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Lieferantenerklärungen

Allgemeines zu Lieferantenerklärungen

Lieferantenerklärungen dienen Exporteuren als Nachweis des präferenziellen Ursprungs für die Beantragung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 / EUR-MED bei der deutschen Zollverwaltung oder der Abgabe einer Ursprungserklärung auf der Rechnung. Dies ermöglicht eine zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von Waren in bestimmte Einfuhrländer.
Lieferantenerklärungen können auch als Nachweise für Ursprungszeugnisse verwendet werden, die in bestimmten Ländern für die Einfuhrabfertigung verlangt werden. Lieferantenerklärungen sind somit gängige Nachweise für den präferenziellen Ursprung einer Ware zum Zeitpunkt der Lieferung.
Die korrekte Ausstellung von Lieferantenerklärungen durch Hersteller oder Händler ist an zahlreiche Voraussetzungen gebunden, die vor der Ausstellung geprüft und dokumentiert werden müssen.
Lieferantenerklärungen werden entweder für jede einzelne Warensendung als sogenannte Einzel-Lieferantenerklärung oder für einen längeren Zeitraum als Langzeit-Lieferantenerklärung abgegeben. Die Langzeit-Lieferantenerklärung kann die Präferenzeigenschaft von Waren maximal für Lieferungen in einem Zeitraum von zwei Jahren, gerechnet ab dem Tag ihrer Ausstellung, aufführen. Die Ausstellung kann bis zu zwölf Monate vor und sechs Monate nach dem Gültigkeitsbeginn der Langzeit-Lieferantenerklärung erfolgen. Lieferantenerklärungen sind gültig, solange sich die Präferenzregelungen nicht ändern und die Einträge daher obsolet werden.
Weitere Informationen zu den rechtlichen Anforderungen finden Sie auch auf der Internetseite des deutschen Zolls. Rechtsgrundlage ist die EU-Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447. Im Downloadbereich unten finden Sie Muster von Einzel- und Langzeitlieferantenerklärungen mit Ausfüllanleitungen.

(Langzeit-)Erklärung IHK (nichtpräferenzieller Ursprung)

Bei der „(Langzeit-)Erklärung IHK“ für den nichtpräferenziellen Ursprung handelt es sich um eine zusätzliche Möglichkeit zum Nachweis des handelspolitischen Ursprungs. Die „Erklärung IHK“ kann daher auch als Ursprungsnachweis für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen durch die IHKs verwendet werden. Sie kann von Unternehmen sowohl als Einzel- als auch als Langzeiterklärung abgegeben werden.
Diese Erklärung ist insbesondere für Warenlieferungen an EU-Kunden interessant, die den präferenziellen Ursprung nicht erfüllen und für die Unternehmen keine Lieferantenerklärung gemäß Präferenzrecht abgeben können, deren Produkte aber nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des Zollkodex Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union (oder eines Mitgliedstaates) sind. Ob dieser (kostengünstige) Weg gewählt oder wie bisher in solchen Fällen ein Ursprungszeugnis zur Vorlage bei einer anderen IHK in der Europäischen Union beantragt wird, liegt in der Entscheidung des Antragstellenden. Die PDF-Vorlage zum Ausfüllen finden Sie unten im Downloadbereich oder direkt hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 262 KB).

Ausstellung einer (Langzeit-)Erklärung IHK

Die Erklärung kann bei Waren mit EU-Ursprung von EU-Unternehmen selbstständig ausgestellt werden (maximaler Gültigkeitszeitraum: 24 Monate). Auf Wunsch bestätigt die IHK die Angaben bei Vorlage der Nachweise.
Die Erklärung kann auch für Waren mit Drittlandsursprung abgegeben werden, das heißt, wenn die Waren einen Ursprung außerhalb der Europäischen Union haben (maximaler Gültigkeitszeitraum: 12 Monate). In diesem Fall ist aber immer eine Bestätigung der für den Antragsteller zuständigen IHK notwendig. Die Ausstellung der durch den Antragsteller unterschriebenen Ursprungsbescheinigung durch die IHK erfolgt dann wie bei der Ausstellung eines Ursprungszeugnisses, das heißt der Drittlandsursprung ist durch geeignete Dokumente (zum Beispiel einem Ursprungszeugnis des Lieferanten) nachzuweisen. 
  • Achtung: Die IHK bestätigt Langzeiterklärungen nur, wenn nachgewiesen und schriftlich versichert werden kann, dass die identischen Waren desselben Lieferanten bereits in der Vergangenheit häufiger an denselben Kunden geliefert wurde. Bei Fragen dazu sprechen Sie uns bitte an.
  • Eine (Langzeit-)Erklärung IHK kann auch elektronisch im eUZ-System bescheinigt werden (Schaltfläche „BESCH“ zur Beantragung einer Bescheinigung und Upload der ausgefüllten Vorlage, anschließender Ausdruck des bescheinigten Dokumentes auf Blankopapier).

Besonderheit: Türkei (Lieferantenerklärung Türkei / A.TR)

Eine weitere besondere Form der Lieferantenerklärung gibt es im Warenverkehr mit der Türkei.

Warenverkehrsbescheinigung A.TR

In der Zollunion zwischen der EU und der Türkei werden Warensendungen in der Regel von der Warenverkehrsbescheinigung A.TR begleitet. Die Vorlage der A.TR sorgt in beiden Gebieten der Zollunion für eine zollfreie Einfuhr der Waren.
Seit dem 1. September 2019 sind für Ausfuhren aus Deutschland in die Türkei zum Nachweis der Freiverkehrseigenschaft nur noch solche Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. zu verwenden, die in Feld 4 die Bezeichnung „ASSOZIATION zwischen der EUROPÄISCHEN UNION und der TÜRKEI“ enthalten (nicht mehr: „Europäische Gemeinschaft“). Dies gilt auch für  Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. die in einem vereinfachten Verfahren verwendet werden. Die Verwendung von „alten“ Warenverkehrsbescheinigungen kann in der Türkei zur Nichtanerkennung der Bescheinigung führen.

Lieferantenerklärung Türkei

Falls der Nachweis des präferenziellen Ursprungs erforderlich ist, um beispielsweise türkische Ursprungswaren
  • über Präferenzen (bspw. türkische Ursprungswaren) zollfrei in andere Staaten liefern zu können oder
  • bei Lieferungen innerhalb der EU eine Lieferantenerklärung gemäß Unionszollkodex ausstellen zu können,
muss zusätzlich eine besondere Lieferantenerklärung vom Lieferanten ausgefüllt werden („Lieferantenerklärung Türkei“).
Nach dem Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen „Europäische Gemeinschaft-Türkei“ müssen diese (Langzeit-)Lieferantenerklärungen ggf. mit ergänzenden Kumulierungsvermerken versehen werden. Waren türkischen Ursprungs können aus der EU zollermäßigt in die Teilnehmerstaaten der Pan-Euro-Med-Zone geliefert werden.

ACHTUNG!

Inzwischen (Oktober 2020) wird von den türkischen Zollbehörden keine Lieferantenerklärung Türkei mehr akzeptiert, die nicht auf Firmenbogen ausgestellt wurde. Nehmen Sie daher die unten im Downloadbereich hinterlegten Word-Vorlagen und verwenden die Angaben, die Sie dort ausfüllen würden für eine Erklärung auf Ihrem Firmenbogen (die üblichen Muster zum Ausfüllen im Lieferantenerklärungs-typischem Formulardesign mit Erläuterungen finden Sie hier nur der Vollständigkeit halber als Einzel- (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 31 KB) und als Langzeiterklärung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 31 KB)).
Ggf. sind für den Warenaustausch mit der Türkei zusätzlich Ursprungszeugnisse als Ursprungsnachweis sinnvoll. Wir beraten Sie dazu gern.

Download der ausfüllbaren Erklärungen