Rechte von Käufer und Verkäufer

Umtausch, Gewährleistung und Garantie

Der Wunsch des Käufers zum Umtausch von Waren gehört zum alltäglichen Geschäft im Einzelhandel. Ob und inwiefern der Verkäufer verpflichtet ist, die Ware zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten oder gegen einen anderen Artikel aus dem Sortiment zu tauschen, ist für viele Kunden und Einzelhändler unbekanntes Terrain.
Ob der Verkäufer zur Rücknahme der Ware rechtlich verpflichtet ist, richtet sich zum einen nach dem Grund für den Umtauschswunsch und zum anderen danach, ob entsprechende Absprachen mit dem Kunden getroffen wurden oder gesetzliche Regelungen Anwendung finden.

Ansprüche bei Nichtgefallen (Umtausch - mangelfreie Ware)

Viele Kunden meinen, sie könnten gekaufte Gegenstände ohne Angabe von Gründen innerhalb eines bestimmten Zeitraums an den Händler zurückgeben oder umtauschen. Ein solches Umtauschrecht kennt das Gesetz jedoch nicht. Vielmehr lautet der Grundsatz, dass einmal geschlossene Verträge einzuhalten sind. Reut den Käufer seine Entscheidung, so geht das zu seinen Lasten.
Nur ausnahmsweise räumt das Gesetz dem Kunden ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ein. Dies ist bei Haustür-, Fernabsatz- und Verbraucherkreditgeschäften der Fall, da hier der Kunde vor Überrumpelung und vor übereilten Schuldverpflichtungen geschützt werden soll. Ein Fernabsatzgeschäft ist zum Beispielder Kauf oder die Ersteigerung bei e-bay oder die telefonische Bestellung bei einem Versandhaus. Ein Haustürgeschäft liegt in der Regel vor, wenn ein Verbraucher in seiner Wohnung oder am Arbeitsplatz zu einem Vertragsabschluss „überredet” worden ist. Übt der Verbraucher das Widerrufsrecht fristgerecht aus, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Im Rahmen dieser Verbraucherverträge kann anstelle des Widerrufsrechts auch ein Rückgaberecht eingeräumt werden.
Darüber hinaus hat der Kunde nur dann ein Recht auf Rückgabe der Kaufsache bei Nichtgefallen, wenn der Verkäufer ein solches freiwillig zugesagt hat. Dies kann im Verkaufsgespräch erfolgen oder sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers ergeben. Wird dem Kunden ein Rückgabe- oder Umtauschrecht bei Nichtgefallen eingeräumt, ist dieses bindend. Die Verpflichtung des Verkäufers richtet sich in diesem Fall nach dem Inhalt der Abrede. Anders als bei den gesetzlichen Gewährleistungsrechten ist der Verkäufer aber nicht in jedem Fall verpflichtet, den Kaufpreis zurückzuerstatten. Er kann das Umtauschrecht auch dahingehend einschränken, dass die Kaufsache gegen einen anderen Artikel im Sortiment eingetauscht oder ein Warengutschein ausgestellt wird.

Ansprüche bei Mängeln (Gewährleistung)

Ist die Kaufsache mit einem Mangel behaftet, finden die gesetzlichen Gewährleistungsregeln Anwendung. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Rechts- und Sachmängeln zu verschaffen, Paragraf 433 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Übergibt der Verkäufer dem Käufer also eine fehlerhafte Ware, so ist nicht ordnungsgemäß geleistet worden. Hier stehen dem Käufer gesetzliche Ansprüche zu.

1) Was ist ein Mangel?

Ein Sachmangel liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Ware von dem Zustand abweicht, den die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages vereinbart haben („Abweichung der Soll-Beschaffenheit von der Ist-Beschaffenheit“). Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, so muss die Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungsart geeignet sein beziehungsweise die für eine entspre­chende Sache übliche Beschaffenheit aufweisen. Mängel sind beispielsweise technische Defekte oder die Eigenschaft als Unfallfahrzeug bei einem ohne entsprechenden Hinweis verkauften Gebrauchtwagen. War beiden Seiten klar, dass die Sache nicht oder nur eingeschränkt funktionstüchtig ist, so stellt dies hingegen keinen Mangel dar.
Zu der maßgeblichen Beschaffenheit zählen auch Eigenschaften, die der Kunde nach öffentlichen Werbeaussagen erwarten durfte. Wird also eine Jacke als „extrem wettertauglich“ angepriesen, so muss sie tatsächlich eine besonders hohe Wetterfestigkeit aufweisen. Dies gilt nur in wenigen Aus­nahmefällen nicht, etwa dann, wenn der Verkäufer die Äußerung weder kannte noch kennen musste oder wenn sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. Die Beweislast hierfür liegt jeweils beim Verkäufer. Dass Werbeversprechungen oder Verpackungsaussagen meist vom Hersteller und nicht vom Verkäufer getroffen wurden, ist für den Anspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer irrelevant. Aufgrund der Tatsache, dass auch der Verkäufer von der Werbung des Herstellers profitiert, muss er sich die Werbeaussagen gegenüber dem Kunden zurechnen lassen. Er kann den Mangel an der Kaufsa­che nichts desto trotz selber gegenüber dem Hersteller geltend machen. Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn eine vereinbarte Montage unsachgemäß durchgeführt worden ist. Die Gewährleistung erfasst daher beispielsweise auch den Fall, dass der Verkäufer einzeln verkaufte Hängeschränke in einer Küche unsachgemäß anbringt, obwohl die Schränke als solche ohne weiteres genutzt werden könnten.
Einem Mangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere als die geschuldete Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

 2) Welche Rolle spielt der so genannte Gefahrübergang?

Ein Mangel kann nur berücksichtigt werden, wenn er bereits im Zeitpunkt des so genannten Gefahr­übergangs vorlag. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt, zu dem die Sache an den Käufer übergeben wird. Es reicht aus, wenn der Mangel bei Gefahrübergang bereits begründet ist, aber erst später erkennbar wird (Beispiel: eine Schuhsohle ist von Anfang an schlecht verklebt und reißt nach einiger Zeit ab). Eine Besonderheit besteht, wenn die Sache von einem Endverbraucher erworben wurde, der sie nicht für eine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit nutzt. Tritt der Mangel innerhalb von sechs Monaten auf, wird in solchen Konstellationen in der Regel vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorlag. Der Verkäufer hat allerdings das Recht, diese Vermutung – soweit möglich – zu widerlegen.

3) Welche Rechte können bei einer mangelhaften Kaufsache geltend gemacht werden?

Nacherfüllung

Ist die Ware mit einem Mangel behaftet, hat der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung (Paragraf 439 BGB). Er hat damit die Wahl zwischen Nachbesserung („Beseitigung des Mangels”) und Ersatzlieferung („Lieferung einer mangelfreien Sache”). Unter Nachbesserung fällt zum Beispieldie Reparatur einer Hifi - Anlage. Die Ersatzlieferung ist die Herausgabe eines neuen Toasters der gleichen Serie gegen den fehlerhaften. Der Verkäufer darf die Nacherfüllung nur verweigern, wenn diese unmöglich ist (wie zum Beispieldie Nachlieferung eines Unikates) oder wenn diese mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Im Rahmen der Nacherfüllung hat der Verkäufer auch die dafür erforderlichen Kosten zu tragen, das heißt, er muss gegebenenfalls Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten übernehmen.

Aus- und Einbaukosten bei Ersatzlieferung

Ist die fehlerhafte Sache bereits eingebaut worden, bevor der Mangel entdeckt wurde, ist die Ersatzlieferung häufig mit hohen Kosten für den Ausbau der fehlerhaften und Einbau der nachgelieferten Sache verbunden. Hier ist zwischen Geschäften zwischen Unternehmern (Business-to-Business (B2B) und zwischen Geschäften mit Verbrauchern/Privatpersonen (=Verbrauchsgüterkauf) zu unterscheiden.
  • Bei Business-to-Business -Verträgen (B2B) hat der Käufer weder einen Anspruch auf Ausbau, neuen Einbau noch auf Ersatz der dafür erforderlichen Kosten. Er kann diese Kosten vom Verkäufer (nur dann) als Schadensersatz ersetzt verlangen, wenn dem Verkäufer ein Verschulden vorzuwerfen ist.
  • Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Käufer jedoch grundsätzlich verlangen, dass der Verkäufer den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der nachgelieferten Sache übernimmt. Ein Recht zur Selbstvornahme hat der Käufer nicht, es sei denn, der Verkäufer erfüllt seine Pflicht nicht. Sind die Kosten des Aus- und Einbaus unverhältnismäßig hoch, kann der Verkäufer die Ersatzlieferung verweigern, muss dafür dem Käufer jedoch einen angemessenen Teil der erforderlichen Kosten erstatten.
Ob und in welchen Fällen der Letztverkäufer sich bei seinem Verkäufer schadlos halten kann, ist umstritten.

Weitere Gewährleistungsansprüche

Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung oder schlägt sie fehl (eine Nachbesserung gilt im Regelfall nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen), stehen dem Käufer Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag, Minderung und/oder Schadensersatz zu. Gleiches gilt, wenn er dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung eingeräumt hat und diese erfolglos verstrichen ist.
  • Rücktritt bedeutet die Rückgängigmachung des Kaufvertrages; Ware und Geld werden also jeweils an die andere Partei zurückgegeben und gezogene Nutzungen sind herauszugeben. Kann der Käufer die mangelhafte Ware nicht mehr oder nur noch in verschlechtertem Zustand zurückgeben, kann der Verkäufer Wertersatz verlangen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Verschlechterung der Ware auf einer bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme beruht.
  •  Minderung nennt man die Herabsetzung des Kaufpreises. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: geminderter Preis = (Wert der mangelhaften Sache x vereinbarter Preis): Wert ohne Mangel.
  •  Schadensersatz kann etwa in folgenden Fällen verlangt werden: Ersatz des Schadens,der unmittelbar im Zusammenhang mit der mangelhaften Sache entsteht (zum Beispiel Reparaturkosten), und Schadensersatz wegen Mangelfolgeschäden, die an anderen Gütern eintreten (zum Beispiel verdorbene Speisen in einer defekten Gefriertruhe). Im zweiten Fall ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ausnahmsweise nicht erforderlich, das heißt der Anspruch kann unmittelbar geltend gemacht werden. Schadensersatzforderungen setzen voraus, dass der Verkäufer die Lieferung einer mangelhaften Sache zu vertreten hat. Dies wird nach dem Gesetz vermutet; der Verkäufer kann sich jedoch entlasten, wenn er den Mangel nicht kannte und nicht hätte erkennen müssen.

Verjährung und Beweislast

Die Verjährung für Ansprüche aufgrund von Mängeln beträgt zwei Jahre, im Baugewerbe sogar fünf Jahre. Sie beginnt regelmäßig mit der Übergabe der Kaufsache.
Der Verkäufer haftet in diesem Zeitraum für solche Mängel, die schon bei der Übergabe der Sache vorlagen. Treten Mängel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auf, so wird vermutet, dass die Sache schon bei der Übergabe der Sache qualitativ mangelhaft war. Hier findet also eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers statt. Der Verkäufer haftet hingegen nicht für Mängel, die auf natürlichen Verschleiß, Abnutzung oder unsachgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind. Doch auch hier trifft ihn innerhalb der ersten sechs Monate die Beweislastumkehr.
Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung hinsichtlich der Mängelhaftung zu Ungunsten des Käufers durch Vertrag oder AGB sind nur eingeschränkt möglich. Hierbei ist zwischen dem Verbrauchsgüterkauf, also dem Verkauf durch einen Unternehmer an einen Verbraucher, und dem Verkauf an einen Unternehmer zu unterscheiden bzw. einem Verkauf zwischen zwei Verbrauchern.
Für den Verbrauchsgüterkauf sind von der gesetzlichen Verjährungsregelung abweichende Abreden mit dem Verbraucher zu dessen Nachteil unwirksam.  Lediglich Schadensersatzansprüche können in gewissem Rahmen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Im Jahr 2014 traf der Bundesgerichtshof eine Grundsatzentscheidung zu Gunsten der Verbraucher. Das Gericht urteilte, eine AGB-Klausel im Gebrauchtwagenhandel sei unwirksam, in der es heißt:
" Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden."
Beim Verkauf an einen Unternehmer – egal ob durch einen Unternehmer oder einen Verbraucher - kann die Verjährung bei neuen Sachen auf ein Jahr beschränkt und bei gebrauchten Sachen gänzlich ausgeschlossen werden.
Bei Kaufverträgen zwischen Kaufleuten ist zudem die Rügeobliegenheit gemäß ParagrafParagraf 377, 378 HGB zu beachten. Demnach muss der Käufer die gelieferte Ware unverzüglich überprüfen und etwaige Mängel anzeigen, wenn er seine Gewährleistungsansprüche nicht verlieren will.

Unternehmerrückgriff (Regress)

Oftmals hat den Mangel der Sache jedoch nicht der Letztverkäufer zu vertreten, sondern dieser ist auf einen Fehler im Herstellungsprozess zurückzuführen. Dem Rückgriff („Regress”) des Letztverkäufers dienen dann in erster Linie seine eigenen Gewährleistungsrechte und -ansprüche. Dabei kann sich jedoch als problematisch erweisen, dass marktstarke Lieferanten ihre eigene Gewährleistungsverpflichtung häufig vertraglich oder durch AGB auf weniger als zwei Jahre reduzieren und sich diesbezüglich auch nicht auf Verhandlungen einlassen.
Wiederum gelten Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf von Neuware im Verhältnis zwischen dem letztverkaufenden Unternehmer und dem Verbraucher. Das Gesetz sieht hier vor, dass der Verkäufer von seinem Lieferanten bzw. dem Hersteller auch Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen kann, die er zur Nacherfüllung gegenüber dem Endkunden machen musste. Hierunter fallen zum BeispielTransport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
Weiter ist in gewissem Umfang die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche des Letztverkäufers beim Verbrauchsgüterkauf geregelt: Das sonst übliche Nacherfüllungsbegehren entfällt, die oben erwähnte Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers in den ersten 6 Monaten ab Übergabe der Ware gilt entsprechend ab Übergabe an den Verbraucher und die Verjährung unterliegt einer sogenannten Ablaufhemmung, der zufolge sie frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem der Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. Spätestens aber nach fünf Jahren ab Übergabe der Ware an den Letztverkäufer endet auch diese Ablaufhemmung. Entsprechende Anwendung finden diese Grundsätze auch auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen (Vor-)Lieferanten, sofern diese ihrerseits ebenfalls Unternehmer sind.

Garantie

Im Alltagssprachgebrauch wird häufig von „Garantie” gesprochen, wenn eigentlich „Gewährleistung” meint ist - jedenfalls ist die Bezeichnung „Garantie” umgangssprachlich wesentlich geläufiger. Ist es tatsächlich doch so, dass es sich dabei um zwei völlig unterschiedliche Rechtsinstitute handelt.
Unter der Garantie versteht man, dass der Garantiegeber einem Begünstigten einen Anspruch einräumt, der über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgeht (Paragraf 443 BGB). Die Garantie ist also eine Kulanzvereinbarung mit dem Kunden, die durch Garantieerklärung meist durch den Hersteller (Herstellergarantie) oder aber auch durch den Händler (Händlergarantie) erfolgt. Dabei wird durch den Hersteller oder den Händler die Haftung übernommen, dass die Sache eine bestimmte Beschaffenheit hat (Beschaffenheitsgarantie) oder dass diese Beschaffenheit über einen bestimmten Zeitraum besteht, also nicht durch Verschleiß oder Abnutzung beeinträchtig wird (Haltbarkeitsgarantie).
Die sich aus der Garantieerklärung ergebene Garantieverpflichtung ist unabhängig von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Sachmangels bei Gefahrübergang und damit unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung. Dem Käufer können also unter Umständen Ansprüche aus gesetzlicher Sachmängelhaftung sowie Ansprüche aus der Garantie nebeneinander zustehen. Wofür der Garantiegeber einstehen möchte und welche Ansprüche er dem Kunden gewähren möchte, ergibt sich aus der Garantieerklärung. Im Gegensatz zur gesetzlichen Sachmängelhaftung werden dem Hersteller oder Händler somit Freiräume zur Festsetzung der Haftung zugebilligt. Gesetzlich geregelt ist lediglich die Beweislastumkehr für die Haltbarkeitsgarantie. Diesbezüglich besteht eine gesetzliche Vermutung für den Garantiefall, wenn ein Fehler oder „Mangel” innerhalb der Geltungsdauer auftritt.
Für die Garantie haftet nur derjenige, der sie eingeräumt hat. Der Käufer hat also keinen Anspruch aus der Garantiezusage gegen den Verkäufer, wenn die Garantie vom Hersteller zugesagt wurde. Liegt hingegen ein Sachmangel vor, haftet der Verkäufer dafür gesetzlich (siehe oben).
Die Garantieerklärung kann schriftlich oder mündlich abgegeben werden, also sowohl im Vertrag, auf der Verpackung oder in der Produktbeschreibung als auch im Verkaufsgespräch. Der Käufer kann sich wie bei der Sachmängelhaftung ebenso auf die Werbung berufen. Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs kann der Verbraucher eine schriftliche oder auf einem Datenträger fixierte Ausfertigung der Garantieerklärung verlangen. Diese muss einfach und verständlich abgefasst sein und des Weiteren den Namen und die Anschrift des Garantiegebers beinhalten. Ist dies nicht der Fall, bleibt die Garantieverpflichtung des Garantiegebers zum Schutz des Verbrauchers dennoch unberührt bestehen.

Besonderheiten bei der Gewährleistung bei Werkvertrag

Im Werkvertragsrecht verjähren die Gewährleistungsansprüche des Bestellers/Auftraggebers bei der Herstellung von beweglichen Sachen ebenfalls nach 2 Jahren, bei der Herstellung von Bauwerken nach 5 Jahren. Auch hier hat der Besteller/Auftraggeber grundsätzlich einen Anspruch auf Nacherfüllung bei Mangelhaftigkeit des zu erstellenden Werks. Bezüglich der Nacherfüllung hat hier der Unternehmer / Auftragnehmer die Wahl - im Gegensatz zum Kaufrecht, wo die Wahl dem Käufer zusteht-, den Mangel zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen. Verweigern kann er die Nacherfüllung nur dann, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, wofür er selbst allerdings die Beweislast trägt.
Hat der Auftragnehmer binnen angemessener Frist nicht nachgebessert, steht dem Auftraggeber das sogenannte „Selbstvornahmerecht” zu. Ausreichend dafür ist eine vom Auftraggeber angemessen gesetzte Frist. Nach fruchtlosem Fristablauf ist der Auftragnehmer gegenüber seinem Vertragspartner zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die diesem dadurch entstehen, dass er die Sache durch einen anderen Unternehmer instand setzen lässt. Als weitere Gewährleistungsansprüche stehen dem Auftraggeber der Rücktritt vom Vertrag, die Minderung und/oder Schadensersatz zu.
Hinweis: Das Merkblatt ist eine Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen, enthält erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl das Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Dieser Text wurde uns freundlicherweise von der IHK Köln zur Verfügung gestellt und teilweise von uns ergänzt.
Stand: Januar 2024