Wettbewerbsrecht

Neue Regeln gegen Greenwashing: Was Unternehmen ab September beachten müssen

Mit „klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „nachhaltig“ oder „fair“ werben Unternehmen längst nicht mehr nur für einzelne Produkte. Nachhaltigkeitsaussagen finden sich auf Verpackungen und Internetseiten, in sozialen Medien oder in der allgemeinen Unternehmenskommunikation. Ab dem 27. September 2026 gelten hierfür neue Regeln.
Grundlage ist die sogenannte EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825. Sie soll Verbraucher besser vor irreführenden Aussagen zu ökologischen und sozialen Eigenschaften schützen. Deutschland hat die Vorgaben inzwischen insbesondere durch Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Für Unternehmen bedeutet das: Wer mit Nachhaltigkeit wirbt, sollte seine Aussagen, Siegel und Werbemittel jetzt überprüfen.

Was ändert sich bei der Umweltwerbung?

Schon nach geltendem Wettbewerbsrecht darf Werbung nicht irreführend sein. Die neuen Regelungen gehen einen Schritt weiter. Bestimmte Formen der Umweltwerbung werden ausdrücklich geregelt oder in die sogenannte „Schwarze Liste“ des UWG aufgenommen und sind damit künftig ohne weitere Einzelfallprüfung unzulässig.
Betroffen sind beispielsweise allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „klimafreundlich“ oder „ökologisch“. Solche pauschalen Aussagen dürfen künftig nur noch verwendet werden, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann. Anders kann es aussehen, wenn die Aussage unmittelbar und deutlich konkretisiert wird. Statt eines pauschalen „klimafreundlich“ kommt es also stärker darauf an, konkret zu benennen, worin der behauptete Umweltvorteil besteht.
Auch der Bezugspunkt einer Aussage muss stimmen. Bezieht sich ein Umweltvorteil beispielsweise nur auf die Verpackung, darf die Werbung nicht den Eindruck vermitteln, das gesamte Produkt sei besonders umweltfreundlich.
Besondere Vorsicht ist bei Aussagen wie „klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“ geboten. Aussagen, nach denen ein Produkt aufgrund der Kompensation von Treibhausgasemissionen eine neutrale, verringerte oder positive Auswirkung auf die Umwelt hat, werden ausdrücklich verboten. Unternehmen dürfen weiterhin über Investitionen in Umwelt- oder Klimaschutzprojekte informieren. Die Darstellung darf aber nicht den irreführenden Eindruck erwecken, das beworbene Produkt selbst sei deshalb klimaneutral.
Strengere Anforderungen gelten auch für Aussagen über künftige Umweltleistungen, etwa das Versprechen, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt klimaneutral zu werden. Solche Aussagen müssen unter anderem durch klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen sowie einen detaillierten und realistischen Umsetzungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen gestützt werden. Die Fortschritte müssen regelmäßig durch einen unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden.

Nachhaltigkeitssiegel auf dem Prüfstand

Auch bei Nachhaltigkeitssiegeln verschärfen sich die Vorgaben. Eigene Nachhaltigkeitslogos oder Gütezeichen können künftig nicht ohne Weiteres verwendet werden. Nachhaltigkeitssiegel müssen grundsätzlich auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle festgesetzt worden sein.
Unternehmen sollten prüfen, welche Siegel, Logos oder sonstigen Kennzeichnungen sie derzeit verwenden und auf welcher Grundlage diese vergeben werden. Die neuen Regeln erfassen nicht nur ökologische, sondern auch soziale Merkmale.

Nicht nur Greenwashing: Auch Social Washing wird erfasst

Die EmpCo-Richtlinie beschränkt sich nicht auf Umweltwerbung. Ökologische und soziale Merkmale werden ausdrücklich als mögliche wesentliche Merkmale eines Produkts in das Lauterkeitsrecht aufgenommen.
Das betrifft beispielsweise Aussagen zu Arbeitsbedingungen, angemessenen Löhnen, Sozialschutz und Arbeitssicherheit, aber auch zu Menschenrechten, Gleichbehandlung, Geschlechtergleichstellung, Inklusion und Vielfalt. Auch Aussagen über soziale Initiativen oder ethische Verpflichtungen wie den Tierschutz können darunterfallen.
Wer Produkte oder die eigene Geschäftstätigkeit mit solchen Eigenschaften bewirbt, muss deshalb auch hier darauf achten, dass die Aussagen zutreffen und Verbraucher nicht über die tatsächlichen Verhältnisse täuschen.

EmpCo betrifft mehr als Werbung

Die Richtlinie hat allerdings einen breiteren Anwendungsbereich. Sie enthält auch neue Vorgaben zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit, Softwareupdates sowie Informationen über Garantien und Gewährleistungsrechte. Für bestimmte Waren kommen neue Informationspflichten und harmonisierte Kennzeichnungen hinzu.
Für Unternehmen lohnt sich ein Blick über die eigene Marketingabteilung hinaus. Je nach Geschäftsmodell können beispielsweise auch Produktgestaltung, Verpackungen, Onlineshop, Vertrieb und die verwendeten Verbraucherinformationen betroffen sein.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Bis zum Inkrafttreten am 27. September 2026 bleibt nicht mehr viel Zeit. Unternehmen sollten insbesondere ihre bestehenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen überprüfen. Das betrifft nicht nur klassische Werbung, sondern beispielsweise auch
  • Produktverpackungen, Webseiten, Onlineshops, Social-Media-Auftritte und Nachhaltigkeitssiegel.
Besonders kritisch sollten pauschale Umweltaussagen, Werbung mit Klimaneutralität oder CO₂-Kompensation, selbst entwickelte Nachhaltigkeitssiegel sowie Aussagen über zukünftige Umweltziele geprüft werden. Auch soziale Aussagen sollten in die Bestandsaufnahme einbezogen werden.

Veranstaltungen zum Thema

Die Industrie- und Handelskammern bieten bundesweit Infoveranstaltungen zu den neuen Regelungen an. Drei Online-Termine finden Sie hier aufgelistet.