Umtausch, Gewährleistung und Garantie
Der Wunsch des Käufers nach einem Umtausch von Waren ist alltäglich. Ob und inwiefern der Verkäufer verpflichtet ist, die Ware zurückzunehmen oder umzutauschen, richtet sich nach gesetzlichen Regelungen sowie den vertraglichen Absprachen. Dieses Merkblatt erläutert die wichtigsten Grundsätze zu den Themen Umtausch, Gewährleistung und Garantie.
Ansprüche bei Nichtgefallen (Umtausch - mangelfreie Ware)
Ein gesetzliches Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen besteht nicht. Vielmehr lautet der Grundsatz, dass einmal geschlossene Verträge einzuhalten sind („pacta sunt servanda“). Bereut der Käufer seine Entscheidung, so geht das zu seinen Lasten.
Ausnahmen:
- Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen („Haustürgeschäfte“): Verbraucher haben gemäß Paragraf 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein 14-tägiges Widerrufsrecht, sofern keine gesetzlichen Ausschlüsse vorliegen (zum Beispiel: versiegelte Hygieneartikel, digitale Produkte nach Nutzung).
- Freiwilliges Umtauschrecht des Händlers: Falls der Verkäufer vertraglich oder per Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein Umtauschrecht einräumt, ist er daran gebunden.
Ansprüche bei Mängeln (Gewährleistung)
Ist die Kaufsache mit einem Mangel behaftet, finden die gesetzlichen Gewährleistungsregeln Anwendung. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Rechts- und Sachmängeln zu verschaffen, Paragraf 433 BGB. Übergibt der Verkäufer dem Käufer also eine fehlerhafte Ware, so ist nicht ordnungsgemäß geleistet worden. Hier stehen dem Käufer gesetzliche Ansprüche zu.
a) Was ist ein Mangel?
Ein Mangel liegt vor, wenn:
- die Ware nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist,
- die Ware nicht für die objektiv zu erwartende Nutzung geeignet ist,
- eine unsachgemäß durchgeführte Montage vorliegt,
- eine falsche oder zu geringe Menge geliefert wurde.
Grundsätzlich muss die Ware sowohl die vertraglich vereinbarte als auch die objektiv zu erwartende Beschaffenheit aufweisen.
b) Beweislast und Verjährung
Ein Mangel kann nur berücksichtigt werden, wenn er bereits im Zeitpunkt des so genannten Gefahrübergangs vorlag. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt, zu dem die Sache an den Käufer übergeben wird. Es reicht aus, wenn der Mangel bei Gefahrübergang bereits begründet ist, aber erst später erkennbar wird (Beispiel: eine Schuhsohle ist von Anfang an schlecht verklebt und reißt nach einiger Zeit ab). Eine Besonderheit besteht, wenn die Sache von einem Verbraucher erworben wurde, der sie nicht für eine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit nutzt. Tritt der Mangel innerhalb von 12 Monaten auf, wird in solchen Konstellationen in der Regel vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorlag (Paragraf 477 BGB). Der Verkäufer hat allerdings das Recht, diese Vermutung – soweit möglich – zu widerlegen.
Gewährleistungsansprüche verjähren nach zwei Jahren ab Übergabe der Ware (Paragraf 438 BGB). Bei digitalen Inhalten gelten teilweise längere Fristen (bis zu fünf Jahren, Paragraf 475e BGB).
Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung hinsichtlich der Mängelhaftung zu Ungunsten des Käufers durch Vertrag oder AGB sind nur eingeschränkt möglich. Für den Verbrauchsgüterkauf (B2C) sind von der gesetzlichen Verjährungsregelung abweichende Abreden mit dem Verbraucher zu dessen Nachteil unwirksam.
Beim Verkauf an einen Unternehmer kann die Verjährung bei neuen Sachen auf ein Jahr beschränkt und bei gebrauchten Sachen gänzlich ausgeschlossen werden.
Bei Kaufverträgen zwischen Kaufleuten ist zudem die Rügeobliegenheit gemäß Paragraf 377 Handelsgesetzbuch (HGB) zu beachten. Demnach muss der Käufer die gelieferte Ware unverzüglich überprüfen und etwaige Mängel anzeigen, wenn er seine Gewährleistungsansprüche nicht verlieren will.
c) Welche Rechte können bei einer mangelhaften Kaufsache geltend gemacht werden?
- Nacherfüllung (Paragraf 439 BGB): Wahl zwischen Nachbesserung (Reparatur) und Ersatzlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache). Der Verkäufer darf dies nur verweigern, wenn Unmöglichkeit vorliegt.
- Rücktritt (Paragraf 323 BGB): Erst möglich, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder verweigert wird. Ware und Geld werden jeweils an die andere Partei zurückgegeben und gezogene Nutzungen sind herauszugeben. Kann der Käufer die mangelhafte Ware nicht mehr oder nur noch in verschlechtertem Zustand zurückgeben, kann der Verkäufer Wertersatz verlangen. Ein unerheblicher Mangel berechtigt nicht zum Rücktritt.
- Minderung (Paragraf 441 BGB): Preisminderung bei fortgesetzter Nutzung. Die Berechnung erfolgt nach der Formel:
- Schadensersatz (Paragraf 280 BGB): Ersatz des Schadens, der unmittelbar im Zusammenhang mit der mangelhaften Sache entsteht. Schadensersatzforderungen setzen voraus, dass der Verkäufer die Lieferung einer mangelhaften Sache zu vertreten hat. Dies wird nach dem Gesetz vermutet; der Verkäufer kann sich jedoch entlasten, wenn er den Mangel nicht kannte und nicht hätte erkennen müssen.
- Aus- und Einbaukosten bei Ersatzlieferung: Mangel wurde erst entdeckt, nachdem Sache eingebaut wurde.
- Bei Business-to-Business -Verträgen(B2B) hat der Käufer keinen Anspruch auf Ausbau, neuen Einbau oder Ersatz der dafür erforderlichen Kosten. Er kann diese Kosten vom Verkäufer (nur dann) als Schadensersatz ersetzt verlangen, wenn dem Verkäufer ein Verschulden vorzuwerfen ist.
- Bei einem Verbrauchsgüterkauf(B2C) kann der Käufer grundsätzlich verlangen, dass der Verkäufer den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der nachgelieferten Sache übernimmt. Ein Recht zur Selbstvornahme hat der Käufer grundsätzlich nicht. Sind die Kosten des Aus- und Einbaus unverhältnismäßig hoch, kann der Verkäufer die Ersatzlieferung verweigern. Er muss dafür dem Käufer jedoch einen angemessenen Teil der erforderlichen Kosten erstatten.
Unternehmerrückgriff (Regress)
Oftmals hat den Mangel der Sache jedoch nicht der Letztverkäufer zu vertreten, sondern dieser ist auf einen Fehler im Herstellungsprozess zurückzuführen. Dem Rückgriff („Regress”) des Letztverkäufers dienen dann in erster Linie seine eigenen Gewährleistungsrechte. Händler können somit bei einem Verbrauchsgüterkauf Mängelansprüche an den Lieferanten weitergeben.
Die Verjährung des Rückgriffs erfolgt mindestens zwei Monate nach Erfüllung der Verbraucheransprüche, Paragraf 445b BGB.
Die Gewährleistungsregelungen können vom Lieferanten gegenüber dem Händler nicht ohne Weiteres verkürzt werden.
Garantie
Im Alltagssprachgebrauch wird häufig von „Garantie” gesprochen, wenn eigentlich „Gewährleistung” gemeint ist. Tatsächlich handelt es sich dabei um zwei völlig unterschiedliche Rechtsinstitute.
Eine Garantie ist eine freiwillige, zusätzliche Leistung des Herstellers oder Verkäufers, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht (Paragraf 443 BGB). Die Garantie ist also eine Vereinbarung mit dem Kunden, die durch Garantieerklärung meist durch den Hersteller (Herstellergarantie) oder aber auch durch den Händler (Händlergarantie) erfolgt. Dabei wird durch den Hersteller oder den Händler die Haftung übernommen, dass die Sache eine bestimmte Beschaffenheit hat (Beschaffenheitsgarantie) oder dass diese Beschaffenheit über einen bestimmten Zeitraum besteht, also nicht durch Verschleiß oder Abnutzung beeinträchtig wird (Haltbarkeitsgarantie).
Die sich aus der Garantieerklärung ergebene Garantieverpflichtung ist unabhängig von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Sachmangels bei Gefahrübergang und damit unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung. Dem Käufer können also unter Umständen Ansprüche aus gesetzlicher Sachmängelhaftung sowie Ansprüche aus der Garantie nebeneinanderzustehen. Wofür der Garantiegeber einstehen möchte und welche Ansprüche er dem Kunden gewähren möchte, ergibt sich aus der Garantieerklärung. Im Gegensatz zur gesetzlichen Sachmängelhaftung werden dem Hersteller oder Händler somit Freiräume zur Festsetzung der Haftung zugebilligt. Gesetzlich geregelt ist lediglich die Beweislastumkehr für die Haltbarkeitsgarantie. Diesbezüglich besteht eine gesetzliche Vermutung für den Garantiefall, wenn ein Fehler oder „Mangel” innerhalb der Geltungsdauer auftritt.
Für die Garantie haftet nur derjenige, der sie eingeräumt hat. Der Käufer hat also keinen Anspruch aus der Garantiezusage gegen den Verkäufer, wenn die Garantie vom Hersteller zugesagt wurde.
Die Garantieerklärung kann schriftlich oder mündlich abgegeben werden, also sowohl im Vertrag, auf der Verpackung oder in der Produktbeschreibung als auch im Verkaufsgespräch. Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs kann der Verbraucher eine schriftliche oder auf einem Datenträger fixierte Ausfertigung der Garantieerklärung verlangen. Diese muss einfach und verständlich abgefasst sein und des Weiteren den Namen und die Anschrift des Garantiegebers beinhalten. Ist dies nicht der Fall, bleibt die Garantieverpflichtung des Garantiegebers zum Schutz des Verbrauchers dennoch unberührt bestehen.
Besonderheiten bei der Gewährleistung bei Werkvertrag
Im Werkvertragsrecht verjähren die Gewährleistungsansprüche des Bestellers/Auftraggebers bei der Herstellung von beweglichen Sachen ebenfalls nach zwei Jahren, bei der Herstellung von Bauwerken nach fünf Jahren. Auch hier hat der Besteller/Auftraggeber grundsätzlich einen Anspruch auf Nacherfüllung bei Mangelhaftigkeit des zu erstellenden Werks. Bezüglich der Nacherfüllung hat hier der Unternehmer / Auftragnehmer die Wahl - im Gegensatz zum Kaufrecht, wo die Wahl dem Käufer zusteht-, den Mangel zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen. Verweigern kann er die Nacherfüllung nur dann, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, wofür er selbst allerdings die Beweislast trägt.
Hat der Auftragnehmer binnen angemessener Frist nicht nachgebessert, steht dem Auftraggeber das sogenannte „Selbstvornahmerecht” zu, Paragraf 637 BGB. Ausreichend dafür ist eine vom Auftraggeber angemessen gesetzte Frist. Nach fruchtlosem Fristablauf ist der Auftragnehmer gegenüber seinem Vertragspartner zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die diesem dadurch entstehen, dass er die Sache durch einen anderen Unternehmer instand setzen lässt. Als weitere Gewährleistungsansprüche stehen dem Auftraggeber der Rücktritt vom Vertrag, die Minderung und/oder Schadensersatz zu.
Stand: März 2025