Ausbildung
Ausbildungsvertrag
Wer ausbildet, schließt dafür einen Vertrag (§ 10 BBiG).
Inhalt des Ausbildungsvertrags
Im Ausbildungsvertrag wird das Wichtigste zur Ausbildung vereinbart.
Das ist insbesondere
- der Beruf,
- der Beginn und die Dauer der Berufsausbildung,
- die tägliche Ausbildungszeit,
- die Höhe der Vergütung und
- die Dauer des Urlaubs (§ 11 BBiG).
Darüber hinaus beinhaltet der Ausbildungsvertrag weitere Angaben, wie etwa die Staatsangehörigkeit und Schulabschluss des Azubis und den Namen des Ausbilders (§ 34 Absatz 2 BBiG).
Änderungen ab 1. August 2022
Ausbildungsverträge, die ab dem 1. August 2022 abgeschlossen werden, enthalten zusätzlich Angaben
- a) über die Vergütungsbestandteile und
- b) über die Abgeltung von Überstunden (Vergütung und/oder Freizeit).
Die Musterverträge für Vertragsabschlüsse ab dem 1. August 2022 werden entsprechend angeglichen.
Ausbilden können Personen, Firmen, Personengesellschaften (oHG, KG) und juristische Personen des privaten Rechts (AG, GmbH) oder des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen).
Ausbildungsverträge dürfen nur Betriebe schließen, die die
Voraussetzungen dafür haben und die von der IHK anerkannt worden sind. Dafür werden Sie von einer
Ausbildungsberaterin / einem Ausbildungsberater besucht.
Bei Vertragsänderungen genügt ein durch die Vertragspartner unterzeichnetes formloses Schreiben.
Dieses Verfahren gilt auch für
Umschulungsverträge.
Der Online-Ausbildungsvertrag ist besonders komfortabel
Der
Online-Ausbildungsvertrag leitet durch das Formular und unterstützt den vollständigen und wasserdichten Vertragsschluss: Die Firmendaten sind bereits hinterlegt. Ausbilder und Beruf können einfach mit einer Dropdown-Liste ausgewählt werden. Andere Angaben, wie etwa Vergütung oder Urlaub, werden unterstützt.
Informationen zum Umgang der IHK Düsseldorf mit personenbezogenen Daten finden Sie hier.