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Umweltwerbung

Gilt ab 27. September: Bundestag beschließt Sonderregelung für Bestandswaren

Ab dem 27. September 2026 gelten strengere Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung gegenüber Verbrauchern. Betroffen sind beispielsweise Aussagen wie „umweltfreundlich“, „klimaneutral“ oder „nachhaltig“, aber auch Nachhaltigkeitssiegel und Werbung mit künftigen Umweltzielen. Kurz vor dem Stichtag hat der Bundestag nun eine ergänzende Regelung für Waren beschlossen, die bereits vorher in Verkehr gebracht wurden.

Was ändert sich ab dem 27. September?

Grundlage der neuen Vorgaben ist die sogenannte EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825. Sie soll Verbraucher besser vor irreführenden Aussagen zu ökologischen und sozialen Eigenschaften schützen. Deutschland hat die Vorgaben insbesondere durch Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Die neuen Regelungen sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden.
Für Unternehmen verschärfen sich damit unter anderem die Anforderungen an allgemeine Umweltaussagen. Auch Werbung mit Klimaneutralität aufgrund von CO₂-Kompensation, Nachhaltigkeitssiegel und Aussagen über künftige Umweltleistungen werden stärker reguliert.
Die neuen Vorgaben betreffen dabei nicht nur klassische Werbung. Je nach Gestaltung können beispielsweise auch Verpackungen, Webseiten, Onlineshops, Social-Media-Auftritte, Produkt- und Unternehmensnamen, Bilder, Symbole oder Logos erfasst sein.

Bundestag beschließt Sonderregelung für Bestandswaren

Am 24. September 2026 hat der Bundestag im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts eine weitere Änderung des UWG beschlossen. Mit einem neuen Paragraf 15b UWG soll der Umgang mit Waren geregelt werden, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden.
Hintergrund ist ein praktisches Problem: Die neuen EmpCo-Regeln unterscheiden grundsätzlich nicht danach, ob sich eine Ware bereits im Handel befindet. Gerade bei langlebigen Produkten oder langsam verkauften Waren können deshalb noch Bestände vorhanden sein, deren Verpackungen oder Kennzeichnungen den neuen Anforderungen nicht entsprechen. Die Gesetzesbegründung nennt beispielsweise Bücher, sogenannte Slow-Mover-Produkte in Baumärkten und Lebensmittelkonserven.
Für Unterlassungsansprüche soll bei solchen Bestandswaren künftig eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgen. Im Einzelfall sind insbesondere die Schwere des Verstoßes, die Bemühungen des Unternehmens zur Beseitigung des Verstoßes sowie die damit verbundenen Kosten und Umweltbelastungen zu berücksichtigen.
Je nach Einzelfall kann diese Abwägung dazu führen, dass zusätzliche Informationen bereitgestellt werden müssen, eine konkrete Abverkaufsfrist eingeräumt wird oder ein Unterlassungsanspruch wegen unverhältnismäßiger Auswirkungen ausgeschlossen ist.

Keine allgemeine Übergangsfrist bis 2028

Für Unternehmen besonders wichtig: Die neue Regelung verschiebt den Start der EmpCo-Regeln nicht. Die neuen Anforderungen gelten weiterhin ab dem 27. September 2026.
Auch dürfen Bestandswaren nicht automatisch bis September 2028 unverändert weiterverkauft werden. Der neue Paragraf 15b UWG sieht vielmehr eine Abwägung im jeweiligen Einzelfall vor. Unternehmen müssen dabei auch eigene angemessene Anstrengungen unternehmen, um Verstöße zu beseitigen.
Die Sonderregelung selbst ist befristet. Nach dem Bundestagsbeschluss soll die Regelung mit Wirkung zum 27. September 2026 gelten und am 27. September 2028 wieder aus dem UWG gestrichen werden.
Hinweis zum Gesetzgebungsverfahren: Der Bundestag hat die Änderung am 24. September 2026 beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit noch nicht vollständig abgeschlossen.
Kristina Hirsemann
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: Justiziariat - AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht