Berufsausbildung behinderter Menschen
Die Berufsausbildung behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen ist ein wichtiger Schritt, der es ihnen ermöglicht, einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Beruf auszuüben, um so ihren Platz in der Gesellschaft, insbesondere im Arbeitsleben, zu sichern. Die Industrie- und Handelskammer Dresden hat als zuständige Stelle gemäß Berufsbildungsgesetz folgende Regelungen für die Berufsausbildung behinderter Menschen erlassen.
- Fachpraktiker für Büromanagement
- Fachpraktiker für Fachinformatik
- Fachpraktiker für Industrieelektrik
- Fachpraktiker für Industriemechanik
- Fachpraktiker für Metalltechnik
- Fachpraktiker für Recycling
- Fachpraktiker für Zerspanungsmechanik
- Fachpraktiker Küche
- Hinweise zur Rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation für die Ausbildung von Menschen mit Behinderungen
Fachpraktiker für Büromanagement
Diese Ausbildung ist eine Ausbildungsregelung für Menschen mit Behinderungen gemäß § 66 BBIG. Fachpraktiker für Büromanagement sind in Betrieben des Handels, des Handwerks, der Industrie sowie im Bereich des öffentlichen Dienstes tätig. Sie kommen insbesondere in den Gebieten Interne Dienste (zum Beispiel Post, Bürotechnik, Ablage), Kundenbetreuung, Telekommunikation, Assistenz- und Sekretariatsaufgaben, Materialwirtschaft, kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Personalverwaltung zum Einsatz.
Informationen zur Prüfung
Schriftliche Prüfungstermine
Die Abschlussprüfungen für Fachpraktiker für Büromanagement finden zu den regulären Prüfungsterminen statt. Sie orientieren sich an den Prüfungsterminen für den Ausbildungsberuf Kaufmann für Büromanagement.
Die Sondertermine der gestreckten Abschlussprüfung für Kaufleute für Büromanagement gelten für Fachpraktiker für Büromanagement nicht.
Die Termine für die schriftlichen Abschlussprüfungen finden Sie auf der Seite der Aufgabenstelle für kaufmännische Zwischen- und Abschlussprüfungen (AKA).
Praktische und mündliche Prüfungstermine
Den Termin für Ihre praktische oder mündliche Prüfung erhalten Sie in der Regel zusammen mit der Einladung zur schriftlichen Prüfung. Die Einladung wird Ihnen etwa drei Wochen vor dem ersten Prüfungsbereich zugeschickt.
Hinweise zu Projektanträgen, Reporten und Dokumentationen
Mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung Teil 2 legen der Prüfling und der Ausbildungsbetrieb fest, welche Prüfungsvariante für den mündlichen Prüfungsbereich „Fachaufgabe in der Wahlqualifikation“ gewählt wird:
- Report-Variante
- Klassische Variante
Die für das fallbezogene Fachgespräch zugrunde liegende Wahlqualifikation wird ebenfalls mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung festgelegt.
Fallbezogenes Fachgespräch
Im Prüfungsbereich „Fachaufgabe in der Wahlqualifikation“ findet ein fallbezogenes Fachgespräch statt.
Grundlage des Fachgesprächs ist eine der festgelegten Wahlqualifikationen. Bewertet werden die Leistungen des Prüflings im fallbezogenen Fachgespräch.
Je nach gewählter Prüfungsvariante gelten unterschiedliche Vorgaben.
Report-Variante
Bei der Report-Variante wird das fallbezogene Fachgespräch durch eine Darstellung der Aufgabe und des Lösungswegs durch den Prüfling eingeleitet. Das Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
Report erstellen:
Zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch erstellt der Prüfling für eine der beiden festgelegten Wahlqualifikationen einen Report über die Durchführung einer betrieblichen Fachaufgabe.
Für den Report gelten folgende Gestaltungsvorgaben:
- Umfang: maximal drei DIN-A4-Seiten einschließlich Abbildungen, ohne Deckblatt
- Deckblatt: damit umfasst der Report insgesamt maximal vier Seiten Deckblatt und die Selbstständigkeitserklärung (PDF-Datei · 100 KB)
- Schriftart: Arial
- Schriftgröße: 11 Punkt
- Zeilenabstand: 1,5-zeilig
- Seitenformat: einseitig bedruckt
- Seitenränder: links und rechts jeweils 2,5 cm
- Fußzeile: Seitennummerierung, Name und Prüflingsnummer
- Anlagen: nicht zulässig
- Darstellung: ausführliche Beschreibung, keine Stichpunktsammlung
- Perspektive: Ich-Form
- Sprache: Deutsch
KI-Unterstützung beim Report
Bei der Erstellung des Reports darf künstliche Intelligenz (KI) nur als Assistenzsystem oder Hilfsmittel eingesetzt werden. Die eigene Leistung des Prüflings muss weiterhin klar erkennbar sein und darf nicht durch KI übernommen werden.
Für die Nutzung von KI gelten folgende Vorgaben:
- Kennzeichnung: Alle Inhalte, die mit Unterstützung einer KI erstellt wurden, müssen als solche gekennzeichnet werden.
- Rechtschreib- und Grammatikprüfung: Eine Kennzeichnung ist nicht erforderlich, wenn die KI ausschließlich zur Rechtschreib- oder Grammatikprüfung eingesetzt wird und dabei keine inhaltlichen Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen werden.
- Quellenangaben: Inhalte, die nicht selbst erstellt wurden, müssen als Zitate gekennzeichnet und mit einer vollständigen Quellenangabe versehen werden.
- Verwendete KI-Anwendung: Wird eine KI-Anwendung als Quelle verwendet, sind der vollständige Name der Anwendung und die URL anzugeben.
Report einreichen
Der Report ist über das Azubi-Infocenter spätestens am ersten Tag der schriftlichen Abschlussprüfung Teil 2 einzureichen. Nutzen Sie hierfür den Button „Digitaler Projektantrag“.
Wichtig: Wird der Report nicht fristgerecht eingereicht, kann dies als nicht erbrachte Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewertet werden.
Klassische Variante
Bei der klassischen Variante erhält der Prüfling am Prüfungstag zwei praxisbezogene Fachaufgaben aus der jeweiligen Wahlqualifikation zur Auswahl.
Der Prüfling wählt eine der beiden Aufgaben aus, bearbeitet diese und entwickelt einen geeigneten Lösungsweg.
Für die Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch stehen dem Prüfling zusätzlich zur Prüfungszeit 20 Minuten Vorbereitungszeit zur Verfügung.
Fachpraktiker für Fachinformatik
Diese Ausbildung ist eine Ausbildungsregelung für Menschen mit Behinderungen gemäß § 66 BBIG.
Fachpraktiker für Industrieelektrik
Diese Ausbildung ist eine Ausbildungsregelung für Menschen mit Behinderungen gemäß § 66 BBIG.
Fachpraktiker für Industriemechanik
Diese Ausbildung ist eine Ausbildungsregelung für Menschen mit Behinderungen gemäß § 66 BBIG.
Fachpraktiker für Metalltechnik
Diese Ausbildung ist eine Ausbildungsregelung für Menschen mit Behinderungen gemäß § 66 BBIG.
Fachpraktiker für Recycling
Diese Ausbildung ist eine Ausbildungsregelung für Menschen mit Behinderungen gemäß § 66 BBIG.
Rechtliche Grundlage der Ausbildung
Die Besondere Rechtsvorschrift der IHK Dresden enthält die verbindlichen Regelungen zur Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Recycling.
Informationen zur Prüfung
Kosten für Prüfungsobjekte und Materialien
Bei praktischen Prüfungen können Sachkosten für das Prüfungsobjekt anfallen. Dies betrifft beispielsweise die Zwischenprüfung und die Abschlussprüfung.
Die Sachkosten werden zusätzlich zu den Prüfungsgebühren und den Kosten für die Bereitstellung von Materialien erhoben.
Schriftliche Prüfungstermine
Die aktuellen Prüfungstermine der IHK Dresden erhalten Sie beim zuständigen Prüfungskoordinator.
Praktische und mündliche Prüfungstermine
Den Termin für Ihre praktische oder mündliche Prüfung erhalten Sie in der Regel zusammen mit der Einladung zur schriftlichen Prüfung. Die Einladung wird Ihnen etwa drei Wochen vor dem ersten Prüfungstermin zugesandt. Ab diesem Zeitpunkt werden die Prüfungstermine außerdem im Azubi- und Asta-InfoCenter freigeschaltet.
Fachpraktiker für Zerspanungsmechanik
Diese Ausbildung ist eine Ausbildungsregelung für Menschen mit Behinderungen gemäß § 66 BBIG. Fachpraktiker für Zerspanungsmechanik arbeiten an Maschinen für spanende Verfahren wie Dreh, Fräs-, Bohr- oder Schleifmaschinen. Dort stellen sie Bauteile für Geräte, Fahrzeuge und Maschinen her. Diese Arbeit wird nach Vorgaben erledigt. Die Maschinen werden meist von Computern gesteuert. Fachpraktiker/-innen für Zerspanungsmechanik geben Bearbeitungsprogramme ein und wählen Maschinenwerkzeuge aus. Außerdem arbeiten sie dabei mit, die Maschinen einzurichten. Das Material spannen sie in die Werkstückaufnahmen der Maschinen und überwachen die Bearbeitung. Schließlich überprüfen die Fachpraktiker/-innen die fertigen Stücke. Dabei kommt es darauf an, dass Maße und Oberflächeneigenschaften stimmen.
Fachpraktiker Küche
Diese Ausbildung ist eine Ausbildungsregelung für Menschen mit Behinderungen gemäß § 66 BBIG und orientiert sich an der Ausbildung zum . Der Fachpraktiker Küche ist vorwiegend in Betrieben der Gemeinschaftsverpflegung sowie im Hotel- und Gaststättengewerbe tätig. Zu den wichtigsten Aufgaben zählen das Anwenden einfacher arbeits- und küchentechnischer Verfahren bei der Vor- und Zubereitung sowie dem Anrichten von Gerichten. Dabei setzt der Fachpraktiker Küche unter Berücksichtigung der Hygiene, des Gesundheitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter wirtschaftlich ein.
Hinweise zur Rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation für die Ausbildung von Menschen mit Behinderungen
- Regelung über den Nachweis besonderer rehabilitationspädagogischer Zusatzqualifikationen für die Ausbildung behinderter Menschen (PDF-Datei · 81 KB)
- Kooperationsvereinbarung zum Zwecke der Betreuung von sich in Ausbildung befindlichen behinderten Menschen (PDF-Datei · 56 KB)
- Formular Antrag zur Feststellung und Registrierung der Ausbildungseignung im Rahmen der Berufsausbildung behinderter Menschen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 557 KB)