaubnis nach § 34k GewO im vereinfachten Verfahren beantragen, müssen die Sachkundeprüfung nicht ablegen. Sie gelten durch Ihre Vermittlungserfahrung als sachkundig.




Stand: 06.07.2026