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Warenursprung - ist meine Ware „Made in Germany“?

Der Warenursprung im Außenhandel

Bei der Abwicklung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs wird der Begriff des Warenursprungs häufig verwendet. Es wird zwischen zwei Arten des Warenursprungs unterschieden: Den präferenziellen und den nichtpräferenziellen Ursprung. Bei beiden geht es um die Ausstellung der für den Außenhandelsverkehr erforderlichen Dokumente. Die Verwendung von „Made in Germany“ behandelt hingegen die Ursprungskennzeichnung von Waren.

Präferenzieller Ursprung

Waren, die über einen präferenziellen Ursprung verfügen, erhalten bei der Zollabwicklung Vorteile: Sie können zu einem ermäßigten Zollsatz oder zollfrei eingeführt werden.
Hinweis: Der Nachweis des präferenziellen Ursprungs ist freiwillig und keine Voraussetzung für die Einfuhr einer Ware. Falls die Voraussetzungen nicht erfüllt werden können, hat die Ware keinen präferenziellen Ursprung und wird dann als Ware mit drittländischem Ursprung (ohne Zollermäßigungen) behandelt.
Der präferenzielle Ursprung basiert auf ein- oder zweiseitigen Abkommen, welche die Europäische Union mit einzelnen Staaten oder Staatengemeinschaften abgeschlossen hat. In diesen Abkommen werden der begünstigte Warenkreis und die im jeweiligen Abkommensgebiet vorzunehmenden Be- oder Verarbeitungsschritte, die zur Ursprungseigenschaft führen, exakt festgelegt. Eine Übersicht über die aktuell geltenden Präferenzregelungen bietet die Datenbank „WuP online“ der deutschen Zollverwaltung.
Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung von Zollvorteilen im Empfangsland ist die Vorlage der jeweils vorgesehenen Nachweise (zum Beispiel eine EUR.1-Warenverkehrsbescheinigung). Die zuständige Behörde für das Ausstellen von Warenverkehrsbescheinigungen ist in Deutschland der Zoll.

Nichtpräferenzieller Ursprung

Der nichtpräferenzielle Ursprung betrifft das Ausstellen von Ursprungszeugnissen durch die IHKs (mehr dazu hier) und ist im Zollkodex der Europäischen Union geregelt (die aktuellen Rechtsgrundlagen sind auf dieser Seite des Zolls aufgeführt). Darüber hinaus finden die Kammerstatuten Anwendung. Zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs haben wir ein Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 62 KB) zusammengestellt.
Das Ursprungszeugnis dient in der Regel der Steuerung der Handelsströme. Einfuhrgenehmigungen und -lizenzen knüpfen ebenso an den handelspolitischen Ursprung an, wie Antidumpingmaßnahmen. Der Nachweis des handelspolitischen Ursprungs ist in diesen Fällen eine vom Empfangsland gesetzte zwingende Voraussetzung für die Einfuhr.
Vorgelegt werden Ursprungszeugnisse überwiegend im arabischen Raum und den osteuropäischen Staaten (siehe „Übersicht der Mindestvorschriften ausländischer Behörden (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 179 KB)“).

Warenmarkierung „Made in...“

Die Warenmarkierung „Made in...“ wird häufig auch als wettbewerbsrechtlicher Ursprung bezeichnet. Basis für die Beurteilung dieses Ursprungsbegriffs bildet die Verkehrsauffassung in der jeweiligen Branche. Die Zielrichtung ist eine völlig andere. Die Warenmarkierung „Made in...“ dient dem Verbraucherschutz im jeweiligen Empfangsland. An internationalen Vereinbarungen besteht das Madrider Abkommen. Darin wird die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben geregelt. Eine Beurteilung, was irreführend ist, kann im Zweifelsfall nur durch die Gerichte erfolgen.