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Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung

EmpCo-Check: Ist Ihre Nachhaltigkeitskommunikation bereit für den 27. September?

Ab dem 27. September 2026 gelten neue Vorgaben für Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung gegenüber Verbrauchern. Unternehmen sollten deshalb jetzt prüfen, ob ihre bestehenden Aussagen, Kennzeichnungen und Werbemittel den neuen Anforderungen entsprechen.
Dabei geht es nicht nur um offensichtliche Begriffe wie „umweltfreundlich“, „nachhaltig“ oder „klimaneutral“. Auch Verpackungen, Bilder, Symbole, Nachhaltigkeitssiegel sowie Marken- und Produktnamen können erfasst sein, wenn sie ausdrücklich oder sinngemäß eine Aussage über ökologische oder soziale Merkmale vermitteln.
Die folgende Checkliste hilft dabei, mögliche Prüfpunkte in der eigenen Kommunikation zu identifizieren. Sie dient als erste Orientierung; ob eine konkrete Aussage zulässig ist, hängt teilweise von ihrer Gestaltung und dem jeweiligen Kontext ab.
Ausführliche Informationen zu den neuen Regelungen der EmpCo-Richtlinie und den Änderungen im UWG finden Sie hier. Neue Regeln gegen Greenwashing

Checkliste: Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation prüfen

Prüfen Sie zunächst, an welchen Stellen entsprechende Aussagen vorkommen:
□ Produktverpackungen und Etiketten
□ Webseiten und Onlineshops
□ Produktbeschreibungen und Kataloge
□ Social Media und Onlinewerbung
□ Flyer, Anzeigen und sonstige Werbemittel
□ Aussagen über das Unternehmen oder einzelne Geschäftsbereiche
□ Marken-, Firmen- und Produktnamen
□ Bilder, Symbole, Logos und Siegel
Entscheidend ist nicht allein der Wortlaut. Auch die Gesamtgestaltung kann beim Verbraucher eine Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussage vermitteln.
Prüfen Sie insbesondere Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“, „klimafreundlich“, „ökologisch“, „energieeffizient“, „biologisch abbaubar“ oder „biobasiert“.
□ Verwenden wir solche oder vergleichbare pauschale Aussagen?
□ Können wir dafür eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen?
□ Falls nicht: Können wir stattdessen konkret benennen, worin der tatsächliche Umweltvorteil besteht?
Wird eine allgemeine Umweltaussage konkretisiert, muss dies klar und hervorgehoben auf demselben Medium geschehen. Statt pauschal mit einer „klimafreundlichen Verpackung“ zu werben, kann beispielsweise der konkret belegbare Vorteil genannt werden.
□ Betrifft der behauptete Vorteil tatsächlich das gesamte Produkt?
□ Oder nur die Verpackung, einen Bestandteil oder einen Produktionsschritt?
□ Bezieht sich eine Aussage über das Unternehmen tatsächlich auf die gesamte Geschäftstätigkeit?
□ Oder betrifft der Vorteil nur einen einzelnen, nicht repräsentativen Geschäftsbereich?
Ein Umweltvorteil darf nicht weiter dargestellt werden, als er tatsächlich reicht.
□ Verwenden wir solche Aussagen für Produkte?
□ Beruht die Aussage auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette?
Produktbezogene Aussagen über neutrale, verringerte oder positive Umweltauswirkungen dürfen nicht auf einer solchen Kompensation beruhen. Über Klimaschutz- oder Kompensationsprojekte darf weiterhin informiert werden. Dabei darf jedoch nicht der Eindruck entstehen, das Produkt selbst sei aufgrund der Kompensation klimaneutral oder habe geringere Auswirkungen auf das Klima.
Beispiele sind „klimaneutral bis 2030“, „Net Zero 2040“ oder angekündigte künftige Emissionsreduzierungen.
□ Gibt es einen konkreten und realistischen Umsetzungsplan?
□ Enthält er messbare und zeitgebundene Ziele?
□ Sind die erforderlichen Ressourcen berücksichtigt?
□ Sind die Verpflichtungen öffentlich einsehbar und überprüfbar?
□ Wird der Plan regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft?
□ Sind dessen Erkenntnisse für Verbraucher zugänglich?
Ein bloßes Zukunftsversprechen reicht nicht.
□ Welche Nachhaltigkeits-, Umwelt- oder Sozialsiegel verwenden wir?
□ Beruht das jeweilige Siegel auf einem Zertifizierungssystem oder wurde es von einer staatlichen Stelle festgesetzt?
□ Sind die Kriterien öffentlich einsehbar?
□ Wird ihre Einhaltung von einem unabhängigen Dritten überwacht?
□ Verwenden wir eigene Logos oder Symbole, die wie ein Nachhaltigkeitssiegel wirken könnten?
Gerade eigene Kennzeichnungen sollten sorgfältig geprüft werden. Entscheidend ist auch hier, welchen Eindruck sie beim Verbraucher vermitteln.
EmpCo erfasst auch soziale Merkmale.
□ Werben wir mit solchen oder vergleichbaren Begriffen?
□ Machen wir Aussagen zu Arbeitsbedingungen, Löhnen, Menschenrechten, Gleichbehandlung oder anderen sozialen Merkmalen?
□ Können wir die konkret vermittelte Aussage belegen?
Besondere Vorsicht gilt bei weit gefassten Begriffen wie „nachhaltig“. Sie können neben ökologischen auch soziale Eigenschaften vermitteln. Ein einzelner Umweltvorteil rechtfertigt daher nicht ohne Weiteres die Aussage, ein Produkt sei insgesamt „nachhaltig“.
EmpCo geht über Nachhaltigkeitswerbung hinaus. Prüfen Sie deshalb gegebenenfalls auch:
□ Aussagen über Haltbarkeit oder Lebensdauer
□ Angaben zur Reparierbarkeit
□ Informationen über Softwareupdates
□ Praktiken rund um den vorzeitigen Austausch von Betriebsstoffen
□ neue Verbraucherinformationen zu Gewährleistungsrechten und Garantien
Ein Häkchen bedeutet nicht automatisch, dass eine Aussage unzulässig ist. Es zeigt zunächst, wo eine genauere Prüfung erforderlich ist.
Stellen Sie sich bei jeder auffälligen Aussage vier Fragen: Was versteht ein Verbraucher darunter? Worauf genau bezieht sich die Aussage? Kann ich sie belegen? Erfüllt gerade diese Form der Werbung die gesetzlichen Anforderungen?
Dokumentieren Sie die Nachweise, auf die Sie Ihre Aussagen stützen. Ändern sich Produkte, Herstellungsverfahren oder die zugrunde liegenden Daten, sollte auch die dazugehörige Kommunikation erneut geprüft werden.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen pauschale Umwelt- und Sozialaussagen, Klimaneutralitäts- und Kompensationswerbung, eigene Nachhaltigkeitssiegel sowie künftige Umweltziele. Häufig ist eine konkrete und belegbare Aussage die bessere Alternative zu einem weitreichenden Nachhaltigkeitsversprechen.
Wenn Sie bei der Einordnung einzelner Aussagen oder bei der Umsetzung der neuen Vorgaben unsicher sind, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir unterstützen Sie bei einer ersten rechtlichen Einordnung.

Kristina Hirsemann
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: Justiziariat - AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht