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Lieferantenerklärungen nach Verordnung (EU) Nr. 2015/2447

Wir antworten nachfolgend auf die am häufigsten gestellten Fragen. 

1. Was sind Präferenzabkommen?

Die Europäische Gemeinschaft (EG)/Europäische Union (EU) hat mit einer Reihe von Ländern bzw. Ländergruppen sogenannte Präferenzabkommen geschlossen. In diesen Präferenzabkommen wurden Zollvergünstigungen (Präferenzen) vereinbart. Das hat zur Folge, dass die Einfuhr in ein Land, mit dem ein solches Abkommen abgeschlossen wurde, zollfrei oder zumindest zollermäßigt erfolgen kann, sofern die Waren bestimmte Ursprungsregeln erfüllen, die in dem Präferenzabkommen festgelegt sind. Dies bedeutet in der Regel einen erheblichen Wettbewerbsvorteil für präferenzberechtigte Produkte, da die Zollsätze im Ausland ansonsten häufig im zweistelligen Bereich liegen können. Höhere Verkaufspreise können auf diesem Wege ausgeglichen werden. Als Nachweis darüber, dass die Waren diese Ursprungsregeln erfüllen, müssen bei der Einfuhr Präferenznachweise (zum Beispiel Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, EUR-MED oder Ursprungserklärung auf der Rechnung) vorgelegt werden. Eine Übersicht der Staaten, mit denen die EG/EU Präferenzabkommen abgeschlossen hat, finden Sie unter http://www.wup.zoll.de > Übersichten > Präferenzregeln der EG/EU) oder hier auf der Webseite im Artikel “Warenursprung und Präferenzen”. 

2.  Wo ist der Unterschied zwischen den Präferenzabkommen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union?

Die Unterscheidung der Präferenzabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union resultieren vom Lissaboner Vertrag. Präferenzabkommen, die vor dem 1. Dezember 2009 in Kraft getreten sind, laufen zurzeit unter den Präferenzregelungen der Europäischen Gemeinschaft, sofern sie nicht aktualisiert wurden. Alle Präferenzabkommen, die nach diesem Datum eintraten, wurden seitens der Europäischen Union abgeschlossen – z. B. Südkorea, Andenstaaten und Zentralamerika. Diese Änderung im Vertragswesen der EU hat Auswirkungen auf das formelle Präferenzrecht. Um den formellen Anforderungen beider Vertragsparteien (EG/EU) gerecht zu werden, muss in Lieferantenerklärungen die Ursprungsangabe von „Europäische Gemeinschaft“ auf „Europäische Gemeinschaft/Union“ erweitert werden. 

3. Was ist eine Lieferantenerklärung?

Eine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ist eine Erklärung über den präferenzrechtlichen Ursprung einer Ware. Die Aussage kann grundsätzlich nur Ihr innerhalb der EU ansässiger Lieferant treffen. Sie dient als Nachweis bei der Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises (Fragen 1 und 4). Die Lieferantenerklärung mit Präferenzeigenschaft (aber ohne positiven Kumulierungsvermerk) kann darüber hinaus als Nachweis bei der Beantragung eines Ursprungszeugnisses verwendet werden  (Frage 19).
Grundsätzlich ist zwischen Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft und Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft zu unterscheiden. Eine Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft ist eine Erklärung eines Lieferanten über Be- und Verarbeitungen, die an den von ihm gelieferten Waren in der EU vorgenommen wurden, aber für sich genommen noch nicht ursprungsbegründend sind. Sie dient in der Regel als Vorpapier für die Ausstellung einer Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft. Bei der Mehrzahl der in der Praxis ausgestellten Lieferantenerklärungen handelt es sich um Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft. Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft werden nur in ganz bestimmten Fällen ausgestellt. (Frage 14) Aus diesem Grund konzentrieren sich die Ausführungen in diesem Merkblatt auf Lieferantenerklärungen für Waren mit Ursprungseigenschaft.

4. Wozu dient eine Lieferantenerklärung?

Eine Lieferantenerklärung dient einem Exporteur als Nachweis bei der Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, EUR-MED oder Ursprungserklärung auf der Rechnung). Mit einer Lieferantenerklärung wird dem Kunden erläutert, bei welchen künftigen Exportvorgängen die gelieferte Ware präferenzberechtigt ist. (Frage 1) Beantragt der Exporteur eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED bzw. stellt er eine Ursprungserklärung aus, so trägt er die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben über den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren. Er ist also verpflichtet, den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren nach den Ursprungsregeln, die in dem Präferenzabkommen zwischen der EG/EU und dem betreffenden Einfuhrland festgelegt sind, zu prüfen und zu dokumentieren. (Frage 12)
Diese Prüfung erstreckt sich auf alle Waren, die er exportieren möchte, d. h. sowohl auf Waren, die er im eigenen Betrieb in der EU be- oder verarbeitet hat, als auch auf reine Handelswaren. Um diese Prüfung zu erleichtern, kann der Exporteur von seinen Lieferanten Lieferantenerklärungen nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 als Nachweise über den präferenzrechtlichen Ursprung der von ihnen gelieferten Waren anfordern.

5. Was ist der Vorteil einer Lieferantenerklärung und welche Sorgfaltspflichten sind damit verbunden?

Der Vorteil einer Lieferantenerklärung besteht darin, dass sie durch das Unternehmen in eigener Verantwortung und ohne behördliche Mitwirkung ausgestellt werden kann. Aus diesem Umstand ergeben sich aber auch besondere Sorgfaltspflichten. (Frage 16) Die Zollbehörden können die Richtigkeit einer Lieferantenerklärung jederzeit überprüfen und alle dafür notwendigen Nachweise verlangen. Dazu gehört die Vorlage eines Auskunftsblatts INF 4 (Frage 17), das der Lieferant bei seiner zuständigen Zollstelle beantragen muss.

6. Wann benötigt ein Exporteur (k)eine Lieferantenerklärung?

Ein Exporteur benötigt immer dann keine Lieferantenerklärung, wenn er die Waren, die er exportieren möchte, im eigenen Betrieb in der EU vollständig gewonnen oder hergestellt hat. Das wird nur selten der Fall sein, da bei der Herstellung von Waren in der Regel Vormaterialien aus anderen Betrieben verwendet werden. Ob in solchen Fällen eine Lieferantenerklärung benötigt wird, hängt von den in den Präferenzabkommen festgelegten Ursprungsregeln ab. Werden die Ursprungsregeln nicht durch die Fertigung im eigenen Unternehmen erfüllt, dann kann die Ursprungsregel durch den Einsatz von Vormaterial mit nachgewiesenem Präferenzursprung meist doch noch eingehalten werden. Das gesamte Produkt erhält dann einen präferenziellen Ursprung. (Frage 13) Zwingend notwendig ist eine Lieferantenerklärung dagegen, wenn der Exporteur die Waren selbst nicht be- oder verarbeitet hat, sondern es sich um reine Handelswaren handelt.

7. Sind Lieferanten zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung verpflichtet?

Nein, zumindest nicht gesetzlich. Bei entsprechender Vereinbarung kann aber eine vertragliche Pflicht bestehen. Es empfiehlt sich daher, die Pflicht des Lieferanten zur Ausstellung von Lieferantenerklärungen im Kaufvertrag festzulegen. Auch wenn keine rechtliche Verpflichtung zur Abgabe von Lieferantenerklärungen besteht, werden diese häufig abgegeben, weil sonst die Gefahr besteht, Kunden zu verlieren. 

8. In welchen Ländern dürfen Lieferantenerklärungen ausgestellt werden?

Der Aussteller einer Lieferantenerklärung muss seinen Sitz grundsätzlich in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat haben.  Lieferantenerklärungen, die in einem Drittland z. B. in der Schweiz ausgestellt werden, sind ungültig. Der eigentliche Präferenznachweis ist in diesen Fällen die für die jeweilige Lieferung abgegebene Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, EURMED oder die Ursprungserklärung. Auch der Empfänger einer Lieferantenerklärung nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 muss seinen Sitz in der EU haben.

9. Welcher Ursprung darf in einer Lieferantenerklärung genannt werden?

Grundsätzlich darf in Lieferantenerklärungen nur EG/EU-Ursprung genannt werden. Ergänzungen eines Mitgliedstaates der EU (für den nichtpräferenziellen Ursprung) werden von der deutschen Zollverwaltung geduldet. Ebenfalls möglich ist die Erklärung des präferenziellen Ursprungs für Waren, die zuvor mit einem Präferenznachweis aus einem Land eingeführt wurden, mit dem die EG/EU ein Präferenzabkommen abgeschlossen hat. (Frage 1) In diesen Fällen muss in der Lieferantenerklärung das im entsprechenden Präferenznachweis angegebene Ursprungsland vermerkt sein. Allerdings macht die Bescheinigung eines anderen als EG/EU-Ursprung grundsätzlich nur im Handel mit den Ländern der Pan-Euro-Med-Kumulationszone Sinn, da diese Länder untereinander gleich lautende Präferenzabkommen abgeschlossen haben und so einen einheitlichen Präferenzraum bilden, sofern sie die entsprechenden Abkommen bereits abgeschlossen haben und anwenden: Matrix


10. Welche Präferenzländer dürfen in der Lieferantenerklärung aufgeführt werden?

Als Präferenzländer dürfen alle die Länder aufgeführt werden, mit denen die EG/EU Präferenzabkommen abgeschlossen hat. Nur diese Länder gewähren für Waren mit EG/EU-Ursprung bei Vorlage eines Präferenznachweises Zollvergünstigungen. Daher sind auch nur im Handel mit diesen Ländern Lieferantenerklärungen notwendig. Da die Präferenzabkommen, die die EG/EU abgeschlossen hat, nicht in allen Punkten deckungsgleich sind, kann es hier bei einzelnen Ländern zu Abweichungen kommen. (Frage 13) Erfüllen die Waren die Ursprungsregeln in einem bestimmten Abkommen nicht, darf das entsprechende Land auf der Lieferantenerklärung auch nicht aufgeführt werden. Fehlen bei reiner Handelsware in der Vor-Lieferantenerklärung Länder, die dem EG/EU Präferenzabkommen entsprechen, dürfen diese nicht in der neu ausgestellten Lieferantenerklärung mit aufgenommen werden. Es dürfen nur die Länder übernommen werden, die auch auf der Vor-Lieferantenerklärung genannt sind.

11. Was ist bei der Ausstellung einer Lieferantenerklärung formal zu beachten?

Für Warenlieferungen innerhalb der EU werden von den Zollstellen Lieferantenerklärungen anerkannt, die den Erfordernissen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union entsprechen. Einen Einblick in die einzelnen Verordnungen können Sie über die Internetseite des Zolls erhalten. 
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 legt den Wortlaut der Lieferantenerklärungen verbindlich fest. Nicht festgelegt ist dagegen die Pflicht zur Verwendung von Vordrucken. Eine Lieferantenerklärung kann für jede Sendung auf der entsprechenden Rechnung, einem zur Sendung gehörenden Lieferschein oder auf einem sonstigen Handelspapier ausgestellt werden. Lediglich der Wortlaut ist verbindlich und wörtlich einzuhalten.
Zu den sonstigen Handelspapieren gehören auch die Vordrucke, die bei den Industrie- und Handelskammern (IHKs) oder im Formularhandel erhältlich sind. Wird ein solches Handelspapier verwendet, muss die zugehörige Ware eindeutig identifiziert werden können.
Aus der Lieferantenerklärung muss der Aussteller der Lieferantenerklärung klar hervorgehen. Bei einer Langzeit-Lieferantenerklärung muss auch der Empfänger klar hervorgehen. Lieferantenerklärungen müssen grundsätzlich handschriftlich unterschrieben sein. Werden Lieferantenerklärungen am Computer erstellt, können sie auch ohne Unterschrift anerkannt werden. In diesem Fall muss jedoch die verantwortliche natürliche oder juristische Person namentlich genannt sein und der Lieferant muss sich dem Kunden gegenüber schriftlich verpflichten, die volle Haftung für jede abgegebene Lieferantenerklärung zu übernehmen.
Bei der Nennung der Länder, für die die Lieferantenerklärung gilt, können sowohl die offiziellen Länderbezeichnungen als auch die zweistelligen ISO-Alpha-Codes verwendet werden. Sammelbezeichnungen wie z. B. „EFTA“ oder „MOEL“ sind dagegen unzulässig. 
Die gebräuchliche Verwendung der Abkürzung "EG" für Ursprungswaren der Europäischen Gemeinschaft bei der Bezeichnung des Ursprungslandes in Lieferantenerklärungen wurde bislang toleriert. Der zweistellige Iso-Alpha-Code "EG" ist jedoch ausschließlich als Kennzeichen für die Arabische Republik Ägypten vorgesehen. Um Verwechselungen zu vermeiden, sollte sofern nicht die vollständige Bezeichnung "Europäische Union" verwendet wird, ausschließlich von dem Kennzeichen „EU“ Gebrauch gemacht werden. Der ISO-Alpha-Code "EC" ist als Kennzeichen für Ecuador vorgesehen und kann daher als Kurzfassung für die englische Bezeichnung "European Community" ebenfalls nicht verwendet werden.
Lieferantenerklärungen können auch nachträglich ausgestellt werden, d. h. sie sind auch dann anzuerkennen, wenn sie nach bereits erfolgter Lieferung ausgefertigt werden. Einschränkungen gibt es hierzu für Langzeit-Lieferantenerklärungen. Der nachträgliche Erstreckungszeitraum einer Langzeit-Lieferantenerklärung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen; gerechnet ab dem Jahr der Ausstellung. Die aufgeführte Einschränkung für nachträglich ausgestellte LangzeitLieferantenerklärungen gilt jedoch nicht für die nachträgliche Ausstellung von Einzel-Lieferantenerklärungen.
Nicht anerkannt werden seit Juli 2004 so genannte „Ausschluss-Klauseln“ in Langzeit-Lieferantenerklärungen, die auf abweichende Angaben über den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren in später auszustellenden Rechnungen oder sonstigen Handelspapieren verweisen. Der präferenzielle Ursprung der Waren muss direkt der Lieferantenerklärung (oder einer Anlage) entnommen werden können.

12. Was sind Ursprungserzeugnisse der EG/EU?

Die genauen Regeln, nach denen der präferenzrechtliche Ursprung bestimmt wird, sind in den Präferenzabkommen der EG/EU festgelegt. Grundsätzlich gilt:
a) Ursprungserzeugnisse der EG/EU sind Erzeugnisse, die vollständig in der EG/EU gewonnen oder hergestellt worden sind. Dazu gehören Erzeugnisse, bei deren Herstellung ausschließlich Vormaterialien aus EG/EU-Mitgliedstaaten verwendet wurden.
b) Werden bei der Herstellung Vormaterialien aus Drittländern verwendet, so müssen die Erzeugnisse ausreichend be- oder verarbeitet worden sein, d. h. die Waren müssen die in den Ursprungsregeln aufgeführten Bearbeitungsvorgänge erfüllen. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, darf keine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ausgestellt werden. Eine Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft kann nur in ganz bestimmten Fällen ausgestellt werden. (Frage 14)

13. Welche Ursprungsregeln gelten und wo sind die Regeln hinterlegt?

Die Regeln für den präferenziellen Ursprung sind innerhalb der paneuropäischen Kumulationszone einheitlich, so dass eine Prüfung für alle Länder ausreicht. Die übrigen Abkommen müssen einzeln pro Land geprüft werden. Es dürfen auf der Lieferantenerklärung auch nur die Länder genannt werden, die überprüft worden sind. Die Ursprungsregeln sind in den jeweiligen Präferenzabkommen enthalten. Diese sind im Internet in den Amtsblättern hinterlegt oder auf der Internetseite des Zolls zu finden.
Die Verarbeitungslisten können aber auch in "Warenursprung und Präferenzen online" eingesehen werden. 

14. Wozu dienen „Lieferantenerklärungen ohne Präferenzursprungseigenschaft“?

Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft dienen als Nachweise bei arbeitsteiligen Prozessen (z. B. im Textilbereich), bei denen die einzelnen Arbeitsschritte für sich genommen noch nicht ausreichen, um den EG/EU-Ursprung zu erlangen, die Summe der Arbeitsschritte allerdings eine ausreichende Be- oder Verarbeitung nach den jeweiligen Ursprungsregeln darstellt. (Frage 12)
Damit in einem solchen Fall am Ende des Arbeitsprozesses eine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ausgestellt werden kann, muss jeder Betrieb, der einen Arbeitsschritt vornimmt, über den Grad der vorangegangenen Be- oder Verarbeitungen informiert werden. Diesem Zweck dient die Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft. 
Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft sind keine „Ersatz“-Ursprungsnachweise für Waren aus Ländern, mit denen die EG/EU kein Präferenzabkommen abgeschlossen hat, oder - außer in den oben aufgeführten Fällen - für Waren, die die in den Präferenzabkommen festgelegten Ursprungsregeln nicht erfüllen. Als Ursprungsnachweis für Waren aus Ländern, mit denen die EG/EU kein Präferenzabkommen abgeschlossen hat, dient das Ursprungszeugnis.

15. Was sind „Langzeit-Lieferantenerklärungen“?

Liefert ein Lieferant einem bestimmten Käufer regelmäßig Waren, deren präferenzrechtlicher Ursprung sich über einen längeren Zeitraum voraussichtlich nicht ändern wird, kann er eine „Langzeit-Lieferantenerklärung“ ausstellen. 
Bei einer Langzeit-Lieferantenerklärung handelt es sich um eine einmalige Erklärung, die auch weitere Lieferungen derselben Ware abdeckt und für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren gültig ist. Der Lieferant verpflichtet sich in einer Langzeit-Lieferantenerklärung, den Käufer umgehend zu informieren, sobald die Lieferantenerklärung für die gelieferten Waren nicht mehr gilt.

16. Welche Konsequenzen können sich für den Aussteller einer Lieferantenerklärung ergeben, wenn der dort bescheinigte Ursprung falsch ist?

Zu unterscheiden ist zwischen steuer-, straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen.
Steuerrechtlich kann eine nicht zutreffende Ursprungsangabe in einer Lieferantenerklärung dazu führen, dass ein ausgestellter Präferenznachweis zurückgenommen wird und die Waren im Einfuhrland nachträglich verzollt werden müssen. (Frage 1)
Strafrechtlich kann sich - je nachdem - eine Mitwirkungshandlung an einer vom Einführer, d. h. vom Käufer, begangenen Steuerhinterziehung, leichtfertigen Steuerverkürzung oder Steuergefährdung ergeben, wenn im Einfuhrland die Präferenz nachträglich verweigert und der Einführer zur Zollnachzahlung veranlagt wird.
Zivilrechtlich kann die Erklärung, wonach die gelieferten Waren einen bestimmten präferenzrechtlichen Ursprung haben, als „zugesicherte Eigenschaft“ gewertet werden. Ist die Ursprungsangabe falsch und erleidet der Käufer hierdurch einen Schaden, so ist der Exporteur gegebenenfalls ersatzpflichtig. Muss der Käufer in dem Einfuhrland den für Drittlandswaren
geltenden vollen Zollsatz zahlen, kann er den Exporteur unter Umständen hierfür in Regress nehmen. Der wirtschaftliche Schaden erhöht sich häufig dadurch, dass die Beziehung zum Kunden gelitten hat.

17. Wozu dient das Formblatt INF 4?

Hat die Zollstelle Zweifel an der Richtigkeit einer Lieferantenerklärung kann sie vom Ausführer die Vorlage des Auskunftsblattes INF 4 innerhalb von vier Monaten verlangen. Dieses dient zur Bestätigung der angezweifelten Lieferantenerklärung und wird von der zuständigen Zollstelle auf Antrag des Lieferanten innerhalb von drei Monaten ausgestellt. Der Ausführer muss sich an seinen Lieferanten wenden, damit dieser das INF 4 bei seiner Zollstelle beantragt. Wird die Frist von vier Monaten nicht eingehalten, wird die Ausstellung des Präferenznachweises von der Zollbehörde abgelehnt. Die Frist kann verlängert werden, wenn der präferenzielle Ursprung über mehrere Stationen zurückverfolgt werden muss.

18. Wie lange müssen Lieferantenerklärungen aufbewahrt werden?

Bei Lieferantenerklärungen handelt es sich um Unterlagen nach Art. 15 Abs. 1 UZK.
Aus diesem Grunde sind sie abweichend von den Regelungen in den Ursprungsprotokollen bzw. Art. 51 UZK gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 4a i.V.m. Abs. 3 AO zehn Jahre aufzubewahren (Ablauf des laufenden Jahres plus 10 Jahre).

Sofern Lieferantenerklärungen auf Rechnungen oder sonstigen Unterlagen angegeben werden, gilt auch hier die Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren, wie allgemein für Rechnungen.
 

19. Werden Lieferantenerklärungen auch als Nachweise für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen akzeptiert?

Ja. Obwohl für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen andere Ursprungsregeln gelten (Nichtpräferenzielles Ursprungsrecht), werden Lieferantenerklärungen (allerdings nur ohne positiven Kumulierungsvermerk) als Nachweise akzeptiert. Diese praxisnahe Regelung dient der Erleichterung des Außenwirtschaftsverkehrs. Exporteure, die eine Lieferantenerklärung als Nachweis für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses verwenden wollen, müssen allerdings darauf achten, dass in der betreffenden Lieferantenerklärung das Ursprungsland genannt wird, das auch in dem Ursprungszeugnis angegeben wird. Wird in der Lieferantenerklärung nur EG/EU-Ursprung bescheinigt, kann auch im Ursprungszeugnis nur die Europäische Union als Ursprungsland bescheinigt werden. (Frage 9) Umgekehrt sind Ursprungzeugnisse allerdings keine zulässigen Nachweise für die Ausstellung von Lieferantenerklärungen.

20. Was ändert sich durch die Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierungszone?

Für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED bzw. einer entsprechenden Ursprungserklärung auf der Rechnung sind die Angaben auf der Lieferantenerklärung in ihrer derzeitigen Form nicht ausreichend. Aus der Erklärung muss zusätzlich hervorgehen, ob bei der Herstellung der Waren Vormaterialien aus der Pan-Euro-Med-Kumulationszone verwendet wurden (d. h. kumuliert wurde) oder nicht. Deshalb muss der Lieferant gegenüber seinem Kunden die folgende Erklärung abgeben: 
Ich erkläre, dass:  __ Kumulierung angewendet wurde mit ____________ (Name des Landes/der Länder) 
Cumulation applied with _____________ (name of the country/countries) 
__ Keine Kumulierung angewendet wurde 
No cumulation applied 
Die Erklärung kann auf der Lieferantenerklärung oder aber nachträglich abgegeben werden, wenn sie einer Lieferantenerklärung eindeutig zugeordnet werden kann (z. B. bei Langzeit-Lieferantenerklärungen). Fehlt eine derartige Erklärung, können die Waren nicht an der Pan-Euro-Med-Kumulation teilnehmen. 
Soll wie bisher eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt werden, ist keine Änderung erforderlich!

21. Welche Fristen sind für das Ausfertigungsdatum, Anfangsdatum sowie Ablaufdatum bei der Ausstellung von Langzeit-Lieferantenerklärungen zu beachten?

In einer Langzeit-Lieferantenerklärung sind folgende Grundsätze zu beachten:
  • Datum der Ausfertigung der Erklärung (Ausfertigungsdatum)
  • Datum, ab dem die Langzeit-Lieferantenerklärung gültig ist (Anfangsdatum)
  • Datum, bis zu dem die Langzeit-Lieferantenerklärung gültig ist(Ablaufdatum)
Das Anfangsdatum der Langzeit-Lieferantenerklärung darf nicht länger als 12 Monate vor oder 6 Monate nach dem Ausfertigungsdatum liegen. Innerhalb dieses Zeitfensters kann jedoch das Anfangsdatum frei gewählt werden.
Langzeit-Lieferantenerklärungen dürfen nun für einen Gültigkeitszeitraum von bis zu zwei Jahren ausgefertigt werden und ebenfalls auch innerhalb dieses Zeitfensters liegen.
Die Ausfertigung einer Langzeit-Lieferantenerklärung ist sowohl für bereits getätigte als auch für künftige Lieferungen innerhalb der beschriebenen Zeitfenster möglich.
Beispiel
Eine LLE wird am 20.12.2017 für (bereits erfolgte und/oder künftige) Lieferungen ausgefertigt. Als Anfangsdatum ist jeder Tag vom 21.12.2016 bis zum 19.06.2018 zulässig. Folglich wäre als Geltungsdauer beispielsweise zulässig:
  • 01.01.2017 bis 31.12.2018
  • 01.01.2018 bis 31.12.2019
  • 01.01.2018 bis 31.12.2018
Weiterhin unverändert ist, dass der Wortlaut von Lieferantenerklärungen verbindlich vorgegeben ist. Die Angabe der Rechtsgrundlage „Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ist nicht erforderlich, aber möglich und unschädlich.
Letzte Aktualisierung: Juli 2021
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