Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Kommunikationshandbuch für Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber (BZSt)

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ergänzt seinen Internetauftritt zu den Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber im Zusammenhang mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) um den Entwurf eines Kommunikationshandbuchs zur vorgeschriebenen Datenübermittlung sowie FAQs zu den häufig gestellten Fragen.
15. August 2023
Am 1. Januar 2023 ist das Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG) in Kraft getreten. Das PStTG führt eine Pflicht für Betreiber digitaler Plattformen ein, unter bestimmten Umständen dem Bundeszentralamt für Steuern Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt werden. Hierbei werden grundsätzlich sowohl Informationen zu Anbietern gemeldet, die im Inland ansässig sind, als auch zu solchen, die im europäischen Ausland ansässig sind. Im Anschluss leitet das Bundeszentralamt für Steuern die empfangenen Informationen an die zuständigen deutschen Finanzämter sowie an die zuständigen Behörden derjenigen EU-Mitgliedstaaten weiter, in denen die Anbieter nach dem PStTG als ansässig gelten.
Das BZST informiert aktuell darüber, dass der Internetauftritt zu den Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber um zusätzliche Dokumente erweitert wurde. Nun ist dort der Entwurf des Kommunikationshandbuchs mit allgemeinen Vorgaben zur Datenübermittlung (Stand: 1. August 2023) hinterlegt. Weiterhin findet man den aktualisierten Entwurf des amtlichen Datensatzes, die Datensatzbeschreibung sowie häufig gestellte Fragen in Bezug auf die Anwendung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.
Hinweis: Die Informationen und Auskünfte der IHK Darmstadt sind ein ‎Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und ‎erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher ‎Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht ‎übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall, beispielsweise durch einen ‎Rechtsanwalt, Steuer- oder Unternehmensberater, nicht ersetzen.‎