Antrag auf vorzeitige Zulassung
Gemäß § 45 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) können Auszubildende nach Rücksprache mit dem Ausbildungsbetrieb und der Berufsschule vorzeitig zu Abschlussprüfung zugelassen werden, vorausgesetzt, die Leistungen des Auszubildenden rechtfertigen dies.
Zulassungsvoraussetzungen
Gerechtfertigt ist eine vorzeitige Zulassung zu Abschlussprüfung, wenn der Auszubildende in der Berufsschule sowie im Ausbildungsbetrieb überdurchschnittliche Leistungen nachweisen kann.
Als überdurchschnittliche Leistungen in der Berufsschule versteht man einen Notendurchschnitt von mindestens „gut“ (2,49). Für den Notendurchschnitt werden die für die Prüfung wesentlichen Fächer berücksichtigt. Sollte die Berufsschule nicht besucht werden, ist das Abschluss- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten öffentlichen oder privaten Schule vorzuweisen.
Der Ausbildungsbetrieb muss bescheinigen, dass die Leistungen im Betrieb eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung rechtfertigen und das dem Auszubildenden alle in der Ausbildungsverordnung vorgesehenen Kenntnisse und Fähigkeiten bis zur vorzeitigen Abschlussprüfung vermittelt werden.
Der Ausbildungsbetrieb muss bescheinigen, dass die Leistungen im Betrieb eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung rechtfertigen und das dem Auszubildenden alle in der Ausbildungsverordnung vorgesehenen Kenntnisse und Fähigkeiten bis zur vorzeitigen Abschlussprüfung vermittelt werden.
Der Ausbildungsbetrieb und die Berufsschule müssen mit dem Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung die Überdurchschnittlichen des Auszubildenden bestätigen.
Die sonst geltenden Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung gelten auch für eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung.
Zulassungsentscheidung
Die Entscheidung für eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung trifft die Industrie und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg. Hält sie die Voraussetzungen für eine Zulassung für nicht gegeben, so hat der Prüfungsausschuss diese Entscheidung zu übernehmen (§ 46 Abs. 1 BBiG).
Die vorzeitige Abschlussprüfung soll nicht eher als sechs Monate vor dem ursprünglich geplanten Prüfungstermin stattfinden. Eine frühere Teilnahme an der Abschlussprüfung muss dann über einen Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit erfolgen. Informationen zu einer Verkürzung der Ausbildungszeit finden Sie hier.
Anträge auf eine vorzeitige Zulassung sind für die Sommerprüfungen jeweils bis zum 15. Dezember und für die Winterprüfungen bis zum 15. Juni bei der IHK für Ostfriesland und Papenburg einzureichen.
Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
Den Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung finden Sie unter dem folgenden Link: IHK Emden - Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung reichen bitte per E-Mail bei einem der aufgeführten Ansprechpartnern oder über unser IHK-Online-Portal ein. Das IHK-Online-Portal finden Sie unter dem folgenden Internetlink: IHK Emden - IHK-Online-Portal