Brexit

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Verbrauchsteuern: Richtig zum Jahreswechsel 2020/2021 anwenden

Seit dem 1. Januar 2021 ist ein direktes Versenden oder Empfangen von unversteuerten und versteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach und aus Großbritannien nicht mehr möglich. Vielmehr sind derartige Vorgänge künftig als zollrechtliche Ausfuhren bzw. Einfuhren zu behandeln, für die die Bestimmungen des Zollrechts Anwendung finden.
Für den Export aus Großbritannien hat die britische Regierung ihrerseits umfangreiche Hinweise für den Export verbrauchsteuerpflichtiger Waren zusammengestellt.

Umsatzsteuer

Deutsche Regelungen

Das Vereinigte Königreich wird ab 2021 auch aus Umsatzsteuer-Sicht wie ein Drittland mit Ausfuhrlieferungen behandelt. Der Nachweis der Unternehmereigenschaft des Kunden ist beispielsweise über die Registrierung bei der britischen Finanzbehörde erbringbar. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu eine Übersicht erstellt, wie der Übergang aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht zu gestalten ist.
Besonders hervorzuheben ist: Lieferungen vor dem Austrittszeitpunkt sind als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen zu behandeln, danach als steuerfreie Ausfuhrlieferungen – jeweils das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen unterstellt. Wurde die Ware vor dem 31. Dezember 2020 in Großbritannien auf den Weg gebracht, trifft aber erst danach in Deutschland ein, ist aus deutscher Sicht zwar grundsätzlich ein innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1a UStG) gegeben. Auf die Umsatzbesteuerung des Erwerbs wird jedoch verzichtet, wenn der Unternehmer die geleistete Einfuhrumsatzsteuer nachweist.
Zur Vorsteuervergütung hat das Bundeszentralamt für Steuern eine Sonderseite eingerichtet. Hier stehen aber noch Detailregelung aus, da es kein Vorsteuervergütungsabkommen gibt (Mitte Dezember 2020).

Britische Regelungen

Bei Direktlieferungen nach Großbritannien wird es eine Wertgrenze für die Erhebung der britischen Umsatzsteuer geben: Sendungswerte bis 135 britischen Pfund (netto) führen zu einer unterschiedlichen Umsatzsteuerpflicht: Im Onlinehandel durch die Plattformbetreiber mit einer umsatzsteuerrechtlichen Registrierung und Abführung durch diese im Vereinigten Königreich (Details), im Direktversand durch den nicht im Vereinigten Königreich ansässigen Verkäufer (Details; Bezahlportal). Anmerkung zum Onlineversand: Die angegebenen Verkaufspreise des Verkäufers auf der Onlineplattform müssen die britische Umsatzsteuer bereits beinhalten. B2B-Geschäfte sind über Online-Plattformen steuerfrei (der britische Unternehmenskunde muss die Steuer abführen).
Für Sendungswerte über 135 britischen Pfund (netto) kann die Umsatzsteuerpflicht zwischen Verkäufer und Käufer verabredet werden.
Befindet sich die Ware bereits im Vereinigten Königreich, wird diese von dort im Inland verkauft – der Verkäufer ist umsatzsteuerpflichtig und muss diese berechnen. Bei Verkäufen über Online-Plattformen berechnet der Plattformbetreiber die Umsatzsteuer an den Käufer, der Verkäufer verkauft dadurch steuerfrei. Eine vorab entrichtete Umsatzsteuer bei der Einfuhr kann anschließend verrechnet werden. Details sind hier nachzulesen.
Die Umsatzsteuer-Besonderheiten bei Sendungen nach Nordirland, beispielsweise bei Beteiligten in Großbritannien, sind auf dieser Seite unter „Paying VAT“ mit entsprechenden Übersichten verlinkt.

Rechtliches: Produkt-Standards, Marken und Patente, Datensicherheit und Datenschutz, CE-Kennzeichnung

Produkt-Standards

Die Produktstandards, etwa zur Sicherstellung der Produktsicherheit, werden anfangs dieselben bleiben wie in der EU: Sie werden übernommen. Die britische Regierung behält sich jedoch vor, diese an britische Bedürfnisse anzupassen, und hat dafür bereits einen Konsultationsprozess angekündigt. Eine Übersicht der in Großbritannien geltenden Standards findet sich hier; in Nordirland finden zusätzlich die bekannten EU-Standards Anwendung.
Die Produktsicherheitsregeln sind auf die Zeit ab 2021 für einige Bereiche auch schon in angepassten Dokumenten verfügbar – für Großbritannien und für Nordirland.

Marken, Designs und Patente

Denken Sie daran, Marken und Designs ab 2021 gegebenenfalls auch für den britischen Markt anzumelden. Erklärungen dazu sind hier zu finden. Einige Rechte wurden im Zuge des Handels- und Kooperationsabkommens auch automatisch auf britisches Recht übertragen (Details).
Patente unterliegen nicht dem EU-Recht, sondern dem Europäischen Patentübereinkommen. Daher sind hier keine Anpassungen notwendig.

Datensicherheit und Datenschutz

Das EU-Datenschutzrecht wird mit minimalen Änderungen in britisches Recht überführt, die britische Regierung kann jedoch den Standard einseitig für ihr Hoheitsgebiet verändern (Details). Gerade aus EU-Sicht bedeutet dies auch auf Grundlage der Verhandlungsergebnisse: Der Transfer von (persönlichen) Daten in das Vereinigte Königreich muss den europäischen Rechtsvorschriften entsprechen – ansonsten sollte er unterbleiben. Die EU-Kommission hat der Datenübertragung in das Vereinigte Königreich im Juni 2021 die DSGVO-Konformität bescheinigt. Datenübertragungen sind daher wie innerhalb der EU zu behandeln. Weitere praktische Hinweise finden Sie bei den Kolleg*innen der Stuttgarter IHK.

CE-Kennzeichnungen / Konformitätserklärungen

Bis zum 31. Dezember 2022 (ursprüngliche Planung: 2021) können CE-Kennzeichnungen in Großbritannien im Rahmen einer Übergangsfrist weiter benutzt werden. Ausnahmen bestehen für wenige Güter, etwa Medizinprodukte. Danach, ab dem 1. Januar 2023, muss die UKCA-Kennzeichnung beachtet werden (detaillierte Informationen für Großbritannien und speziell für Nordirland). Bedenken Sie die mögliche lange Vorlaufzeit einer Registrierung.
Sollten für derzeit in der EU in Verkehr gebrachte Waren Benannte Stellen aus dem Vereinigten Königreich für die Konformitätsbewertung genutzt worden sein, müssen diese Bewertungen bei einer Benannten Stelle außerhalb des Vereinigten Königreiches umgeschrieben werden. Nur dann bleibt die Konformitätsbewertung in der EU gültig (ausführliche Erklärung der EU-Kommission)!

Ausstellung von Carnets ATA, bspw. für Berufsausrüstung, Ausstellungs- und Messegut und Warenmuster

Falls es eine Zollgrenze zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU gibt, ist das Carnet ATA ein optimales Instrument zur vereinfachten Zollabfertigung für die vorübergehende Verwendung von Waren. Gegenwärtig ist die Ausstellung von Carnet ATA für das Vereinigte Königreich lediglich unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wird aber ab dem 1. Januar 2021 häufiger verwendbar sein:
Für Waren, die unverändert als 
  • Berufsausrüstung,
  • Ausstellungen und Messen,
  • Warenmuster, oder als
  • Wissenschaftliche Geräte
nach Großbritannien eingeführt werden, kann das Carnet ATA-Verfahren benutzt werden. Alternativ sind auch aufwendige zollrechtliche Verfahren zur vorübergehenden Verwendung nutzbar.
Wirtschaftsbeteiligte, die derzeit Waren aus dem Vereinigten Königreich vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat oder umgekehrt verbringen (zum Beispiel für eine Ausstellung), müssen diese Waren nach Ablauf des Übergangszeitraums in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung überführen. Dazu können sie Carnets ATA verwenden.
Bei der Überfahrt über den Port of Dover bzw. Eurotunnel sowie über den Port of Holyhead (Wales) gibt es Informationen zu den speziell anzulaufenden Zollstellen in Großbritannien – unterschiedlich je nach Einfuhr und Ausfuhr.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch in unseren Fachinformationen zum Carnet ATA.

Künftige Ausstellung von IHK-Ursprungszeugnissen/Anerkennung von Nachweisen nach dem Brexit

Nach dem Austrittsdatum können Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich nicht mehr als Ursprungswaren der EU angesehen werden. In Ursprungszeugnissen ist daher ab dem 1. Januar 2021 grundsätzlich der nationale Ursprung „Vereinigtes Königreich" oder „Großbritannien" anzugeben – ohne Klammerzusatz „Europäische Union", wenn die Lieferung nach dem 1. Januar 2021 erfolgt.
Das Formular aus dem Vereinigten Königreich kann den Aufdruck „Europäische Union“ weiter tragen.

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