Ausbildung

Schlichtungen

Bei Schwierigkeiten während der Ausbildung sind die Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater der IHK Düsseldorf die ersten Ansprechpartner. Sie widmen sich den Fragen der Azubis und des Ausbildungsunternehmens vertraulich und individuell.
Wenn Streitigkeiten aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis sehr verhärtet sind, müssen sie vor dem IHK-Schlichtungsausschuss verhandelt werden, bevor ein Prozess beim Arbeitsgericht geführt werden kann (§ 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz).
Geschlichtet wird nur bei bestehenden Ausbildungsverhältnissen. Hierzu zählt auch die Frage, ob ein Ausbildungsverhältnis weiter besteht, zum Beispiel bei einseitiger Kündigung oder bei Verlängerung der Ausbildungszeit.
Streitigkeiten aus bereits eindeutig beendeten Berufsausbildungsverhältnissen müssen zur Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Beantragung der Schlichtung

Eine Schlichtung können Ausbildende und Auszubildende beantragen (bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter).
Der Schlichtungsantrag soll die folgenden Angaben und Unterlagen enthalten:
  • Wer sind die Beteiligten (Antragsteller/-in und Antragsgegner/-in mit Anschrift)?
  • Ziel des Antrags - was soll bestenfalls erreicht werden?
  • Begründung des Antrags
  • Zum Verständnis notwendige Unterlagen, wie zum Beispiel Kündigungsschreiben, Abmahnungen, Ausbildungsvertrag, jeweils in Kopie.

Schlichtung durch Ausschuss

Die Schlichtungsverhandlungen finden bei der IHK Düsseldorf statt.
Der Ausschuss ist paritätisch mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern besetzt. Außerdem nimmt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der IHK an der Verhandlung teil, in der Regel eine Ausbildungsberaterin oder ein Ausbildungsberater.
In der Schlichtung haben Auszubildende und Ausbildende die Gelegenheit, ihre Streitigkeiten zu klären. Die Ausschussmitglieder helfen ihnen dabei durch ihre Sach- und Rechtskunde.
Die Anwesenheit des Ausbildenden und des Auszubildenden ist angebracht, sie können sich aber auch in der Verhandlung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Das Ziel einer Schlichtung ist die gütliche Einigung zwischen Auszubildendem und Ausbildendem. Kommt kein Vergleich zustande, kann der Ausschuss einen Schlichtungsspruch aussprechen.
Der Spruch kann innerhalb einer Woche von den Vertragsparteien durch schriftliche Erklärung anerkannt werden. Er besitzt dann die Rechtskraft eines Urteils. Anerkannte Sprüche und wirksam geschlossene Vergleiche sind vollstreckbar.
Wird der Spruch des Ausschusses nicht anerkannt, bleibt er ohne rechtliche Wirkung. Dann ist der Weg zum Arbeitsgericht offen.
Das Verfahren ist für die Beteiligten gebührenfrei.
Die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss ist nicht öffentlich.
Um dieses Video ansehen zu können, müssen Sie Ihre Cookie-Einstellungen anpassen und die Kategorie „Marketing Cookies" akzeptieren. Erneuern oder ändern Sie Ihre Cookie-Einwilligung