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Bearbeitungszeiten Das Ausstellen von Ursprungszeugnissen und sonstigen, dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen erfolgt zu den folgenden Zeiten:
MO bis DO: 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr FR: 08:00 Uhr bis 14:30 Uhr Die Möglichkeit, Ursprungszeugnisse und zu bescheinigende Dokumente über das System für
elektronische Ursprungszeugnisse (eUZ) einzureichen, steht Ihnen zusätzlich zur persönlichen Beantragung kostenfrei zur Verfügung.
Allgemeines zum Ursprungszeugnis
Ursprungszeugnisse belegen als öffentliche Urkunden den handelspolitischen (nicht-präferenziellen) Ursprung einer Ware (mehr dazu
hier). Sie werden in Deutschland von den IHKs ausgestellt.
Ein Ursprungszeugnis muss dann beantragt werden, wenn die Behörden des Importlandes dies formell (eine Übersicht darüber ist
hier (PDF-Datei · 179 KB) zu finden) oder informell (Bsp.: Türkei) vorschreiben bzw. der Kunde dies laut Akkreditiv- bzw. Kaufvertragsbedingung ausdrücklich fordert.
Ein Ursprungszeugnis wird nur ausgestellt, wenn der Antragsteller seinen Sitz oder (wenn er kein Gewerbe betreibt) seinen Wohnsitz im jeweiligen Kammerbezirk hat, oder wenn die örtlich oder sachlich zuständige IHK der Ausstellung zustimmt.
Zum Zeitpunkt der Beantragung muss die Ware bereits versandbereit sein. Für jede Ware darf nur ein Ursprungszeugnis ausgestellt werden.
Zu verwenden ist ein genormtes Formular auf speziellem Papier, das von der IHK oder einem Formularverlag bezogen werden kann. Fotokopien sind nicht zulässig, stattdessen sind Durchschriften (gelbe Formulare) zu verwenden.
Ursprungszeugnis-Vordrucke mit dem Aufdruck „Europäische Gemeinschaft“ Seit dem
1. Mai 2019 werden Formulare mit der Aufschrift „Europäische Gemeinschaft“ nicht mehr akzeptiert. Es werden nur noch Dokumente mit dem Aufdruck „Europäische Union“ von der IHK zu Dortmund ausgestellt.
Bitte beachten Sie...
die Hinweise auf der Vorder- und Rückseite des Antrages,
dass die Kopfspalten der einzelnen Felder des Ursprungszeugnisses nicht ergänzt oder gestrichen werden dürfen,
dass Akkreditive (L/C) oftmals Vorschriften enthalten, die in dieser Form nicht erfüllt werden können, da die geforderten Angaben nicht im Ursprungszeugnis stehen dürfen,
dass der Ursprung der Waren immer nachzuweisen ist (Hinweise dazu s. u.),
dass nachträgliche Änderungen und Ergänzungen ohne Zustimmung der IHK Urkundenfälschungen sind,
dass derjenige, der den Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses unterschreibt, für die Richtigkeit der Angaben haftet,
dass Ursprungszeugnisse nur ausgestellt werden dürfen, wenn das vorgeschriebene Formular richtig ausgefüllt worden ist und alle Angaben und Nachweise korrekt sind,
dass die IHK die vom Antragsteller gemachten Angaben überprüfen muss,
dass die IHK die Ausstellung des Ursprungszeugnisse ablehnen muss, wenn die eingereichten Unterlagen fehlerhaft oder unvollständig sind.
Anleitung zum Ausfüllen eines Ursprungszeugnisses (inkl. Muster)
Das Formular muss unter Beachtung der Anmerkungen und Hinweise auf der Vorder- und Rückseite des Antrags vollständig ausgefüllt werden. Radierungen und Übermalungen (zum Beispiel mit Tipp-Ex) sind nicht zulässig. Leerräume sind zu entwerten (zum Beispiel mit Durchstreichen des freien Feldes).
Feld 1: Absender
Der Name des absendenden Unternehmens gemäß Gewerbeanmeldung oder Handelsregistereintragung und die Anschrift sind vollständig anzugeben.
Feld 2: Empfänger
Hier ist entweder der Empfänger mit vollständiger Anschrift oder, wenn dieser nicht bekannt ist, die Angabe
„an Order“ + das Empfangsland anzugeben. Das Bestimmungsland muss immer erkennbar sein.
Bei Anträgen in der Webanwendung eUZ wird das Bestimmungsland lediglich in einem gesonderten Feld angegeben. Eine Angabe im Empfängerfeld führt zu einer doppelten Darstellung.
Feld 3: Ursprungsland
Hier wird das Ursprungsland der Ware in einer Sprache angegeben, die im Empfangsland am ehesten verstanden wird – entweder in Deutsch, Englisch, Französisch oder Spanisch. Auf die korrekte Bezeichnung ist zu achten; eine Liste der zulässigen Bezeichnungen ist
hier (PDF-Datei · 710 KB) abrufbar (nicht zulässig sind zum Beispiel: BRD, EWG, Europa, England, Holland, Süd-Korea, China etc.). Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union müssen die Worte „Europäische Union“ in Klammern hinter dem Namen des Mitgliedstaates in der gewählten Sprache beinhalten. Alternativ, jedoch weniger genau und manchmal problematisch, kann auch nur „Europäische Union“ angegeben werden.
Ursprungsländer müssen immer den einzelnen Waren zugeordnet werden, wenn nicht alle Waren dasselbe Ursprungsland haben. Bei mehreren Ursprungsländern können diese in Feld 6 getrennt für jede dort aufgeführte Ware angegeben werden. In Feld 3 ist dann „siehe Feld 6“ zu vermerken.
Erklärungen, wann welches Produkt welchen Ursprung hat, finden Sie
hier (PDF-Datei · 62 KB) („
Ursprungsregeln”).
Feld 4: Angaben über die Beförderung
Auf die Beförderungsart (LKW, Schiff, Luftfracht) sollte hingewiesen werden. Das Feld ist nicht verpflichtend.
Feld 5: Bemerkungen
Hier können Akkreditivnummer, Akkreditivbank, Importlizenznummern, Auftrags- oder Rechnungsnummern eingetragen werden. Bei Dreiecksgeschäften sind auch Rechnungsadressen möglich. Darüber hinausgehende Eintragungen sollten nur nach Absprache mit der IHK vorgenommen werden. Das Feld ist nicht verpflichtend.
Feld 6: Laufende Nummer; Zeichen; Nummern; Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung
Aufzuführen sind zur eindeutigen Identifikation der Ware („Nämlichkeit“)
mindestens:
die Anzahl, Art und Beschriftung der Packstücke (zum Beispiel „1 Karton – no marks“, „2 Paletten“, „lose“, „unverpackt“),
die Anzahl der einzelnen Waren und
deren jeweilige Warenbezeichnung.
Bei mehreren Warenarten und/oder Ursprungsländern erfolgt der Übersichtlichkeit halber eine Unterteilung in laufende Nummern.
Die Warenbezeichnung ist allgemein verständlich vorzunehmen. Fantasiebezeichnungen und Markennamen dürfen nur zusätzlich angegeben werden: Zum Beispiel nicht nur die Angabe „Tempo“, sondern auch Papiertaschentuch.
Bei umfangreichen Warensendungen ist, statt eines mehrseitigen Ursprungszeugnisses, ein Sammelbegriff mit Hinweis auf einen Anhang, der eine genaue Warenbeschreibung enthält, zu verwenden - zum Beispiel: „Ersatzteile für Spinnmaschinen gemäß Rechnung Nr. ... vom ...“. Der Anhang ist dann dem Antrag beizufügen.
Da die zolltarifliche Einreihung den Zollbehörden obliegt, dürfen in Feld 6 keine Warentarifnummern eingetragen werden. Mit einer solchen Angabe würde die IHK unzulässigerweise die Einreihung auf einer öffentlichen Urkunde definieren.
Feld 7: Menge
Hier darf lediglich die Mengenangabe angegeben werden. Dies kann in jeder für die Warenart sinnvollen Art erfolgen (Brutto- und/oder Nettogewicht, Liter, Meter, Stück etc.). Die verwendete Maßeinheit ist immer anzugeben: Nicht nur „3“ sondern „3 kg“.
Feld 8 im Antrag
Der Antragsteller muss grundsätzlich ankreuzen, ob die Waren (Endprodukte) im eigenen Betrieb (Absender Feld 1) oder in einem anderen Betrieb hergestellt worden sind.
Als im eigenen Betrieb hergestellt gilt nur die ursprungsbegründende Be- und Verarbeitung gemäß Union-Zollkodex sowie Zollkodex-Durchführungsverordnung.
Für die in einem anderen Betrieb hergestellten Waren sind Ursprungsnachweise (Ursprungszeugnisse, Lieferantenerklärungen, EUR.1, EUR.MED, Präferenzerklärungen auf Handelspapieren [zum Beispiel Rechnungen], IHK-Erklärungen etc.) zu erbringen.
Der Antrag ist mit einem Firmenstempel zu versehen und von einer vertretungsberechtigten Person zu unterzeichnen. Dieser Schritt entfällt für Anträge in der Webanwendung eUZ.
Feld 8 im Original bzw. in den Durchschriften
Hier bescheinigt die IHK den Ursprung der Waren.
Feld 9 im Antrag
Dieses Feld wird nur verwandt, denn Antragsteller und Absender sollten identisch sein. Ausnahmen sind nach Absprache mit der IHK möglich.
Rückseite
Auf der
Rückseite des Ursprungszeugnisses kann der Exporteur zulässige Erklärungen abgeben, die auf der Vorderseite nicht vorgesehen oder möglich sind, jedoch häufig vom Kunden gefordert werden – wie Herstellererklärungen oder positive Ursprungserklärungen; zum Beispiel:
Speziell für Kuwait: „We certify that the goods are of
[Ursprungsangabe] origin. They contain
[Ursprungsangabe] materials and they are being exported from
[Exportland]. The goods were manufactured by
[Name und vollständige Adresse].“
Erklärfilm zur Funktionsweise und zum Ausfüllen eines Ursprungszeugnisses
Beantragung eines Ursprungszeugnisses – elektronischer Standard
Ursprungszeugnis online beantragen und selbst ausdrucken
Ursprungszeugnisse werden standardmäßig online über das sogenannte
„elektronische Ursprungszeugnis” (eUZ) beantragt (Webanwendung im Browser). Dieser Service bietet zahlreiche Vorteile, beispielsweise Kosten- und Zeitersparnis durch den Wegfall von Porto, Post- und Kurierwegen und ist gemäß unseres Gebührentarifs günstiger als eine persönliche Beantragung. Weitere Informationen zur erforderlichen kostenfreien Anmeldung, zur Nutzung und zu den Funktionen finden Sie
hier.
Beantragung in Papierform – Vorlagen zum Ausfüllen
Sollte eine elektronische Beantragung im Unternehmen nicht möglich sein, ist
ausnahmsweise auch eine persönliche Beantragung mit Vorlage des ausgefüllten Ursprungszeugnisses bei der IHK möglich. Mithilfe einer Ausfüllhilfe (PDF-Datei) können Sie das Ursprungszeugnis
am Computer ausfüllen und die Originalformulare für das Einreichen bei der IHK mit den eingegebenen Daten selbst bedrucken:
Jedes Ursprungszeugnis für eine persönliche Beantragung trägt rechts oben eine Kenn-Nummer als Seriennummer des Formblattes. Durchschriften auf gelben Formularblättern sind optional zu verwenden, wenn ein Ursprungszeugnis in mehrfacher Ausfertigung verlangt wird. Bei Verwendung der Durchschriften ist die Kenn-Nummer in dem entsprechenden Leerfeld manuell einzutragen.
Alternative für EU-Kunden: „Erklärung IHK“ ohne IHK-Beteiligung selbst ausstellen
Deutsche IHKs stellen Ursprungszeugnisse auch für deutsche bzw. EU-Kunden ihrer Antragsteller aus, damit diese die Bestätigung des nicht-präferenziellen Ursprungs für einen eigenen Export verwenden können. Häufig reicht in diesen Fällen auch eine sogenannte „(Langzeit-)Erklärung IHK“ für den nichtpräferenziellen Ursprung („IHK-Erklärung“) aus. Sie kann für Einzellieferungen oder für mehrere Lieferungen (Langzeiterklärung) ausgestellt werden. Die PDF-Vorlage zum Ausfüllen finden Sie direkt
hier (PDF-Datei · 993 KB).
Die Erklärung kann bei
Waren mit EU-Ursprung von EU-Unternehmen selbstständig ohne IHK-Beteiligung ausgestellt werden (maximaler Gültigkeitszeitraum: 24 Monate). Auf Wunsch bestätigt die IHK die Angaben bei Vorlage der Nachweise.
Die Erklärung kann auch für
Waren mit Drittlandsursprung mit notwendiger Bestätigung der IHK abgegeben werden, das heißt, wenn die Waren einen Ursprung außerhalb der Europäischen Union haben (maximaler Gültigkeitszeitraum: 12 Monate). Die Ausstellung der durch den Antragsteller unterschriebenen Ursprungsbescheinigung durch die IHK erfolgt dann wie bei der Ausstellung eines Ursprungszeugnisses, das heißt der Drittlandsursprung ist durch geeignete Dokumente (zum Beispiel einem Ursprungszeugnis des Lieferanten) nachzuweisen (s. unten).
Achtung: Die IHK bestätigt Langzeiterklärungen nur, wenn nachgewiesen und schriftlich versichert werden kann, dass die identischen Waren desselben Lieferanten bereits in der Vergangenheit häufiger an denselben Kunden geliefert wurde. Bei Fragen dazu sprechen Sie uns bitte an.
Eine (Langzeit-)Erklärung IHK kann auch elektronisch im eUZ-System bescheinigt werden (Schaltfläche „BESCH“ zur Beantragung einer Bescheinigung und Upload der ausgefüllten Vorlage, anschließender Ausdruck des bescheinigten Dokumentes auf Blankopapier).
Beizufügende Nachweise
Bei der Antragstellung eines Ursprungszeugnisses wird in Feld 8 zwischen zwei Fällen unterschieden, wonach sich die dem Antrag beizufügenden Nachweise richten; bei einer Beantragung einer „Erklärung IHK“ mit zu bestätigendem Ursprung gelten die Nachweise für Fall 2:
Herstellung im eigenen Betrieb in Deutschland (Gemeint ist der Betrieb des Antragstellers – Feld 1; s. Punkt „Anleitung zum Ausfüllen eines Ursprungszeugnisses“ auf dieser Seite)
In diesen Fällen kann die IHK aus ihrer Kenntnis des Produktionsprogramms den Warenursprung in der Regel ohne Nachweise bescheinigen. Im Zweifelsfall kann die IHK den Warenursprung beim Antragsteller vor Ort überprüfen. Sofern der Ursprung nach Listenregeln oder dem Ursprungsrecht des Bestimmungslandes bestimmt werden soll, ist dies in geeigneter Form nachzuweisen. (Punkt 6.1.2 der Richtlinie (PDF-Datei · 231 KB))
Herstellung in einem anderen Betrieb Der Antragsteller muss Unterlagen (z. B. in Kopie) zum Verbleib bei der IHK beibringen, aus denen sich der Ursprung der Waren ergibt („Nachweise“). Folgende Unterlagen kommen zur Nachweisführung in Betracht:
•
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED, EUR.2 – jeweils ohne positiven Kumulierungsvermerk
•
Präferenzielle Ursprungserklärungen/Erklärungen zum Ursprung (auch mit EA / REX)
•
Lieferantenerklärungen mit Präferenzursprungseigenschaft ohne positiven Kumulierungsvermerk
•
Eigenerklärungen des Lieferanten auf Handelspapieren –
bei Drittlandsursprüngen: Von einer zur Ursprungszeugnis-Ausstellung berechtigten Stelle im Ausland
bescheinigt!
Einfuhrdokumente mit Ursprungsangaben, z. B. gestempelt oder gesiegelt durch EU-Zollbehörden. Diese Angaben werden aufgrund der fehlenden behördlichen Zuständigkeit nicht überprüft und beziehen sich oft auf die Herkunft der Ware und nicht den Ursprung.
Fracht- und Transportpapiere, die die Herkunft der Ware bestätigen sollen
Eigenerklärungen/Ursprungsangaben des im Drittland ansässigen Lieferanten auf Handelspapieren ohne Bescheinigung einer zur Ursprungszeugnis-Ausstellung berechtigten Stelle im Ausland
Form A-Ursprungszeugnisse – keine geltenden Präferenznachweise mehr, auch nicht in China!
Rechtliche Hinweise (Haftung/Rechtsgrundlagen)
Bitte beachten Sie: Der Unterzeichner unterschreibt, dass ihm Folgendes bekannt ist:
Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden; wer schuldhaft bewirkt, dass unrichtige Angaben in einem Ursprungszeugnis bescheinigt werden, oder wer schuldhaft falsche Ursprungszeugnisse gebraucht, kann sich einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung aussetzen. Für alle Schäden, die aus vorsätzlich oder fahrlässig gemachten, unrichtigen Angaben entstehen, haftet er gegebenenfalls auch bürgerlich-rechtlich.
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen ohne Mitwirken der IHK sind Urkundenfälschung!
Das von der Vollversammlung der IHK zu Dortmund verabschiedete Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und der Außenwirtschaft dienenden Bescheinigungen sowie die zugehörige Richtlinie für die Anwendung des Status finden Sie unter „Weitere Informationen“ auf dieser Seite.
Die Hinweise zur Erhebung von Daten gemäß Art. 13 und 14 DSGVO finden Sie unter „Weitere Informationen“ auf dieser Seite und
hier auf unserer Internetseite.