Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Recycling

Besondere Rechtsvorschrift der Industrie- und Handelskammer Dresden zur Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung gemäß §§ 9 und 66 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zum Fachpraktiker für Recycling/zur Fachpraktikerin für Recycling
Die Industrie- und Handelskammer Dresden erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 23. Juni 2014 als zuständige Stelle nach § 9 und § 66 Absatz 1 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I, Seite 931), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I, Seite 2749), folgende Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung behinderter Menschen.

§ 1 Ausbildungsberuf

Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Recycling/zur Fachpraktikerin für Recycling erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.

§ 2 Personenkreis

Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen im Sinne des § 2 SGB IX.

§ 3 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert 3 Jahre.

§ 4 Ausbildungsstätten

Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich geeigneten Ausbildungsbetrieben und außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen statt.

§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte

  1. Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.
  2. Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.
  3. Es müssen ausreichend Ausbilder/Ausbilderinnen zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilder/Ausbilderinnen muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen.

§ 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen

  1. Ausbilder/Ausbilderinnen die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen und berufspädagogischen Eignung (nach AEVO o. a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzlich eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen.
  2. Die Anforderungen an Ausbilder/Ausbilderinnen gemäß Absatz 1 gelten auch als erfüllt, wenn die rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können.

§ 7 Struktur der Berufsausbildung

  1. Findet die Ausbildung in einer außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 12 Wochen pro Ausbildungsjahr außerhalb dieser Ausbildungseinrichtung in einem geeigneten Ausbildungsbetrieb (betriebliche Ausbildungsphase) durchgeführt werden.
  2. Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

  1. Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
  2. Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Recycling/zur Fachpraktikerin für Recycling gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
    1. Der Ausbildungsbetrieb
      1. Kenntnisse über den Ausbildungsbetrieb
      2. Berufsausbildung, arbeits- und sozialrechtliche Regelungen
      3. Arbeitssicherheit und Umweltschutz
    2. Grundlagen der technischen Kommunikation
    3. Bearbeiten von Werkstoffen
    4. Erkennen der Werkstoffe
    5. Schadstoffkunde
    6. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten und Einrichtungen
    7. Zerlege- und Prozesstechniken
    8. Bedienen von Hebezeugen und Fördereinrichtungen
    9. Grundlagen des Umweltschutzes in der Abfallwirtschaft
    10. Betriebliche Logistik
    11. Wertstoffrückgewinnung

§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung

  1. Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 nachzuweisen.
  2. Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.
  3. Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Der Auszubildende/die Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art und Schwere seiner/ihrer Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden.

§ 10 Zwischenprüfung

  1. Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
  2. Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 15 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
  3. Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
    1. Fachkunde/Zeichnungslesen
    2. Technische Mathematik
    3. Praktische Aufgabe statt.
  4. Für den Prüfungsbereich “Fachkunde/Zeichnungslesen“ bestehen folgende Vorgaben:
    1. Der Prüfling soll die Kenntnisse in den Bereichen Werkstoffkunde, Werkstoffbearbeitung, Schadstoffkunde, Zerlegetechniken, Zeichnungslesen nachweisen.
    2. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
    3. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Minuten.
  5. Für den Prüfungsbereich „Technische Mathematik“ bestehen folgende Vorgaben:
    1. Der Prüfling soll die Kenntnisse in der Anwendung der Grundrechnungsarten an fachpraktischen Aufgaben nachweisen.
    2. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
    3. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Minuten.
  6. Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling höchstens 7 Stunden eine praktische Aufgabe lösen.
  7. Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann von der in Absatz 4 und 5 genannten Prüfungszeit abgewichen werden.
  8. Die besonderen Belange des behinderten Prüfungsteilnehmers sind bei der Prüfung zu berücksichtigen.

§ 11 Abschlussprüfung

  1. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
  2. Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
    1. Fertigkeitsprüfung
    2. Kenntnisprüfung
  3. In der Fertigkeitsprüfung soll der Prüfling in höchstens 7 Stunden zwei praktische Aufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
    • Anwenden von Arbeitstechniken in der Zerlege- und Prozesstechnik
    • Manuelle und/oder maschinelle Bearbeitung von Werkstücken
    • Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsprozessen unter Berücksichtigung betrieblicher Logistik
  4. In der Kenntnisprüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen und Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Die Aufgabenstellung für die Kenntnisprüfung soll inhaltlich praxisnah orientiert sein. Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen: Im Prüfungsbereich
    • Technologie 60 Minuten
    • Technische Mathematik 45 Minuten
    • Technisches Zeichnen 45 Minuten
    • Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Minuten
  5. Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann von der in Absatz (4) genannten Prüfungsdauer abgewichen werden.

§ 12 Gewichtungsregelung

Die Prüfungsbereiche der Kenntnisprüfung sind wie folgt zu gewichten:
  • Technologie 50 Prozent
  • Technische Mathematik 20 Prozent
  • Technisches Zeichnen 20 Prozent
  • Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent

§ 13 Bestehensregelung

  1. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
    1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
    2. die Kenntnisprüfung und die Fertigkeitsprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
    3. in keinem der Prüfungsbereiche mit „ungenügend“ bewertet worden sind.
  2. Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

§ 14 Übergang

Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG ist von dem/der Auszubildenden und dem/der Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.

§ 15 Fortsetzung der Berufsausbildung

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Fachpraktiker/zur Fachpraktikerin für Recycling kann im Ausbildungsberuf Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft nach den Vorschriften des zweiten und dritten Ausbildungsjahres fortgesetzt werden.

§ 16 Prüfungsverfahren

Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Dresden entsprechend.

§ 17 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit

Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist § 8 Absatz 1 und 2 BBiG entsprechend anzuwenden.

§ 18 Inkrafttreten

Diese besondere Rechtsvorschrift tritt nach ihrer Verkündung in der Zeitschrift „ihk.wirtschaft“ als Veröffentlichungsorgan der Industrie- und Handelskammer Dresden in Kraft.
Ausgefertigt: Dresden, 30. Juni 2014
Dr. Günter Bruntsch, Präsident und Dr. Detlef Hamann, Hauptgeschäftsführer