Bewältigung der Coronakrise

Update für den steuerfreien Corona-Bonus für Arbeitnehmer

In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen für alle Arbeitnehmer bis zu 1.500 Euro befristet für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 steuerfrei sowie beitragsfrei in der Sozialversicherung gestellt.
Das Bundesministerium der Finanzen hatte im Zuge der Corona-Krise die Möglichkeit geschaffen, Arbeitnehmern Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 Euro steuerfrei auszuzahlen. Aufgrund mehrfacher Fristverlängerungen war und ist es Arbeitgebern möglich, die bisher noch keine steuerfreie Corona-Sonderzahlung für ihre Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt haben, oder den Betrag nicht vollständig - bis zu einer Höhe von 1.500 Euro - ausgeschöpft haben, sich bis zum 31. März 2022 für die Zahlung zu entscheiden.
Die Sonderzahlung muss immer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Es ist auch möglich, die Corona-Prämie zusätzlich zum 44 Euro-Sachbezug zu gewähren.
Das Bundesfinanzministerium klärt zahlreiche Fragen der Umsetzung des steuerfreien Zuschuss an Arbeitnehmer unter Punkt VIII in einem FAQ  „Corona“ (Steuern).

Auch Minijobber können steuerfreie Bonuszahlungen erhalten

Der Zeitraum, in dem Arbeitgeber ihren Minijobbern steuerfreie Bonuszahlungen bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.500 Euro gewähren können, wurde ebenfalls bis zum 31. März 2022 verlängert.
Die steuerfreie zusätzliche Sonderzahlung zählt nicht zum regelmäßigen Verdienst des Minijobbers und führt somit nicht zum Überschreiten der zulässigen Entgeltgrenze und beeinflusst den 450-Euro-Minijob nicht.
Hinweis: Die steuerfreien Leistungen müssen vom Arbeitgeber in den Entgeltunterlagen dokumentiert werden, damit sie später bei Betriebsprüfungen auch nachvollzogen werden können.

Weitere Fragen zur Umsetzung beantwortet die Minijob-Zentrale auf ihrer Website.