Jahreswechsel

Die wichtigsten Gesetzesänderungen

Mit dem bevorstehenden Jahr treten zahlreiche gesetzliche Neuerungen in Kraft. Wir liefern Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen für 2024.
  1. Höherer Mindestlohn für Auszubildende
    Der Brutto-Mindestlohn für Auszubildende im ersten Lehrjahr steigt ab dem 1. Januar 2024 auf 649 Euro, im zweiten Lehrjahr auf 766 Euro, im dritten Lehrjahr auf 876 Euro und im vierten Lehrjahr auf 909 Euro.
  2. Mindestlohnerhöhung
    Ab 1. Januar steigt der gesetzliche Mindestlohn in zwei Schritten um insgesamt 82 Cent. Das bedeutet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes  ab 2024 mindestens 12,41 Euro Lohn pro Stunde bekommen. Ein Jahr später – Anfang 2025 – steigt der Mindestlohn um weitere 41 Cent auf schlussendlich 12,82 Euro.
  3. Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)
    Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 tritt die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts in Kraft. Künftig soll es zwei unterschiedliche Arten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geben. Die bisherige Form der GbR bleibt bestehen und soll das Innenverhältnis der Gesellschafter regeln. Hinzu kommt eine neue „Außen-GbR“, die in ein Gesellschaftsregister eingetragen werden soll und rechtsfähig ist. Verpflichtend ist die Eintragung beispielsweise dann, wenn die Gesellschaft in einem Grundbuch als Eigentümer eines Grundstückes stehen soll oder Anteile an einer Gesellschaft halten möchte.
  4. Hinweisgeberschutzgesetz
    Bereits zum 17. Dezember 2023 entfaltet das Hinweisgeberschutzgesetz seine volle Anwendbarkeit. Dies bedeutet, dass alle Unternehmer mit in der Regel 50 Beschäftigten eine interne Meldestelle einrichten müssen. Auch die Bußgeldvorschriften des Hinweisgeberschutzgesetzes sind ab dem 1. Dezember 2023 voll anwendbar. Das Gesetz stellt den umfassenden Schutz von Whistleblowern sicher.
  5. Gebäudeenergiegesetz
    Nach einer langen Debatte tritt am 1. Januar 2024 das Heizungsgesetz in Kraft. In Neubauten in Neubaugebieten dürfen dann nur noch Heizungen verbaut werden, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Für alle anderen Neubauten und für Bestandsgebäude gelten vorerst keine neuen Bestimmungen. Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen bis Juli 2026 einen kommunalen Wärmeplan erstellen, der die Regelungen für Heizungen in Bestandsgebäuden und für Neubauten, die Baulücken schließen, enthalten muss. Kleinere Städte und Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern müssen diesen Wärmeplan bis Juli 2028 ausarbeiten.
  6. Wachstumschancengesetz
    Das geplante Wachstumschancengesetz ist noch nicht beschlossen, aber die Beratungen laufen. Ziele des Gesetzes sind einerseits steuerliche Vereinfachungen und andererseits das Schaffen von Investitionsanreizen insbesondere in klimafreundliche Technologien. Wegen des noch frühen Stadiums des Gesetzgebungsverfahrens kann noch nicht abgeschätzt werden, ob das Gesetz wie geplant zum 1. Januar 2024 in Kraft treten wird und welchen konkreten Inhalt es haben wird.
  7. Beitragsbemessungsgrenzen zu den Sozialversicherungen
    Ab dem 1. Januar 2024 tritt eine Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen zu den Sozialversicherungen in Kraft. Für 2024 gilt für die allgemeine Rentenversicherung und für die Arbeitslosenversicherung ein Grenzwert von 7.550 Euro für Westdeutschland und 7.450,00 Euro für Ostdeutschland. Für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung gilt die neue Beitragsbemessungsgrenze von 5.175 Euro. Gleichzeitig wird auch die Einkommensgrenze für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 5.775 Euro angehoben.
  8. Niedrigere Einkommensgrenze beim Elterngeld
    Der Haushaltsausschuss hat am 14. Dezember 2023 den zweiten Teil des Haushaltsfinanzierungsgesetzes gebilligt. Dieser sieht eine Änderung der Einkommensgrenze beim Anspruch auf Elterngeld vor. Konkret sollen künftig Personen mit gemeinsamen Elterngeldanspruch ab einem Einkommen von mehr als 175.000 Euro kein Elterngeld mehr erhalten. Für Alleinerziehende wird die Einkommensgrenze auf 150.000 Euro reduziert. Zudem ist es bis auf Ausnahmen nicht mehr möglich, dass beide Elternteile gleichzeitig nach dem  zwölften Lebensmonat des Kindes Basiselterngeld beziehen.
  9. Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes
    Zum 1. Januar 2024 erhöht sich die Ausgleichsabgabe für Betriebe, bei denen nicht ausreichend viele schwerbehinderte Personen beschäftigt sind. Sie steigt je nach Beschäftigungsquote von bisher 125, 220 oder 320 Euro auf 140, 245 oder 360 Euro.
  10. Geldwäschegesetz zwingt zur Registrierung
    Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchung (auch Financial Intelligence Unit) ist eine Stelle, die als Unterbehörde des Zolls Finanztransaktionen untersucht, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Um dieser Aufgabe nachzukommen, hat es gemäß den Vorgaben des Paragraf 45 Geldwäschegesetzes (GwG) das Internet-Melderegister „goAML Web“ eingeführt. Alle Verpflichteten nach Paragraf 2 GwG müssen sich bis zum 1. Januar 2024 in diesem Internetportal registrieren, um künftig ihrer Meldepflicht unverzüglich nachkommen zu können, falls sie eine verdächtige Finanztransaktion bemerken.
  11. Neuregelung zur Unfallversicherung
    Am 1. Januar.2024 ersetzt eine neue Verordnung zur Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung die bisherige Regelung. Die grundlegende Änderung ist der Übergang zu einer überwiegend digitalen Übermittlung von Fällen von Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen. Die bisherige Art der schriftlichen Übermittlung mit Hilfe von Muster-Formularen, die in dem Anhang der Verordnung von 2002 zu finden sind, ist in einer Übergangsphase bis zum 1. Januar 2027 weiterhin möglich. Mittelfristig soll aber die digitale Übermittlung der Standard werden.
  12. Reform der Fachkräfteeinwanderung
    Zum 1. März 2024 tritt die Reform zur Vereinfachung der Fachkräfteeinwanderung endgültig in Kraft. Sie basiert auf drei Säulen:
    1. Qualifikation: Wer einen Abschluss hat, soll künftig jede qualifizierte Beschäftigung ausüben können.
    2. Erfahrung: Wer zwei Jahre Berufserfahrung und einen im Land des Erwerbs staatlich anerkannten Berufsabschluss hat, soll als Arbeitskraft einwandern können.
    3. Potential: Mit einer Chancenkarte soll die Arbeitssuche erleichtert werden.
Beratung im Bereich Fachkräfteeinwanderung bietet das IQ Netzwerk Hessen, Servicestelle Fachkräfteeinwanderung Südhessen, Telefon: 069 / 580909-23, an.
Matthias Voigt
Bereich: Kommunikation und Marketing
Themen: IHK-Magazin, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit