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Warenursprung - ist meine Ware „Made in Germany“?

Der Warenursprung im Außenhandel

Bei der Abwicklung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs wird der Begriff des Warenursprungs häufig verwendet. Es wird zwischen zwei Arten des Warenursprungs unterschieden: Den präferenziellen und den nichtpräferenziellen Ursprung. Bei beiden geht es um die Ausstellung der für den Außenhandelsverkehr erforderlichen Dokumente. Die Verwendung von „Made in Germany“ behandelt hingegen die Ursprungskennzeichnung von Waren.

Präferenzieller Ursprung

Waren, die über einen präferenziellen Ursprung verfügen, erhalten bei der Zollabwicklung Vorteile: Sie können zu einem ermäßigten Zollsatz oder zollfrei eingeführt werden.
Hinweis: Der Nachweis des präferenziellen Ursprungs ist freiwillig und keine Voraussetzung für die Einfuhr einer Ware. Falls die Voraussetzungen nicht erfüllt werden können, hat die Ware keinen präferenziellen Ursprung und wird dann als Ware mit drittländischem Ursprung (ohne Zollermäßigungen) behandelt.
Der präferenzielle Ursprung basiert auf ein- oder zweiseitigen Abkommen, welche die Europäische Union mit einzelnen Staaten oder Staatengemeinschaften abgeschlossen hat. In diesen Abkommen werden der begünstigte Warenkreis und die im jeweiligen Abkommensgebiet vorzunehmenden Be- oder Verarbeitungsschritte, die zur Ursprungseigenschaft führen, exakt festgelegt. Eine Übersicht über die aktuell geltenden Präferenzregelungen bietet die Datenbank „WuP online“ der deutschen Zollverwaltung.
Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung von Zollvorteilen im Empfangsland ist die Vorlage der jeweils vorgesehenen Nachweise (zum Beispiel eine EUR.1-Warenverkehrsbescheinigung). Die zuständige Behörde für das Ausstellen von Warenverkehrsbescheinigungen ist in Deutschland der Zoll.

Nichtpräferenzieller Ursprung

Der nichtpräferenzielle bzw. handelspolitische Ursprung betrifft das Ausstellen von Ursprungszeugnissen durch die IHKs (mehr dazu hier) und von „Erklärungen IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung“ und ist im Zollkodex der Europäischen Union geregelt. Die aktuellen Rechtsgrundlagen sind auf dieser Seite des Zolls aufgeführt - darüber hinaus findet das IHK-Statut zur Beantragung bei der IHK (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2082 KB) Anwendung.
Der nichtpräferenzielle Ursprung und seine beweisenden Dokumente (Ursprungszeugnis/Erklärungen IHK) dient in der Regel der Erhebung von Sonderzöllen, der Bestimmung von Einfuhrgenehmigungen und -lizenzen und für Antidumpingmaßnahmen. Der Nachweis des handelspolitischen Ursprungs ist in diesen Fällen eine vom Empfangsland gesetzte zwingende Voraussetzung für die Einfuhr. Vorgelegt werden Ursprungszeugnisse überwiegend im arabischen Raum und islamisch geprägten Staaten (siehe „Übersicht der Mindestvorschriften ausländischer Behörden (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 179 KB)“).
Zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs ist die folgende Übersicht hilfreich:

Ursprungsregeln für den nichtpräferenziellen Ursprung

Eine Ware ist ursprungsbegründend hergestellt, wenn sie eine der nachstehend aufgeführten Methoden erfüllt:
  • Endprodukt/Ware wird gewonnen oder
  • Endprodukt/Ware wird produziert, dabei entweder:
    • Minimalbehandelt oder
    • Produziert (wesentlich be- oder verarbeitet)
Die Details werden im Folgenden jeweils erklärt:

In der EU gewonnene Produkte:

Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets. (Artikel 60 Absatz 1 des Zollkodex)
Definition in der zugehörigen Delegierten Verordnung:
Als Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten:
a) in diesem Land oder Gebiet gewonnene mineralische Erzeugnisse;
b) dort angebaute und geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die von in diesem Land oder Gebiet registrierten und die Flagge dieses Landes oder Gebietes führenden Schiffen aus dem Meer außerhalb der Hoheitsgewässer eines Landes gewonnen wurden;
g) Waren, die an Bord von Fabrikschiffen aus unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen, die ihren Ursprung in diesem Land oder Gebiet haben, gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern die Fabrikschiffe in diesem Land oder Gebiet ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Landes oder Gebiets führen;
h) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb von Hoheitsgewässern gewonnene Erzeugnisse, sofern dieses Land oder Gebiet zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Meeresboden oder Meeresuntergrund ausübt;
i) Abfälle und Reste, die bei Herstellungsvorgängen anfallen, und Altwaren, sofern sie dort gesammelt worden sind und nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
j) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis i
hergestellte Waren. (Artikel 31 UZK-DA-Verordnung der EU)

In der EU produzierte Produkte:

Wird die Ware nicht entsprechend vollständig hergestellt oder gewonnen, sondern produziert ("wesentliche Be- oder Verarbeitung"), wird das Ursprungsland wie folgt bestimmt:
Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. (Artikel 60 Absatz 2 des Zollkodex)
Die wesentliche wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung kann ermittelt werden, indem eine sogenannte Minimalbehandlung bei der Produktion ausgeschlossen wird.
Minimalbehandelte Waren (keine wesentliche Be- oder Verarbeitung)
Eine Minimalbehandlung liegt in den folgenden Fällen vor:
a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen) oder Behandlungen, die die Versendung oder Beförderung erleichtern;
b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren, Waschen, Zerschneiden;
c) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
d) Zusammenstellung von Waren in Sortimenten oder Kombinationen oder Aufmachung für den Verkauf;
e) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen ähnlichen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Verpackungen;
f) einfaches Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware;
g) Zerlegen oder Änderung des Verwendungszwecks;
h) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis g genannten Behandlungen. (Artikel 32 UZK-DA-Verordnung der EU)
Werden verschiedene Waren mit mehreren Ursprüngen zusammen minimalbehandelt (z. B. Fall f) - zusammengefügt), gilt die folgende Regel zur Ursprungsbestimmung des zusammengefügten Endprodukts unter Heranziehung einer Tabelle mit Ursprungsregeln, wie sie auch im präferenziellen Bereich bekannt sind (Anhang 22-01 der UZK-DA-Verordnung der EU):
Für Waren des Anhangs 22-01 gelten die Restregeln für solche Waren zu dem Kapitel.
Für Waren, die nicht unter den Anhang 22-01 fallen und deren letzte Be- oder Verarbeitung als Minimalbehandlung gilt, gilt als Ursprung des Enderzeugnisses das Land oder Gebiet, in dem der größere Teil der Vormaterialien seinen Ursprung hat.
  • Ist das Enderzeugnis in die Kapitel 1 bis 29 oder 31 bis 40 des Harmonisierten Systems einzureihen, so wird der größere Teil der Vormaterialien auf der Grundlage des Gewichts der Vormaterialien bestimmt.
  • Ist das Enderzeugnis in die Kapitel 30 oder 41 bis 97 des Harmonisierten Systems einzureihen, so wird der größere Teil der Vormaterialien auf der Grundlage des Wertes der Vormaterialien bestimmt. (Artikel 34 UZK-DA-Verordnung der EU)
Hinweise zu den im Anhang 22-01 verwendeten Codierungen finden Sie hier:
Waren, die wesentlich in der EU be- oder verarbeitet wurden (ursprungsbegründende Produktion in der EU)
Nicht minimalbehandelte Waren gelten als wesentlich be- oder verarbeitet - das Gebiet/Land, in dem diese Produktionsschritte stattfinden, ist das Ursprungsland.
Der EuGH führte dazu aus: Der wesentliche Be- oder Verarbeitungsschritt ist der „Schritt, in dem die Ware ihre (künftige Verwendung sowie) besondere Eigenschaft und eine spezifische Beschaffenheit erlangt, die sie vorher nicht gehabt hat und die nicht dazu bestimmt ist, später erhebliche qualitative Änderungen zu erfahren.“ (C-209/20 EuGH RN 38)
Zusätzlich zu dieser Ermittlungsmethode kann für einige Warentarifnummern ggf. auch eine Tabelle mit Ursprungsregeln, wie sie auch im präferenziellen Bereich bekannt sind, als Hilfestellung herangezogen werden (Anhang 22-01 der UZK-DA-Verordnung der EU):
Ergänzende Bestimmung in der zugehörigen Delegierten Verordnung:
In Anhang 22-01 aufgeführte Waren gelten als Waren, die ihrer letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung, die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt, in dem Land oder Gebiet unterzogen wurden, in dem die in diesem Anhang aufgeführten Regeln erfüllt sind oder oder das durch diese Regeln ermittelt wird. (Artikel 32 UZK-DA-Verordnung der EU)
Bei der Beantragung eines Ursprungszeugnisses oder einer IHK-Erklärung: Wenn Sie diese Hilfestellung bei der Ermittlung des nichtpräferenziellen Ursprungs nutzen, informieren Sie bitte die das Dokument ausstellende IHK!
Hinweise zu den im Anhang 22-01 verwendeten Codierungen finden Sie hier:

Warenmarkierung „Made in...“

Die Warenmarkierung „Made in...“ wird häufig auch als wettbewerbsrechtlicher Ursprung bezeichnet. Basis für die Beurteilung dieses Ursprungsbegriffs bildet die Verkehrsauffassung in der jeweiligen Branche. Die Warenmarkierung „Made in...“ dient in der EU, aber auch oft in anderen Ländern dem Verbraucherschutz im jeweiligen Empfangsland. Sie ist in der EU nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern freiwillig. Es gibt jedoch Länder, in denen die Made in-Angabe auf der Ware für die Einfuhr mancher oder aller Produkte vorgeschrieben ist.
An internationalen Vereinbarungen besteht das Madrider Abkommen. Darin wird die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben geregelt. Eine Beurteilung, was irreführend ist, kann im Zweifelsfall nur durch die Gerichte erfolgen.