Merkblätter in der Ausbildung
Merkblatt Abmahnung und Kündigung
Will der Ausbildungsbetrieb wegen eines schuldhaften Fehlverhalten des Auszubildenden kündigen, muss der Auszubildende zuvor entsprechend abgemahnt werden. Nur bei schweren Vertrauensverstößen, z. B. bei Unterschlagung eines Geldbetrages, also aus „wichtigem Grund“ (§ 22 BBiG), kann eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden. Abgemahnt werden kann nicht jedes unerwünschte Verhalten, sondern nur ein willentlich steuerbares Verhalten.
- 1. Wozu eine Abmahnung?
- 2. Welche Bestandteile muss eine Abmahnung unbedingt enthalten?
- 3. Anhörung des Auszubildenden
- 4. Mitwirkung des Betriebsrates
- 5. Form / Frist
- 6. Zugang
- 7. Anzahl der Abmahnungen
- 8. Abmahnungsgründe
- 9. Wirkungsdauer der Abmahnung
- 10. Kündigung ohne vorherige Abmahnung
- 11. Rechtsschutz
1. Wozu eine Abmahnung?
- Beanstandungsfunktion: Sie müssen als Arbeitgeber den konkreten Sachverhalt deutlich und ausreichend benennen, durch den der Auszubildende gegen den Ausbildungsvertrag verstoßen hat.
- Warnfunktion: Sie müssen darauf hinweisen, dass Sie ein solches Verhalten zukünftig nicht dulden werden.
- Ankündigungsfunktion: Sie müssen die konkrete Maßnahme benennen, die Sie vornehmen werden, wenn der Auszubildende nochmals dasselbe Fehlverhalten an den Tag legt, nämlich die Kündigung androhen.
2. Welche Bestandteile muss eine Abmahnung unbedingt enthalten?
2.1 Überschrift
Das Wort „Abmahnung“ sollte immer im Betreff genannt werden.
2.2 Eine genaue Beschreibung des vertragswidrigen Verhaltens, das abgemahnt werden soll
Hier sind genaue Angaben über Datum, Uhrzeit, Ort und Art des Vertragsverstoßes erforderlich. Die
Beschreibung muss so detailliert sein, dass unzweifelhaft ist, welcher Vorfall beanstandet wird.
Beschreibung muss so detailliert sein, dass unzweifelhaft ist, welcher Vorfall beanstandet wird.
Beispiel 1: “Sie haben am 15.05.2011 und am 04.06.2011 in der Berufschule nachweislich unentschuldigt gefehlt.”
Beispiel 2: Sie haben Ihren schriftlichen Ausbildungsnachweis nicht, wie es mit Ihnen vereinbart ist, am Montag dieser Woche vorgelegt.
Pauschale Vorwürfe wie „Störung des Betriebsfriedens" oder „häufiges Zuspätkommen“ genügen nicht.
Liegen mehrere verschiedenartige Pflichtverletzungen vor, empfiehlt es sich, für jede ein eigene Abmahnungsschreiben zu erstellen.
2.3 Aufzählung der verletzten Pflichten
Die Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis sind dabei genau zu nennen.
Beispiel 1: “Damit haben sie gegen die sich aus § 3 Punkt 2 des Ausbildungsvertrages ergebende Pflicht verstoßen, regelmäßig am Berufsschulunterricht teilzunehmen.”
Beispiel 2: “Damit haben Sie gegen die in § 3 Punkt 7 des Ausbildungsvertrages genannte Pflicht verstoßen, ihren vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen.”
2.4 Eindeutige Wertung des Verhaltens als Vertragsverletzung
Der Ausbildungsbetrieb muss deutlich machen, dass das Fehlverhalten vertragswidrig ist
Beispiel: “Ihr Verhalten ist uns unverständlich und wird von uns ausdrücklich missbilligt.”
2.5 Aufforderung an den Auszubildenden, künftig den Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nachzukommen.
Es ist sinnvoll, dem Auszubildenden eine genaue Handlungsanleitung mit auf den Weg zu geben. Er muss allein aus der Abmahnung erkennen können, was in Zukunft von ihm erwartet wird.
Beispiel: “Wir fordern Sie hiermit eindringlich auf, das oben geschilderte Verhalten zukünftig zu unterlassen und Ihre Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis ordnungsgemäß zu erfüllen.”
2.6 Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen bei erneutem Vertragsverstoß
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Die in Aussicht gestellten Konsequenzen sind dabei genau so anzudrohen, wie der Ausbildungsbetrieb sie später realisieren will.Beispiel: "Sollten sich die geschilderten oder ähnlichen Pflichtverletzungen wiederholen, müssen Sie mit der fristlosen Kündigung Ihres Ausbildungsverhältnisses rechnen."
- Die Androhung von „arbeitsrechtlichen Konsequenzen“ genügt nicht, da dies zu ungenau ist. Wirksam
ist die Abmahnung nur, wenn in ihr ausdrücklich die Kündigung oder eine andere Konsequenz angedroht wird.
2.7 Unterschriften des Ausbildenden und des verantwortlichen Ausbilders
Die Abmahnung ist vom Ausbildenden mit Ort und Datum zu unterschreiben.
3. Anhörung des Auszubildenden
Der Auszubildende muss nicht vor Ausspruch der Abmahnung angehört werden. Ausnahme: Vorherige Anhörungspflichten können in Tarifverträgen verankert sein.
4. Mitwirkung des Betriebsrates
Die Mitwirkung des Betriebsrates ist bei Erteilung einer Abmahnung grundsätzlich nicht erforderlich. Im Einzelfall können durch Betriebsvereinbarungen oder Landespersonalvertretungsgesetzen aber gegenteilige Regelungen zu beachten sein.
5. Form / Frist
- Die Abmahnung unterliegt keiner gesetzlichen Form, das heißt sie kann auch mündlich erfolgen. Aus Beweisgründen sollte sie jedoch ausschließlich schriftlich erfolgen
- Anders als bei der Kündigung gibt es bei der Abmahnung auch keine gesetzlich normierte und einzuhaltende Frist. Dennoch empfiehlt es sich, die Abmahnung aus pädagogischen Gründen in engem zeitlichem Zusammenhang zu dem Fehlverhalten zu erteilen. Nach ständiger Rechtsprechung sollte die Abmahnung deshalb innerhalb von 14 Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt von der Kenntnisnahme der Pflichtverletzung, dem Auszubildenden zugehen.
6. Zugang
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Eine Abmahnung gilt bei ihrer persönlichen Aushändigung als zugegangen.
Bei Einwurf in den Briefkasten gilt sie zu dem Zeitpunkt als zugegangen, an dem der Empfänger normalerweise mit Posteingang rechnen muss.Wie kann der Zugang des Abmahnungsschreibens nachgewiesen werden? - Am einfachsten lässt sich der Zugang dadurch beweisen, dass das Abmahnungs- oder Kündigungsschreiben dem/der volljährigen Auszubildenden im Betrieb aushändigt wird und der Azubi den Erhalt auf einer Kopie des Schreibens quittiert.
Beim Minderjährigen kommt diese Form nicht in Betracht, hier muss das Schreiben dem gesetzlichen Vertreter zugehen. - Der Zugang lässt sich auch dadurch beweisen, dass (möglichst zwei) Mitarbeiter des Betriebes das Schreiben in den Briefkasten des volljährigen Auszubildenden einwerfen und dies auf einer Kopie vermerken. Bei minderjährigen Auszubildenden muss der Briefkasten der gesetzlichen Vertreter genutzt werden.
Der Ausbildende, der das Abmahnungs- oder Kündigungsschreiben unterschrieben hat, sollte es nicht selbst einwerfen, da er in einem Kündigungsschutzprozess nicht als Zeuge, sondern lediglich als Partei aussagen könnte. -
Beim „Einschreiben Einwurf“ dokumentiert der Zusteller, dass die Sendung in den Briefkasten eingeworfen wurde. Das Zustelldatum kann im Internet über die Sendungsverfolgung abgerufen werden.
Dadurch lässt sich beweisen, wann der Zugang erfolgte, nicht aber, dass das Abmahnungsschreiben eingeworfen wurde und nicht ein ganz anderer Brief. Um auch dies beweisen zu können, sollten möglichst zwei Mitarbeiter auf einer Kopie vermerken, dass dieses Schreiben als Einwurf-Einschreiben aufgegeben worden ist.
Die Zustellung durch ein normales Einschreiben oder ein Einschreiben mit Rückschein bewirkt nicht den rechtzeitigen Zugang. Trifft der Postbote nämlich weder den Empfänger noch einen anderen Empfangsberechtigten an, wirft er nur einen Benachrichtigungszettel ein und hinterlegt das Schreiben bei der Post. Das Schreiben geht aber erst dann zu, wenn es bei der Post abgeholt wird, was eventuell dazu führt, dass das Schreiben zu spät zugeht oder nicht abgeholt wird und die Kündigung daher unwirksam ist.
7. Anzahl der Abmahnungen
Es gibt keine starre Regelung, wie oft abgemahnt werden muss, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann.
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Bei schweren Vertrauensverstößen kann eine Kündigung ausnahmsweise auch ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden.
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Bei „klassischem“ Fehlverhalten (Fehlen in der Berufsschule, Zuspätkommen) sind in der Regel zwei bis drei Abmahnungen erforderlich, bevor gekündigt werden kann.
Die Abmahnungen müssen einschlägig sein, das heißt, dass Abmahnungen und Kündigung sich auf dieselbe Art von vertragswidrigem Verhalten beziehen. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam.
Die Rechtsprechung beurteilt dies jedoch oft im Einzelfall.
8. Abmahnungsgründe
Die Gründe für eine Abmahnung können vielseitig sein. Exemplarisch sind jedoch zu nennen:
- Unentschuldigtes Fehlen
- Fernbleiben vom Berufsschulunterricht
- Arbeitsverweigerung
- Störung des Betriebsfrieden
- Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Genehmigung
- Weigerung, das Berichtsheft gemäß der vertraglichen Verpflichtung zu führen
- Verspäteter Arbeits- oder Dienstantritt
- Eigenmächtiger Urlaubsantritt oder eigenmächtige Urlaubsverlängerung
9. Wirkungsdauer der Abmahnung
Die Rechtswirkungen einer Abmahnung sind zeitlich begrenzt. Hat der Auszubildende längere Zeit seine Pflichten erfüllt, kann eine Abmahnung damit gegenstandslos werden. Zwar gibt es hierfür keine festgelegten Fristen, doch dürften Abmahnungen, die länger als ein Jahr zurückliegen, in der Regel gegenstandslos sein.
10. Kündigung ohne vorherige Abmahnung
- Bei schwerwiegenden Verstößen gegen vertragliche Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag ist eine Abmahnung vor einer Kündigung unter Umständen entbehrlich.
- Die Abmahnung kann zum Beispiel entbehrlich sein, bei:
- Endgültiger Störung des Vertrauensbereiches (z.B. Diebstahl, Betrug, Unterschlagung)
- Besonders schwerem Fehlverhalten (z.B. Missbrauch von Kontrolleinrichtungen, Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen an Dritte, Missbrauch von Computerprogrammen und Datenbänken, Gewaltanwendung gegenüber anderen Mitarbeitern)
- Die Kündigung muss schriftlich unter Angabe des wichtigen Grundes, der nicht länger als 14 Tage bekannt sein darf, und fristlos erfolgen.
- Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden
11. Rechtsschutz
Der Auszubildende kann verlangen, dass eine zu Unrecht erfolgte Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird.
Vor einer gerichtlichen Klärung muss der Schlichtungsausschuss angerufen werden.
Für weitere Fragen stehen Ihnen die Ausbildungsberatung gerne zur Verfügung.