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Ursprungszeugnisse: Zweck und Ausfüllhilfen

Bearbeitungszeiten
Das Ausstellen von Ursprungszeugnissen und sonstigen, dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen erfolgt zu den folgenden Zeiten:
MO bis DO: 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
FR: 08:00 Uhr bis 14:30 Uhr

Die Möglichkeit, Ursprungszeugnisse und zu bescheinigende Dokumente über das System für  elektronische Ursprungszeugnisse (eUZ) einzureichen, steht Ihnen zusätzlich zur persönlichen Beantragung kostenfrei zur Verfügung.

Allgemeines zum Ursprungszeugnis

Ursprungszeugnisse belegen als öffentliche Urkunden den handelspolitischen (nicht-präferenziellen) Ursprung einer Ware (mehr dazu hier). Sie werden in Deutschland von den IHKs ausgestellt.
Ein Ursprungszeugnis muss dann beantragt werden, wenn die Behörden des Importlandes dies formell (eine Übersicht darüber ist hier (PDF-Datei · 179 KB) zu finden) oder informell (Bsp.: Türkei) vorschreiben bzw. der Kunde dies laut Akkreditiv- bzw. Kaufvertragsbedingung ausdrücklich fordert.
Ein Ursprungszeugnis wird nur ausgestellt, wenn der Antragsteller seinen Sitz oder (wenn er kein Gewerbe betreibt) seinen Wohnsitz im jeweiligen Kammerbezirk hat, oder wenn die örtlich oder sachlich zuständige IHK der Ausstellung zustimmt.
Zum Zeitpunkt der Beantragung muss die Ware bereits versandbereit sein. Für jede Ware darf nur ein Ursprungszeugnis ausgestellt werden.
Zu verwenden ist ein genormtes Formular auf speziellem Papier, das von der IHK oder einem Formularverlag bezogen werden kann. Fotokopien sind nicht zulässig, stattdessen sind Durchschriften (gelbe Formulare) zu verwenden.
Ursprungszeugnis-Vordrucke mit dem Aufdruck „Europäische Gemeinschaft“
Seit dem  1. Mai 2019 werden Formulare mit der Aufschrift „Europäische Gemeinschaft“ nicht mehr akzeptiert. Es werden nur noch Dokumente mit dem Aufdruck „Europäische Union“ von der IHK zu Dortmund ausgestellt.
Bitte beachten Sie...
  • die Hinweise auf der Vorder- und Rückseite des Antrages,
  • dass die Kopfspalten der einzelnen Felder des Ursprungszeugnisses nicht ergänzt oder gestrichen werden dürfen,
  • dass Akkreditive (L/C) oftmals Vorschriften enthalten, die in dieser Form nicht erfüllt werden können, da die geforderten Angaben nicht im Ursprungszeugnis stehen dürfen,
  • dass der Ursprung der Waren immer nachzuweisen ist (Hinweise dazu s. u.),
  • dass nachträgliche Änderungen und Ergänzungen ohne Zustimmung der IHK Urkundenfälschungen sind,
  • dass derjenige, der den Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses unterschreibt, für die Richtigkeit der Angaben haftet,
  • dass Ursprungszeugnisse nur ausgestellt werden dürfen, wenn das vorgeschriebene Formular richtig ausgefüllt worden ist und alle Angaben und Nachweise korrekt sind,
  • dass die IHK die vom Antragsteller gemachten Angaben überprüfen muss,
  • dass die IHK die Ausstellung des Ursprungszeugnisse ablehnen muss, wenn die eingereichten Unterlagen fehlerhaft oder unvollständig sind.

Anleitung zum Ausfüllen eines Ursprungszeugnisses (inkl. Muster)

Erklärfilm zur Funktionsweise und zum Ausfüllen eines Ursprungszeugnisses

Beantragung eines Ursprungszeugnisses –  elektronischer Standard

Ursprungszeugnis online beantragen und selbst ausdrucken

Ursprungszeugnisse werden standardmäßig online über das sogenannte „elektronische Ursprungszeugnis” (eUZ) beantragt (Webanwendung im Browser). Dieser Service bietet zahlreiche Vorteile, beispielsweise Kosten- und Zeitersparnis durch den Wegfall von Porto, Post- und Kurierwegen und ist gemäß unseres Gebührentarifs günstiger als eine persönliche Beantragung. Weitere Informationen zur erforderlichen kostenfreien Anmeldung, zur Nutzung und zu den Funktionen finden Sie hier.

Beantragung in Papierform – Vorlagen zum Ausfüllen

Sollte eine elektronische Beantragung im Unternehmen nicht möglich sein, ist ausnahmsweise auch eine persönliche Beantragung mit Vorlage des ausgefüllten Ursprungszeugnisses bei der IHK möglich. Mithilfe einer Ausfüllhilfe (PDF-Datei) können Sie das Ursprungszeugnis am Computer ausfüllen und die Originalformulare für das Einreichen bei der IHK mit den eingegebenen Daten selbst bedrucken:
Jedes Ursprungszeugnis für eine persönliche Beantragung trägt rechts oben eine Kenn-Nummer als Seriennummer des Formblattes. Durchschriften auf gelben Formularblättern sind optional zu verwenden, wenn ein Ursprungszeugnis in mehrfacher Ausfertigung verlangt wird. Bei Verwendung der Durchschriften ist die Kenn-Nummer in dem entsprechenden Leerfeld manuell einzutragen.

Alternative für EU-Kunden: „Erklärung IHK“ ohne IHK-Beteiligung selbst ausstellen

Deutsche IHKs stellen Ursprungszeugnisse auch für deutsche bzw. EU-Kunden ihrer Antragsteller aus, damit diese die Bestätigung des nicht-präferenziellen Ursprungs für einen eigenen Export verwenden können. Häufig reicht in diesen Fällen auch eine sogenannte „(Langzeit-)Erklärung IHK“ für den nichtpräferenziellen Ursprung („IHK-Erklärung“) aus. Sie kann für Einzellieferungen oder für mehrere Lieferungen (Langzeiterklärung) ausgestellt werden. Die PDF-Vorlage zum Ausfüllen finden Sie direkt  hier (PDF-Datei · 993 KB).
Die Erklärung kann bei Waren mit EU-Ursprung von EU-Unternehmen selbstständig ohne IHK-Beteiligung ausgestellt werden (maximaler Gültigkeitszeitraum: 24 Monate). Auf Wunsch bestätigt die IHK die Angaben bei Vorlage der Nachweise. 
Die Erklärung kann auch für Waren mit Drittlandsursprung mit notwendiger Bestätigung der IHK abgegeben werden, das heißt, wenn die Waren einen Ursprung außerhalb der Europäischen Union haben (maximaler Gültigkeitszeitraum: 12 Monate). Die Ausstellung der durch den Antragsteller unterschriebenen Ursprungsbescheinigung durch die IHK erfolgt dann wie bei der Ausstellung eines Ursprungszeugnisses, das heißt der Drittlandsursprung ist durch geeignete Dokumente (zum Beispiel einem Ursprungszeugnis des Lieferanten) nachzuweisen (s. unten).
  • Achtung: Die IHK bestätigt Langzeiterklärungen nur, wenn nachgewiesen und schriftlich versichert werden kann, dass die identischen Waren desselben Lieferanten bereits in der Vergangenheit häufiger an denselben Kunden geliefert wurde. Bei Fragen dazu sprechen Sie uns bitte an.
  • Eine (Langzeit-)Erklärung IHK kann auch elektronisch im eUZ-System bescheinigt werden (Schaltfläche „BESCH“ zur Beantragung einer Bescheinigung und Upload der ausgefüllten Vorlage, anschließender Ausdruck des bescheinigten Dokumentes auf Blankopapier).

Beizufügende Nachweise

Bei der Antragstellung eines Ursprungszeugnisses wird in Feld 8 zwischen zwei Fällen unterschieden, wonach sich die dem Antrag beizufügenden Nachweise richten; bei einer Beantragung einer „Erklärung IHK“ mit zu bestätigendem Ursprung gelten die Nachweise für Fall 2:
  1. Herstellung im eigenen Betrieb in Deutschland
    (Gemeint ist der Betrieb des Antragstellers – Feld 1; s. Punkt „Anleitung zum Ausfüllen eines Ursprungszeugnisses“ auf dieser Seite)

    In diesen Fällen kann die IHK aus ihrer Kenntnis des Produktionsprogramms den Warenursprung in der Regel ohne Nachweise bescheinigen. Im Zweifelsfall kann die IHK den Warenursprung beim Antragsteller vor Ort überprüfen. Sofern der Ursprung nach Listenregeln oder dem Ursprungsrecht des Bestimmungslandes bestimmt werden soll, ist dies in geeigneter Form nachzuweisen. (Punkt 6.1.2 der Richtlinie (PDF-Datei · 231 KB))
  2. Herstellung in einem anderen Betrieb
    Der Antragsteller muss Unterlagen (z. B. in Kopie) zum Verbleib bei der IHK beibringen, aus denen sich der Ursprung der Waren ergibt („Nachweise“). Folgende Unterlagen kommen zur Nachweisführung in Betracht:
    Ursprungszeugnisse, ausgestellt von einer Kammer, die Mitglied in der ICC ist, bzw. einer sonstigen laut Bundesfinanzverwaltung berechtigten Stelle ( Übersicht über die gängigsten ausstellenden Stellen)
    • „ Erklärungen IHK
    Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED, EUR.2 – jeweils ohne positiven Kumulierungsvermerk
    Präferenzielle Ursprungserklärungen/Erklärungen zum Ursprung (auch mit EA / REX)
    Lieferantenerklärungen mit Präferenzursprungseigenschaft ohne positiven Kumulierungsvermerk
    Eigenerklärungen des Lieferanten auf Handelspapieren –  bei Drittlandsursprüngen: Von einer zur Ursprungszeugnis-Ausstellung berechtigten Stelle im Ausland bescheinigt!

Keine geeigneten Nachweise (Beispiele)

  • Einfuhrdokumente mit Ursprungsangaben, z. B. gestempelt oder gesiegelt durch EU-Zollbehörden. Diese Angaben werden aufgrund der fehlenden behördlichen Zuständigkeit nicht überprüft und beziehen sich oft auf die Herkunft der Ware und nicht den Ursprung.
  • Fracht- und Transportpapiere, die die Herkunft der Ware bestätigen sollen
  • Eigenerklärungen/Ursprungsangaben des im Drittland ansässigen Lieferanten auf Handelspapieren ohne Bescheinigung einer zur Ursprungszeugnis-Ausstellung berechtigten Stelle im Ausland
  • Form A-Ursprungszeugnisse – keine geltenden Präferenznachweise mehr, auch nicht in China!

Rechtliche Hinweise (Haftung/Rechtsgrundlagen)

Bitte beachten Sie: Der Unterzeichner unterschreibt, dass ihm Folgendes bekannt ist:
Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden; wer schuldhaft bewirkt, dass unrichtige Angaben in einem Ursprungszeugnis bescheinigt werden, oder wer schuldhaft falsche Ursprungszeugnisse gebraucht, kann sich einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung aussetzen. Für alle Schäden, die aus vorsätzlich oder fahrlässig gemachten, unrichtigen Angaben entstehen, haftet er gegebenenfalls auch bürgerlich-rechtlich.
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen ohne Mitwirken der IHK sind Urkundenfälschung!

Das von der Vollversammlung der IHK zu Dortmund verabschiedete Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und der Außenwirtschaft dienenden Bescheinigungen sowie die zugehörige Richtlinie für die Anwendung des Status finden Sie unter „Weitere Informationen“ auf dieser Seite.

Die Hinweise zur Erhebung von Daten gemäß Art. 13 und 14 DSGVO finden Sie unter „Weitere Informationen“ auf dieser Seite und hier auf unserer Internetseite.