Recht und Steuern

Influencer und Steuern - ein Überblick

Wer als Influencer, Blogger oder in ähnlicher Weise tätig ist, sollte die geltenden steuerlichen Regeln kennen. Denn was einmal als Hobby begonnen hat, kann sich im Laufe der Zeit zu einer lukrativen Tätigkeit entwickeln, wenn viele Follower das Interesse für Werbekunden wecken. Mit Cash- und Sacheinnahmen – etwa für ‎Produktrezensionen oder gesponserte Postings – lässt sich dann gutes Geld verdienen, das zu versteuern ist.
Dies hat inzwischen auch die Finanzverwaltung auf den Plan gerufen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat daher ein FAQ-Papier zur Besteuerung von Influencern veröffentlicht. Damit signalisieren die Finanzbehörden die klare Botschaft, dass sie solche Aktivitäten künftig intensiver im Blick haben werden. Durch gezielte Internetrecherchen und Auskunftsersuchen bei Geschäftspartnern (z.B. Werbekunden) ist es ein Leichtes, den Umfang der geschäftlichen Aktivitäten einzuordnen.
Die nachfolgenden Erläuterungen sollen einen ersten Überblick rund um das Thema „Steuern“ geben.
Als Influencer, Blogger usw. ist man Unternehmer, sofern eine gewerbliche Tätigkeit selbständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird. Damit fallen diese Online-Tätigkeiten unter die gleichen steuerlichen Pflichten wie andere Unternehmer auch. Ob und wenn ja, welche Steuern zu zahlen sind, richtet sich nach den jeweiligen Einzelsteuergesetzen.
Dabei sind vor allem
  • die Einkommensteuer,
  • die Gewerbesteuer und
  • die Umsatzsteuer
näher zu betrachten.
Achtung: Auch minderjährige Influencer können aus steuerlicher Sicht Unternehmer sein. Unternehmer müssen Umsatz und Gewinn oder Verlust ermitteln und dem Finanzamt mitteilen.
Falls Sie als Influencer, Blogger oder mit einer ähnlichen Tätigkeit unternehmerisch aktiv sind, müssen vielfältige Regeln beachten werden. Unsere Broschüre „Steuern für Existenzgründer“ informiert über die Grundzüge der Unternehmensbesteuerung und über die Ermittlungsarten des steuerpflichtigen Gewinns.

Einkommensteuer

  • Sind Influencer oder Blogger in den sozialen Medien unterwegs und erhalten hierfür Güter in Geld oder Geldeswert, ist es schnell passiert, dass einkommensteuerlich relevante Einkünfte erzielt werden. Eine regelmäßig, selbständig (das heißt nicht als Arbeitnehmer), mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit reicht aus. Der Begriff „Einkünfte“ meint hierbei die Saldogröße aus Einnahmen minus Ausgaben.
  • Übersteigen die Einkünfte (Gewinn) aus der Tätigkeit als Influencer im Kalenderjahr, eventuell zusammen mit anderen Einkunftsarten, den jährlichen Freibetrag von 10.908 Euro (Freibetrag 2023), sind diese einkommensteuerpflichtig.
Ausnahme: Lediglich dann, wenn hauptberuflich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt werden und der Gewinn aus der nebenberuflichen Influencer-Tätigkeit (gemeinsam mit anderen Nebeneinkünften) nicht höher als 410 Euro pro Jahr ist, unterliegt der Gewinn nicht der Einkommensteuer.
  • Zur Gewinnermittlung ist unter bestimmten Voraussetzungen die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (kurz EÜR) anzuwenden.
Der Überschuss wird nach der folgenden Formel ermittelt:
Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben gleich Gewinn/Verlust

Betriebseinnahmen

Als Betriebseinnahmen werden alle Zugänge an Geld und Geldeswert, die man als Influencer, Blogger für seine Tätigkeit erhält, erfasst. Als Betriebseinnahmen kommen alle Erlöse aus Leistungen oder Verkäufen in Betracht. Die Einnahme kann in Geld oder aber Sachbezügen (Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge) bestehen. Damit sind auch Zuwendungen wie Waren und Dienstleistungen, die man für dieTätigkeit als Influencer, Blogger usw. erhält, steuerlich relevant (z.B. Gratisprodukte, Gutscheine). Ebenso wie beispielsweise Vermittlungsprovisionen, die im Rahmen von Werbeaktivitäten eingehen (Affiliate-Marketing-Einnahmen).

Betriebsausgaben

Betriebsausgaben sind alle Ausgaben, die betrieblich veranlasst sind. Unter die Ausgaben zählen beispielsweise Hosting-Gebühren, Kosten für Büroeinrichtung. Nicht alle Betriebsausgaben sind steuerlich abziehbar, wie zum Beispiel Geschenke an Geschäftsfreunde, die die Wertgrenze von 35 Euro ‎überschreiten.

Müssen Gratisprodukte versteuert werden?‎

Nicht immer fließt Geld. Häufig erhalten Influencer, Blogger usw. auch Produkte von Herstellern gratis in der Erwartung, dass diese positiv dargestellt werden. Einkommen muss nicht notwendigerweise aus Geld bestehen, weshalb auch solche Geschenke zu den Einnahmen, zählen die in der Regel versteuert werden müssen. Es gibt jedoch Ausnahmen:
  • Der Hersteller, also der Schenkende, kann die Ware vorab pauschal mit 30 Prozent versteuern. Das ist vorteilhaft für den Influencer. Achtung: Der Wert des Geschenkes darf 10.000 Euro nicht übersteigen. Zudem darf, falls ein Unternehmen dem Influencer mehrere Geschenke pro Wirtschaftsjahr gewährt, der Gesamtwert die 10.000 Euro-Schwelle nicht überschreiten. Tipp: Die Pauschalbesteuerung der Ware stets vom Hersteller schriftlich bestätigen lassen.
  • Liegt der Wert unter 10 Euro, gilt die Ware als Streuartikel und es erfolgt keine Besteuerung.
  • Auch ist keine Besteuerung fällig, wenn die Ware nach Test oder Gebrauch an den Hersteller zurückgeben wird
Reiseblogger sollten sehr genau über die unterschiedlichen Einnahmenarten buch führen, insbesondere, wenn sie zu Urlauben eingeladen werden.

Gewerbesteuer

Ist die Aktivität als Influencer, Blogger usw. als „gewerblich“ eingestuft, ist diese grundsätzlich auch gewerbesteuerpflichtig. Gewerbesteuer ist dann zu zahlen, wenn der Gewerbeertrag über 24.500 Euro liegt. Der Gewerbeertrag ermittelt sich aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Paragraf 15 Einkommensteuergesetz), erhöht um bestimmte gewerbesteuerliche Hinzurechnungen (beispielsweise für Zinsaufwendungen, Mieten und Lizenzen) und vermindert um bestimmte gewerbesteuerliche Kürzungen. Die effektive Höhe, der zu zahlenden Gewerbesteuer, bestimmt sich letztendlich nach dem örtlich geltenden gewerbesteuerlichen Hebesatz.
Weitere Einzelheiten zur Gewerbesteuer haben wir in unseren Infos zur Gewerbesteuer zusammengefasst.

Umsatzsteuer

Mit der Umsatzsteuer werden grundsätzlich die Umsätze von Unternehmen besteuert.
Als Kleinunternehmer (Umsatz im Vorjahr bis 22.000 Euro, im laufenden Jahr voraussichtlich bis 50.000 Euro) können man sich von der Umsatzsteuer-Erhebung vom Finanzamtbefreien lassen. In diesem Fall werden Leistungen und Waren ohne Umsatzsteuer angeboten. Im Gegenzug kann für empfangene Leistungen keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Am Ende ist es eine individuelle Entscheidung, ob es sinnvoll ist, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten und freiwillig Umsatzsteuererklärungen abzugeben. Unternehmer, die freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, können das ihrem zuständigen Finanzamt formlos mitteilen. Der Verzicht gilt für fünf Jahre.

Strafrecht und sonstige Sanktionen: Was droht?

Unwissenheit oder Nachlässigkeit sind beim Thema „Steuern“ keine gute Idee. Falls man den steuerlichen Pflichten nicht nachkommt, riskieren man erhebliche Steuernachzahlungen sowie den Anfall von hohen Zinszahlungen. Daneben sind auch mögliche strafrechtliche Folgen wie Geld- oder sogar Freiheitsstrafe zu bedenken.
Daher ist es von großer Bedeutung, dass man sich beizeiten über steuerliche Pflichten informiert und notwendige Aufzeichnungen zu Einnahmen und Ausgaben anfertigt.

Wie lange muss ich die Unterlagen aufbewahren?

Steuerlich relevante Dokumente sind mindestens für zehn Jahre (zum Teil sechs Jahre) revisionssicher aufzubewahren. Unsere Informationen zu Aufbewahrungspflichten bieten grundlegende Informationen zu den Aufbewahrungsfristen.

Muss ich meine Tätigkeit anmelden?‎

Bei der Anmeldung gelten für Unternehmer im Nebenerwerb die gleichen Voraussetzungen wie für hauptberuflich Selbstständige:
  • Bei gewerblicher Tätigkeit als Influencer, Blogger usw. meldet man das Gewerbe beim Gewerbeamt der Gemeinde des Betriebssitzes an. Bisher hat das Amt die Anmeldung u. a. an das Finanzamt weitergeleitet, das dann automatisch den Steuerpflichtigen unter Zusendung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung aufgefordert und im Anschluss eine Steuernummer erteilt hat. Seit dem 1. Januar 2021 entfällt die Aufforderung der Finanzbehörde und der Steuerpflichtige ist verpflichtet von sich aus tätig ‎zu werden.
  • Elektronische Fragebögen zur steuerlichen Erfassung sowie weitere Informationen zur Übermittlung werden im Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ zur Verfügung gestellt.
Beachte: Die steuerliche Qualifikation der Tätigkeit als Influencer, Blogger usw. ist grundsätzlich unabhängig von der Anmeldung bzw. Nichtanmeldung beim Gewerbeamt. Das heißt, dass auch dann, falls kein Gewerbe angemeldet wird, das Finanzamt sehr wohl zur Einschätzung kommen kann, dass der Umfang der Tätigkeit als gewerblich einzustufen ist.