International

Export

Nach den Bestimmungen des Unionzollkodexes der Europäischen Union sowie dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz ist die Ausfuhr von Waren grundsätzlich frei. Dennoch sind zahlreiche Meldevorschriften und Förmlichkeiten einzuhalten.
Beispielsweise können bestimmte Waren nur mit einer Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ausgeführt werden („Exportkontrolle“). Darüber hinaus gibt es auch Ausfuhrverbote und Ausfuhrbeschränkungen gegenüber bestimmten Ländern (Informationen).
Für Warenausfuhren, deren Nettowert 1.000 Euro übersteigt, muss stets eine Ausfuhranmeldung im elektronischen Zollverfahren ATLAS-Ausfuhr (beispielsweise mit der AnwendungIAA plus auf www.zoll.de) erstellt werden. Bei Warenwerten zwischen 1.000 Euro und 3.000 Euro prüft die Zollstelle an der Außengrenze (Ausgangszollstelle). Bei Warenwerten über 3.000 Euro muss eine Vorabfertigung bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle erfolgen. Das ist normalerweise die Zollstelle am Firmensitz des Ausführers.
Vor der Abgabe eine Ausfuhranmeldung muss eine EORI-Nummer beim Zoll beantragt werden. Diese „Zollnummer“ identifiziert das ausführende Unternehmen und kann beim deutschen Zoll auch vor einer erfolgten Zuteilung der Nummer durch einen Nachweis der elektronisch erfolgten Beantragung (E-Mail-Bestätigung) bzw. postalischen Bestätigung bei postalischer Beantragung ersetzt werden.
Exportrechnungen werden in der Regel ohne die deutsche Umsatzsteuer ausgestellt. Dem Finanzamt ist allerdings die tatsächliche Ausfuhr der Waren nachzuweisen. Dies geschieht mit dem elektronischen Ausgangsvermerk in ATLAS-Ausfuhr. Weitere Exportdokumente sind entsprechend den Bestimmungen des Empfängerlandes beziehungsweise den Vorgaben des Kunden zu erstellen.
Zahlreiche Länder verlangen, dass alle Warenlieferungen von einem Ursprungszeugnis begleitet werden. Ursprungszeugnisse werden in Deutschland von den Industrie- und Handelskammern ausgestellt (nähere Informationen zum Ablauf bei uns). Handelsrechnungen müssen je nach Empfängerland ebenfalls bescheinigt werden. Einige Staaten verlangen zusätzlich noch eine konsularische Legalisierung. Informationen zu Beglaubigungen, Bescheinigungen und Legalisierungen finden Sie hier.
Daneben können noch eine Vielzahl zusätzlicher Dokumente verlangt werden oder es sind Sonderbestimmungen für bestimmte Waren zu beachten. Einige Beispiele hierfür sind:
  • Certificate of Conformity für elektrische Geräte („Konformitätszertifikat“)
  • Inspektionszertifikate – Qualitäts-, Mengen und Preisprüfung
  • Name des Ursprungslandes auf Ware oder Umschließung
  • Proformarechnung, damit der Einführer eine Importlizenz erhält
Die EU hat mit verschiedenen Staaten Präferenzabkommen abgeschlossen. Diese Abkommen sehen vor, dass Waren, die in der EU bzw. im Partnerland hergestellt werden (Ursprungswaren), zollbegünstigt beziehungsweise zollfrei eingeführt werden können. Wann eine Ware im Sinne dieser Abkommen als Ursprungsware anzusehen und wie dies nachzuweisen ist, wird in den jeweiligen Abkommen geregelt und ist im Portal des deutschen Zolls „Warenursprung und Präferenzen“ (WuP) nachlesbar.
Sollen Waren nur vorübergehend (zum Beispiel für Messen, bei Mustern oder für Berufsausrüstung, bspw. bei Montageaufträgen) ausgeführt und gleichzeitig von einer Person begleitet werden, so stellt die IHK hierfür ein „Carnet ATA“ aus. Dieses Zollpassierscheinheft erleichtert wesentlich die Zollabfertigung im Ausland. Zu beachten ist aber, dass man das Carnet ATA nur in bestimmten Ländern verwenden kann. Nähere Informationen dazu finden Sie hier bei uns.

Lieferungen in EU-Mitgliedstaaten

Werden Waren in einen anderen Mitgliedstaat versandt, so spricht man nicht mehr von Export, sondern von innergemeinschaftlicher Lieferung – die Ware wird verbracht. Eine zollamtliche Behandlung der Waren entfällt.
Alle Warenbewegungen zwischen Gewerbebetreibenden in der EU werden unter anderem durch das System der Umsatzsteueridentifikationsnummer kontrolliert. Das bedeutet, dass alle Unternehmen, die entweder Waren in andere Mitgliedstaaten liefern oder Waren aus anderen Mitgliedstaaten erhalten, im Besitz einer solchen Umsatzsteueridentifikationsnummer sein müssen. Sie wird in Deutschland vom Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis erteilt.
Für Lieferungen an Privatkunden sowie im Versandhandel gelten Sondervorschriften. Auch im innergemeinschaftlichen Warenverkehr gilt, dass für die tatsächliche Beförderung der Waren ein schriftlicher Nachweis erforderlich ist.
Verbrauchsteuerpflichtige Waren werden besonders überwacht (zum Beispiel alkoholische Getränke, Tabakwaren – Nähere Informationen gibt es beim Zoll). Die Exportkontrollvorschriften für Ausfuhren in Drittländer haben im innergemeinschaftlichen Warenverkehr ebenfalls Bedeutung. Liefert man in einen anderen Mitgliedstaat, und aus den Vertragsunterlagen geht hervor, dass die Waren von dort weiter in ein Drittland befördert werden, so sind die deutschen Vorschriften über genehmigungsbedürftige Ausfuhren unbedingt zu beachten (Informationen).
Haben die Lieferungen in andere Mitgliedstaaten im Vorjahr 500.000 Euro überschritten, so muss noch eine gesonderte monatliche Meldung für die Intrahandelsstatistik an das Statistische Bundesamt erfolgen (mehr dazu hier bei uns). Wird diese Schwelle im laufenden Kalenderjahr erreicht, ist die Meldung ab dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wird abzugeben. Neben der normalen Umsatzsteuer-Voranmeldung an das zuständige Finanzamt muss der Lieferer für jedes abgelaufene Kalendervierteljahr eine „Zusammenfassende Meldung“ an das Bundesamt für Finanzen abgeben. Mehr dazu hier bei uns.