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Ermächtigter Ausführer

Allgemeines

Im Rahmen der Präferenzregelungen der Europäischen Gemeinschaft/Union ist es stets für die zollbegünstigte Einfuhr im jeweiligen Abkommensland erforderlich, den präferenziellen Status der Exportwaren zu dokumentieren. Deshalb werden grundsätzlich für Ausfuhrsendungen von präferenziellen Ursprungswaren mit einem Wert über 6000 Euro förmliche Präferenznachweise (Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED) von Ausführern oder deren Bevollmächtigten beantragt. Voraussetzung hierfür ist die Vorlage aller zweckdienlichen Ursprungsnachweise (z. B. Lieferantenerklärungen und/oder Präferenzkalkulationen) bei den zuständigen Zollstellen vor jedem Ausfuhrvorgang. Für Sendungen von Ursprungswaren mit einem Wert unter 6000 Euro haben Ausführer die Verfahrenserleichterung Ursprungserklärungen (abkommensbezogene Wortlaute) auf der Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelsdokument für die Präferenzeigenschaft von Waren ohne das Mitwirken der Zollstelle abzugeben. Damit kann einer abgabenbegünstigen Einfuhr im Abkommensland stattgegeben werden.
Neben den dargestellten Varianten beinhalten die meisten Präferenzabkommen Ausführungen für vereinfachte Anfertigungen von nicht-förmlichen Präferenznachweisen als Ermächtigter Ausführer – kurz EA. Ermächtigte Ausführer können bei regelmäßigen Ausfuhrsendungen (aus der EU) von Präferenzwaren in Abkommensländer Ursprungerklärungen auf Rechnungen, Lieferscheinen und anderen Handelsdokumenten ohne Wertgrenzen abgeben und dadurch den präferenziellen Ursprungsstatus von Exportwaren ohne das Mitwirken der Zollstellen nachweisen. Hinsichtlich der Regelmäßigkeit wird seitens der Zollverwaltung bei der Antragstellung ein großzügiger Maßstab angelegt. Eine Ausnahme zur Regelmäßigkeit besteht im Warenverkehr mit der Republik Korea. Förmliche Präferenznachweise sind nicht Bestandteil des Präferenzabkommens.  Somit sind  Ausfuhrsendungen von Ursprungswaren mit einem Wert von über 6000 Euro, die abgabenbegünstigt in Korea eingeführt werden sollen, nur mit einer Ursprungserklärung eines Ermächtigten Ausführers möglich.
 Im Warenverkehr mit der Türkei gibt es ebenfalls eine Besonderheit für Zollunionswaren (grundsätzlich Kapitel 25 – 97 des Warenverzeichnisses). Ermächtige Ausführer können in diesem Zusammenhang keine Ursprungserklärungen ausstellen, da es sich hierbei um eine Freiverkehrspräferenzmaßnahme handelt. Für diese Vorgänge erhalten Ermächtigte Ausführer von der Abfertigungszollstelle vorausbehandelte oder mit Sonderstempel versehene Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. Durch diese Handhabung entfällt zum größten Teil der physische Weg zur Zollstelle.
Die Inanspruchnahme der Verfahrenserleichterung zum Ermächtigten Ausführer ist seitens der Zollverwaltung bewilligungsbedürftig.

Antragsverfahren

Der schriftliche Bewilligungsantrag zum EA hat bei dem zuständigen Hauptzollamt des Antragsstellers zu erfolgen. Es ist grundsätzlich das Hauptzollamt, bei dem der Antragsteller seinen Firmensitz hat und die präferenzrechtlich relevanten Unterlagen archiviert sowie überprüft werden können. Vor der schriftlichen Antragstellung ist es stets empfehlenswert, Kontakt mit der zuständigen Fachabteilung des zuständigen Hauptzollamts aufzunehmen und nach inhaltlichen Schwerpunkten nachzufragen oder unternehmensinterne Besonderheiten bereits im Vorfeld abzuklären.

Antragsinhalte 

Der Antrag zum Ermächtigten Ausführer muss neben dem Antragsformular 0448a auch eine Arbeits- und Organisationsanweisung beinhalten.

Arbeits- und Organisationsanweisung

Die Arbeits- und Organisationsanweisung (A & O) ist ein wesentlicher Bestandteil des Antragverfahrens. Durch die A  & O sollen die unternehmensinternen Prozesse in Bezug auf das Präferenzrecht widergespiegelt und die innerbetrieblichen Verantwortlichkeiten geregelt werden. Des Weiteren werden hierdurch die Pflichten des Ermächtigten Ausführers gegenüber der Zollverwaltung bestimmt. Die A & O sollte mindestens folgende Punkte beachten:
  • Art der unternehmerischen Tätigkeit (Handel/Produktion) 
  • Benennung eines Gesamtverantwortlichen mit Befugnissen, Pflichten und Kenntnissen des Präferenzrechts
  • Erfassung der Wareneingänge mit und ohne Ursprungseigenschaft im Sinne des Präferenzrecht sowie Angabe über die Art der Erfassung (z. B. EDV-Programm)
  • Angabe des Ursprungslandes und der jeweiligen Präferenzregelung bei Wareneingängen mit Ursprungseigenschaft
  • Sicherstellung der innerbetrieblichen Kommunikation im Sinne des Präferenzrechts (Menge, Art, HS-Position, Wert und Herkunft der eingesetzten Vormaterialien)
  • Anforderung, Prüfung und Archivierung von Präferenzunterlagen (z. B. Lieferantenerklärungen, Warenverkehrsbescheinigungen, Auskunftsblatt INF 4 etc.) bei Wareneingängen
  • systemseitige Prüfung der Ursprungseigenschaft von Ursprungswaren bei Ausfuhren
  • Benennung eines Verantwortlichen für die Ausfertigung von Ursprungserklärungen
  • Archivierung der Präferenznachweise (z. B. Lieferantenerklärungen, Durchschriften /Kopien von Warenverkehrsbescheinigungen) und aller Nachweisunterlagen, die zur Ursprungsbestimmung notwendig sind
  • Angaben über Weiterbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter in Bezug auf das Präferenzrecht
  • Compliance Monitoring

Überwachung der Verfahrenserleichterung

Ermächtigte Ausführer unterliegen einem zweistufigen Überwachungsmechanismus der Zollverwaltung. In der ersten Instanz erfolgt in Zeitabständen eine stichprobenartige Prüfung der angefertigten Ursprungserklärungen nach Richtigkeit. Werden Unregelmäßigkeiten in der ersten Stufe festgestellt, findet in der Regel eine weitere Prüfung durch den Prüfungsdienst (Präferenzprüfung) statt. Sollten hierbei schwerwiegende Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Arbeits- und Organisationsanweisung festgestellt werden, kann das Verfahren widerrufen werden. Straf- und bußgeldrechtliche Maßnahmen bleiben davon unberührt.
Letzte Aktualisierung: Juni 2021