Gastronomie und Tourismus - Wirtschaftskraft, Unterstützung und Perspektiven

Tourismus, Gastgewerbe, Reise- und Freizeitwirtschaft sind bedeutende Wirtschafts- und Standortfaktoren für den Kammerbezirk Dresden. Im Jahr 2023 haben die Beherbergungsbetriebe (inkl. Privatvermietungen, Camping und Caravaning) in den Destinationen Dresden Elbland, Sächsische Schweiz und Oberlausitz insgesamt 12,15 Mio. Übernachtungen gezählt. Damit wurde im Kammerbezirk ein touristischer Bruttoumsatz von 3,6 Mrd. Euro erwirtschaftet. Unser Ziel ist es, die Wirtschaftskraft des Tourismusgewerbes zu erhalten und weiter zu stärken.

Unsere Leistungen für die Tourismuswirtschaft im Überblick

  • Die IHK bündelt und vertritt die Interessen des gesamten Tourismusgewerbes gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit. Der Tourismusausschuss der IHK Dresden bietet allen kammerzugehörigen Akteuren der Tourismuswirtschaft eine Plattform, um aktuelle Themen zu diskutieren und sich für einen attraktiven und leistungsstarken Tourismusstandort einzusetzen.
  • Die IHK Dresden berät zu allen unternehmensrelevanten Fragestellungen. Wir unterstützen bei Förderanträgen, verfassen fachliche Stellungnahmen und geben Tipps für die Weiterentwicklung von Unternehmen.
  • Die IHK ist Forum für den Informationsaustausch. Jährlich bieten wir eine Vielzahl an Fachveranstaltungen, Seminaren und Unternehmergesprächen an.
  • Die IHK Dresden liefert Zahlen und Fakten. Im Rahmen von Studien und Umfragen analysieren wir kontinuierlich das Lagebild der touristischen Unternehmen im IHK-Bezirk.
  • Die IHK fördert Kooperationen, denn Tourismus ist eine Gemeinschaftsaufgabe. Die IHK Dresden arbeitet daher eng mit den Ministerien, dem Landestourismusverband Sachsen e.V., der Tourismus Marketing Gesellschaft Sachsen mbH, dem DEHOGA Sachsen und den Destinationsmanagementorganisationen zusammen.
  • Die IHK Dresden setzt sich für die Qualitätsentwicklung im Tourismus ein und ist Mitglied in der DEHOGA-Hotelklassifizierungskommission und im Landesbeirat für Kur- und Erholungsorte im Freistaat Sachsen.
  • Die IHKs sind zuständige Stellen für die Eintragung, Beratung und Überwachung von Ausbildungsverhältnissen in allen tourismusrelevanten Berufen.

Tourismuspolitische Aktivitäten

IHK-Fachausschuss Tourismus

Drängende Themen aus dem Tourismus identifizieren, an der richtigen Stelle platzieren, sich mit anderen Betrieben vernetzen, neue Eindrücke bei Fachvorträgen und Studienreisen sammeln und die Interessen der Branche ausgewogen und fachlich fundiert gegenüber der Politik vertreten. Das sind nur einige der vielfältigen Aufgaben und Zielsetzungen des IHK-Tourismusausschusses. Vertreten sind neben Hoteliers und Gastronomen auch Reiseveranstalter, Freizeitanbieter und weitere Dienstleister und Partner. Details zum Fachausschuss Tourismus finden unter Fachausschüsse und Arbeitskreise.

Tourismuspolitische Positionen

Die themen- und branchenspezifischen wirtschaftspolitischen Positionen der IHK Dresden (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 572 KB) werden regelmäßig vom IHK-Hauptamt gemeinsam mit den Fachausschüssen aktualisiert und dienen nach deren Legitimation in der Vollversammlung als Grundlage für die Politikberatung auf Landes- und Bundesebene. Kernthemen für die Tourismusbranche sind nach wie vor die Anerkennung als Wirtschaftsfaktor, die Fachkräftesicherung sowie notwendige Entlastungen bei Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten.

Masterplan Tourismus Sachsen

Der Tourismus ist für Sachsen ein wichtiger Wirtschaftsfaktor. Die IHK Dresden begrüßt, dass sich dies auch in der neuen Tourismusstrategie des Freistaates widerspiegelt. Der Masterplan Tourismus Sachsen gibt die strategischen und fachlichen Ziele der Staatsregierung für die kommenden Jahre vor und ist ein verbindlicher Orientierungsrahmen für die Sächsische Staatsregierung und die Partner im sächsischen Tourismus. Kern des Masterplans sind die sieben Handlungsfelder: Tourismusmarketing, Finanzen und Verantwortung, Ganzjahrestourismus, Fachkräfte, Nachhaltigkeit, Mobilität und Digitalisierung. Die ersten konkreten Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des Masterplans werden bereits umgesetzt. Im Frühjahr 2024 ist eine Wertschätzungskampagne für den Tourismus gestartet. Um zu identifizieren, was Sachsen als Reiseland attraktiv macht, wurde die Tourismus Marketing Gesellschaft Sachsen mbH (TMGS) vom Tourismusministerium beauftragt, eine Markentreiberanalyse durchzuführen. Zur Förderung von Investitionen in übersaisonale Aktivangebote hat das Tourismusministerium 2023 die Förderrichtlinie Ganzjahrestourismus gestartet. Das Programm läuft zunächst bis Ende 2024. Weiterhin wird das Ministerium einen ständigen Tourismusbeirat einberufen, der auf dem Weg zur Erreichung der Ziele des Masterplans regelmäßig berät. Der Masterplan Tourismus Sachsen ist unter www.masterplan-tourismus.sachsen.de abrufbar. Die Wertschätzungskampagne für den Tourismus in Sachsen ist unter bei-uns-in-sachsen.de zu finden.

Wirtschaftsfaktor Striezelmarkt: 12 Millionen Euro Umsatz pro Woche

Der Dresdner Striezelmarkt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2138 KB) ist nicht nur beliebtes Ausflugsziel für Besucher aus Nah und Fern, sondern auch ein überaus bedeutender Wirtschaftsfaktor (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2138 KB) für die Stadt Dresden. Mit einem Gesamtumsatz von rund 48 Mio. Euro ist der Striezelmarkt für Gastgewerbe, Einzelhandel, Handwerk, Schausteller und weitere Dienstleister eines der wichtigsten Ereignisse des Geschäftsjahres. Dies ergab eine Berechnung der IHK Dresden anlässlich der im 2. Halbjahr 2020 aufkommenden Diskussionen im Dresdner Stadtrat zur Durchführung und möglichen Verlängerung des Dresdner Striezelmarktes. Bereits in der Vergangenheit hatten sich die IHK Dresden gemeinsam mit dem DEHOGA Sachsen e. V., dem Tourismusverband Dresden e. V., der Dresdner Hotel Allianz, dem City Management Dresden e. V. und dem Förderverein historischer Altmarkt Dresden e. V. für eine Verlängerung des Dresdner Striezelmarktes als Besuchermagnet und Imagefaktor stark gemacht, wohlwissend, dass dies aktuell immer im Zusammenhang mit dem weiteren Infektionsverlauf betrachtet werden muss.

IHK-Branchendaten und Studien

Tourismusbetriebe im Kammerbezirk

Im Kammerbezirk Dresden engagieren sich rund 7.800 Unternehmen für ein gelungenes Reiseerlebnis des Gastes. Der Großteil der Unternehmen entfällt auf den Wirtschaftszweig Gastronomie. Im Jahr 2024 gehörten insgesamt 5.400 Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons und andere Verpflegungsdienstleistungen zum Bezirk der IHK Dresden. Dahinter folgt die Beherbergungsbranche mit knapp 1.600 Hotels, Gasthöfen und Pensionen. Aber auch Ferienzentren, Campingplätze und andere Beherbergungsstätten zählen dazu. Des Weiteren sind im Kammerbezirk Dresden rund 900 Reisebüros und Reiseveranstalter sowie rund 800 Freizeitbetriebe aktiv. Als Querschnittsbranche profitieren noch viele weitere Wirtschaftszweige wie Einzelhandel, Handwerk oder Dienstleistungsbetriebe vom Tourismus.

IHK-Freizeitstudie 2019

Die Kultur- und Freizeitwirtschaft stellt im Kammerbezirk Dresden eine der tragenden Säulen der Wirtschaft dar: Jedes Jahr spielen Kultur, Freizeit und Events rund 489 Millionen Euro ein. Dabei gehen die ökonomischen Effekte weit über die Eintrittserlöse hinaus. Insbesondere Hotellerie und Gastronomie, Einzelhandel und der Dienstleistungssektor profitieren direkt. Der Untersuchung zufolge besuchen jährlich etwa 20 Millionen Gäste die Kultur- und Freizeiteinrichtungen im IHK-Bezirk. Hinzu kommen weitere 5,5 Millionen Besucher von Veranstaltungen. Dabei sind Stadtfeste und Märkte besonders beliebt.
Die Ergebnisse liegen sowohl für den Kammerbezirk Dresden als auch für den Freistaat Sachsen vor.

Betriebsvergleich Gastgewerbe 2017

Die betriebswirtschaftlichen Kennziffern der Branche wurden im Auftrag des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) sowie der sächsischen Industrie- und Handelskammern sowie dem DEHOGA Sachsen zuletzt im Frühjahr 2018 analysiert. Im Ergebnis hat sich die wirtschaftliche Leistungskraft des sächsischen Gastgewerbes trotz leicht rückläufiger Unternehmenszahlen weiter verbessert. Dabei ist die Entwicklung standortspezifisch sehr unterschiedlich. So konnten vor allem die Sächsische Schweiz und die Stadt Leipzig einen Zuwachs an Kapazitäten vermelden. In den anderen Destinationen sind vor allem kleinere Betriebseinheiten aus dem Markt ausgeschieden. Jedoch darf die gute Umsatz- und Investitionsentwicklung der Branche nicht darüber hinwegtäuschen, dass in der Ertragskraft der Unternehmen keine durchdringenden Verbesserungen zu verzeichnen sind. Die wesentlichen Ursachen liegen in steigenden Personalkosten sowie Warenkosten begründet.

Rechtliche Anforderungen

Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG)

Für die Ausübung eines Gewerbes besteht in Deutschland der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Für eine Existenzgründung im Gaststättengewerbe im Freistaat Sachsen gilt außer der Gewerbeordnung (GewO) seit Mitte Juli 2011 das Sächsische Gaststättengesetz (SächsGastG). Mit dem Inkrafttreten des neuen Gaststättengesetzes sind die Erlaubnispflicht bei der Eröffnung einer Gaststätte mit Alkoholausschank und der Nachweis einer gaststättenrechtlichen Unterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer weggefallen. Jedoch wird das Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank seitdem als überwachungsbedürftig eingestuft. Dann muss der Gründer seine persönliche Zuverlässigkeit mit der Gewerbeanmeldung nachweisen. ACHTUNG: Dazu muss das Vorhaben spätestens vier Wochen (bei Straußwirtschaften 2 Wochen) vor Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Gemeinde- oder Gewerbeamt angezeigt werden. In der Zeit bis zum Beginn müssen die aktuellen Nachweise zur persönlichen Zuverlässigkeit eingeholt und vorgelegt werden.

Infektionsschutzgesetz

Alle Mitarbeiter eines gastronomischen Betriebes, die mit Lebensmitteln in direkten (mit der Hand) oder indirekten (z.B. über Geschirr) Kontakt kommen, müssen bei Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Nachweis der beim örtlichen Gesundheitsamt durchgeführten Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz vorlegen. Die Belehrung darf bei Beginn der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein. Darüber hinaus ist jeder Gastronom/ Gewerbetreibende verpflichtet, betreffende Mitarbeiter nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und dann alle zwei Jahre über die Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz zu belehren und dies entsprechend zu dokumentieren.

Lebensmittelhygiene

Eine gute, betriebliche Hygienepraxis hat in der Gastronomie oberste Priorität. Es ist die gesetzliche Pflicht und liegt in der Verantwortung aller Gastronomen - vom Imbissbetrieb, über Kneipen und Bars, Cafés und Restaurants, bis hin zum Caterer - hygienisch einwandfrei zu arbeiten und damit Lebensmittelsicherheit zu garantieren. Das beinhaltet insbesondere, dass ein Kontroll- bzw. Überwachungssystem gemäß den Grundsätzen des HACCP im jeweiligen Betrieb einzuführen ist (siehe EG-Verordnung Nr. 852/2004). Darüber hinaus sind in § 4 der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) Schulungen zur Erlangung von Fachkenntnissen in der Lebensmittelhygiene zwingend vorgeschrieben. Ausnahmen von der Schulungspflicht gelten für Personen, die bereits eine Ausbildung oder ein Studium mit Vermittlung von Kenntnissen im Lebensmittelbereich abgeschlossen haben. Seit langem wird diskutiert, ob es rechtlich zulässig ist, dass die Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen veröffentlicht werden dürfen. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Frühjahr 2018 ist eine Veröffentlichung der Ergebnisse bei gravierenden oder wiederholten Hygienemängeln, die ein Bußgeld von höher als 350 Euro nach sich ziehen, zulässig und darf auch online erfolgen. Was Sie über die Veröffentlichung von Hygieneverstößen sowie das Auffinden von nicht zugelassenen oder verbotenen Stoffen bei Lebensmittelkontrollen wissen müssen, können Sie in diesem Infoblatt des DIHK zur Veröffentlichung von Lebensmittelkontrollergebnissen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 109 KB) nachlesen.

Kennzeichnung von Lebensmitteln

Seit dem 13. Dezember 2014 gilt die neue EU-Lebensmittelinformationsverordnung. Ziel der Verordnung ist, Verbraucher über Allergene, Energie- und Nährwerte, Lebensmittelimitate und die Herkunft von Lebensmitteln zu informieren. Damit entstanden neue Vorschriften zur Information über allergene Zutaten in unverpackten Lebensmitteln. Diese sind seit Juli 2017 in der "Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information über Lebensmittel" (LMIDV) geregelt. Alle wichtigen Informationen - von der Kennzeichnung über die Umsetzung im Gastgewerbe bis zur Beschreibung der Allergene - finden Sie in diesem Infoblatt zur Kennzeichnung von Lebensmitteln im Gastgewerbe (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 607 KB).

Aktuelles Reiserecht für Gastgeber, Reiseveranstalter und Reisemittler

Das Reiserecht regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, angefangen beim Vertragsschluss über Haftung und Gewährleistung, Leistungs- und Preisänderungen bis hin zu Insolvenzschutz und Informationspflichten. Darüber hinaus sind seit 2018 Vorschriften zu Online-Angeboten und Regelungen zur Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen enthalten. Die Covid-19-Pandemie hatte insbesondere Einfluss auf die Auslegung der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) (§ 651 h) festgehaltenen Vorschrift zum Rücktritt vor Reisebeginn. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann man von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe ausgehen darf. Denn dann kann ein entschädigungsloses Rücktrittsrecht des Reisenden (§ 651 h III BGB) bestehen. Darüber hinaus wurde im Zuge der Covid-19-Pandemie ersichtlich, dass die bestehenden Regelungen zur Insolvenzsicherung im Pauschalreiserecht ungenügend waren. Das neue Reisesicherungsfondsgesetz, das im Juni 2020 beschlossen und im Juni 2021 verabschiedet wurde, soll diese Lücke schließen, die zulasten der Pauschalreisenden gegangen war. Wer eine Pauschalreise bucht, ist jetzt über den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) abgesichert. Mit Blick auf diese Entwicklungen wurden die DIHK-Infoblätter zum Reiserecht für Gastgeber, Reisevermittler sowie Reiseveranstalter auf den aktuellen Stand gebracht.

Meldepflichten in Beherbergungsstätten

Mit der Änderung des Bundesmeldegesetzes (BMG) zum 1. Januar 2025 müssen Beherbergungsbetriebe unterschiedliche Meldepflichten, abhängig von der Staatsangehörigkeit des Gastes, beachten:

Für deutsche Staatsangehörige

Seit Anfang 2025 gibt es keine Hotelmeldepflicht mehr für deutsche Staatsbürger. D. h. deutsche Gäste müssen grundsätzlich keine Meldescheine mehr ausfüllen, wenn sie in Hotels, Ferienwohnungen oder anderen Beherbergungsbetrieben übernachten.

Für ausländische Gäste

Für ausländische Personen bleibt die „besondere Meldepflicht“ nach §§ 29, 30 Bundesmeldegesetz (BMG) bestehen. Jeder Beherbergungsbetrieb – egal ob Ferienwohnung oder Hotel – muss unabhängig von seiner Betriebsgröße für diese Gäste weiterhin einen Meldeschein ausfüllen und aufbewahren. Dabei gelten folgende Pflichten:
  • Der Meldeschein muss handschriftlich vom Gast unterschrieben werden.
  • Der Meldeschein muss 12 Monate aufbewahrt und spätestens nach weiteren 3 Monaten vernichtet werden.
  • Der Meldeschein ist auf Anfrage von Polizei oder Behörden (Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Amtsanwaltschaften, Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Zollfahndungsdienst, Hauptzollämter sowie Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind) offenzulegen.
  • Mitreisende ausländische Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder sind auf dem Meldeschein nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen betrifft die Verpflichtung nur den Reiseleiter; er hat die Anzahl der ausländischen Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit anzugeben.
  • Beherbergte ausländische Personen haben sich durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokumentes (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz) auszuweisen.
Folgende Daten sind zu erfassen:
  • Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise
  • Familiennamen, Vornamen
  • Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeiten
  • Anschrift
  • Zahl der ausländischen Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit
  • Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers

Ausnahmen und zusätzliche Meldepflichten

In den sächsischen Städten und Gemeinden können auf der Grundlage des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (insbesondere §§ 34 SächsKAG) weiterhin Meldepflichten für alle Gäste bestehen, z. B. für die Erhebung von Tourismusabgabe, Gästetaxe (ehemals Kurtaxe) und Übernachtungssteuer.
Beherbergungsbetriebe mit zehn oder mehr Gästebetten müssen auch weiterhin nach dem Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG) die Zahl der Ankünfte und Übernachtungen von Gästen dem Statistischen Landesamt Sachsen.
Aufgrund eines Beherbergungsvertrages verfügen Beherbergungsbetriebe grundsätzlich über das Recht Gastdaten zu erheben - auch von deutschen Staatsbürgern.
Hinweis: Liegt der Rechnungsgesamtbetrag über 250 Euro brutto und benötigt der Gast=Geschäftsreisende die Rechnung zum Vorsteuerabzug, müssen Namen und Anschrift des Rechnungsempfängers erhoben werden.

Praktische Arbeitshilfen

Kalkulationshilfen für das Gastgewerbe

Auf der Grundlage des 2017 durchgeführten Betriebsvergleichs für das Gastgewerbe im Freistaat Sachsen finden Sie hier die beiden Kalkulationshilfen mit den jeweiligen Benchmarks für Gastronomie und Hotellerie als bearbeitbare Excel-Listen zum Download.

Pflichtaushang Jugendschutzgesetz

Das Jugendschutzgesetz dient dem Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. Es regelt u.a. den Verkauf, die Abgabe und den Konsum von Tabak, E-Zigaretten, E-Shishas und Alkohol und richtet sich insbesondere an Gewerbetreibende und Veranstalter. Nach dem Jugendschutzgesetz sind Gastronomiebetriebe verpflichtet, Auszüge des Gesetzes in einem deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang in ihren Räumlichkeiten anzubringen. Dazu finden Sie hier einen entsprechenden Musteraushang Pflichtaushang Jugendschutzgesetz 2024 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 113 KB).

Reisegewerbe bei Foodtrucks & Imbisswagen

In den letzten Jahren ist die Zahl der Foodtrucks enorm gestiegen. Die mobilen Küchen sind überall: man sieht sie auf Stadtfesten, Firmenevents, Festivals und mittlerweile sogar auf privaten Veranstaltungen. Was braucht es um erfolgreich zu sein? Eigentlich nicht viel: eine Idee, einen Truck, die Straße und unverschämt gut schmeckendes Essen… Aber auch verschiedene rechtliche Vorschriften sind zu beachten. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt Vertrieb im Markt- und Reiseverkehr (PDF-Datei · 215 KB).