Für Gründer

Lebensmittelrecht im Überblick

Sie spielen mit dem Gedanken, Lebensmittel selbst herzustellen und/oder zu verkaufen? Ob (Online-)Handel, Food Truck, Gastronomiebetrieb - in diesem umfassenden Merkblatt haben wir die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.

Das Wichtigste vorab

Wer Lebensmittel herstellen und/oder in Verkehr bringen möchte, muss eine Reihe von Vorschriften einhalten. Gerade Existenzgründer in diesem Bereich sollten sich vor Aufnahme des Gewerbes umfassend informieren.
  • Die Hauptverantwortung für sichere Lebensmittel trägt der Lebensmittelunternehmer. Er muss auf allen Vertriebsstufen dafür Sorge tragen, dass die Lebensmittel den geltenden rechtlichen Vorschriften entsprechen und damit „sicher“ sind.
  • Unternehmen, die Lebensmittel herstellen, bearbeiten und verkaufen, sind dazu verpflichtet, durch eigene Kontrollen die Qualität der verwendeten Rohstoffe zu dokumentieren.
  • Alle Betriebe müssen darüber hinaus Buch führen, von wem sie Lebensmittel und Zutaten gekauft und an wen sie diese weiterverkauft haben.
  • Gehen von einem Lebensmittel Risiken aus, so kann innerhalb kurzer Zeit nachvollzogen werden, an welcher Stelle dieses Risiko (zum Beispiel eine Verunreinigung) entstanden ist.
  • Ob die Rechtsvorschriften tatsächlich eingehalten werden, überprüfen die für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden.

Information zu neuen Regelungen über die Melde- und Zertifizierungspflicht beim Handel mit Lebensmitteln aus dem ökologischen Landbau

Durch die seit dem 01.01.2022 geltende neue EU-Öko-Verordnung (EU) 2018/848 ergeben sich wichtige Änderungen für den Handel mit unverpackten ökologischen Lebensmitteln.
Einzelhändler, die unverpackte ökologische Lebensmittel in Verkehr bringen, sind verpflichtet sich bei der hierfür in Hessen zuständigen Behörde, dem Regierungspräsidium Gießen, zu melden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie aber von der Kontroll- bzw. Zertifikatspflicht freigestellt sein.
Unter weitere Informationen erhalten Sie ein Merkblatt sowie ein Meldeformular zu diesem Sachverhalt.


Handel mit Bioprodukten

Jedes Unternehmen, das Bio-Produkte erzeugt, aufbereitet, lagert oder vermarktet, ist nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union (EU) für den ökologischen Landbau kontrollpflichtig. Dies bedeutet, dass Ihr Unternehmen durch eine Kontrollstelle gemäß den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau zertifiziert werden muss, bevor Sie berechtigt sind, das EU-Bio-Logo zu nutzen.
Tipp: Einzelhandelsunternehmen sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen von der Kontrollpflicht befreit, zum Beispiel wenn sie Erzeugnisse ohne weitere Aufbereitung (zum Beispiel Verpacken, Etikettieren) direkt an Endverbraucherinnen und Endverbraucher verkaufen und nicht außerhalb der Verkaufsstelle lagern.

Zuständige Landesbehörde

Für Hessen ist das Regierungspräsidium Gießen zuständig:
  • Regierungspräsidium Gießen
    Abteilung V – Ländlicher Raum, Forsten, Natur- und Verbraucherschutz
    Dezernat 51.2
    Schanzenfeldstraße 8
    35578 Wetzlar
    Telefon: 0641 303-5142
    Fax: 0611 327 64-4502
    E-Mail: oekokontrolle@rpgi.hessen.de
Online-Handelsunternehmen, die Bio-Produkte im Internet anbieten, sind ebenfalls kontrollpflichtig und müssen sich von einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle zertifizieren lassen.
  • Seit dem 1. Juli 2012 ist das EU-Bio-Logo eine Pflichtkennzeichnung für alle ökologisch erzeugten Lebensmittel. Das neue Bio-Logo ist das zweite Prüfsymbol der EU für Bioprodukte.
  • Das nationale Bio-Siegel (sechseckiges Zeichen) dürfen Sie zur Kennzeichnung Ihrer Produkte zusätzlich zum EU-Bio-Logo (Euro-Blatt auf grünem Hintergrund) verwenden.
  • Auf unverpackten biologischen Erzeugnissen oder auf Bio-Produkten aus Drittländern besteht keine Kennzeichnungspflicht durch das EU-Bio-Logo. Wird es jedoch verwendet, muss der Verbraucher seit Juli 2010 erfahren, wo die landwirtschaftlichen Zutaten erzeugt wurden.
Tipp: Hier finden Sie weitere Informationen zur Bio-Kennzeichnung: https://www.oekolandbau.de/bio-siegel/

Was muss beim Onlinehandel mit Lebensmitteln beachtet werden?

Grundsätzlich gelten für das Anbieten von Lebensmitteln über das Internet dieselben Regelungen, wie für den Verkauf in einer festen Verkaufsstätte. Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Registrierungspflichten

Zunächst hat der Unternehmer die Pflicht zur Registrierung bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde. Jeder Lebensmittelunternehmer, der seine Ware online anbietet, muss bei der zuständigen Behörde registriert sein, das heißt, er hat der zuständigen Behörde die einzelnen Betriebe, die mit der Produktion, der Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln beschäftigt sind, zwecks Eintragung zu melden.
In der Regel genügt es, bei der Gewerbeanmeldung einen standardisierten Meldebogen zur Registrierung auszufüllen mit der Angabe, dass Lebensmittel gehandelt oder hergestellt werden.

Lebensmittelkennzeichnung

Lebensmittel, die im Fernabsatz geliefert werden, unterliegen hinsichtlich der Information denselben Anforderungen wie Lebensmittel, die in Geschäften verkauft werden. Die Bestimmungen über die Kennzeichnung von Lebensmitteln gelten also auch für Lebensmittel, die online angeboten werden.
Insbesondere ist die EU-Lebensmittelinformations-Verordnung (EU) Nummer 1169/2011 (Lebensmittelinformations-VO) zu beachten. In Artikel 14 dieser Verordnung wurden spezielle Anforderungen für die Kennzeichnung von Lebensmitteln im Online-Handel festgelegt.
Danach müssen ab Dezember 2014 alle Informationen, deren Angabe auf der Verpackung verpflichtend vorgeschrieben ist (mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums) schon vor Abschluss des Kaufvertrages im Internet vom Anbieter bereitgestellt werden.
Praktisch bedeutet dies, dass der Online-Händler die Pflichtinformationen aus der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) gut sichtbar und deutlich in die Artikelbeschreibung aufnehmen muss. Es sollte darauf verzichtet werden, gesonderte „Reiter“, Links, Pdf-Dokumente oder ähnliches einzubinden. Wird auf andere geeignete Mittel zurückgegriffen, so sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel bereitzustellen, ohne dass der Lebensmittelunternehmer den Verbrauchern zusätzliche Kosten in Rechnung stellt. Alle verpflichtenden Angaben müssen zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.
Tipp: Zum Thema Kennzeichnungspflichten finden Sie weitergehende Informationen auf der Internetseite des BVL unter www.bvl.bund.de/internethandel.

Informationspflichten für die Homepage

Wer eine eigene Homepage betreibt oder im Internet irgendetwas anbietet, beispielsweise in einem Online Portal, hat ferner eine Reihe von Informationspflichten zu beachten. Diese sind im sogenannten „Telemediengesetz“ (TMG) geregelt.

Preisangaben

Bei der Kennzeichnung von Preisen gilt der Grundsatz von Wahrheit und Klarheit. Die Frage, wie (Lebensmittel-)Waren hinsichtlich des Preises gegenüber Verbrauchern auszuzeichnen sind, regelt im Wesentlichen die Preisangabenverordnung.

Reisegewerbe/Märkte

Foodtrucks

Wenn Sie einen Verkaufswagen für Speisen und Getränke, einen sogenannten „Foodtruck“ betreiben wollen, dann müssen Sie Vorschriften aus verschiedenen Rechtsbereichen beachten.
  • Der wichtigste Bereich ist das Gewerberecht, das die gewerblichen Erlaubnispflichten für den Verkaufswagen regelt.
  • Besonderheiten gibt es auch im Steuerrecht, insbesondere was die Pflichten zum Führen eines Umsatzsteuerhefts betrifft.
  • Wenn der „Foodtruck“ auf Plätzen betrieben wird, die in der Regel für den Straßenverkehr bestimmt sind, wird möglicherweise eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis benötigt.
  • Zuletzt sind noch Vorschriften im Hygienerecht und unter Umständen Regelungen im Kraftfahrzeug(KFZ)-Zulassungsrecht zu beachten.
Vor der Aufnahme der Verkaufstätigkeit müssen Sie wie bei jeder gewerblichen Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt vornehmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausüben möchten. Das Gewerbeamt finden Sie in der Regel bei Ihrem örtlichen Rathaus beziehungsweise bei der Stadtverwaltung.

Reisegewerbekarte

Normalerweise ist die Gewerbeanmeldung unkompliziert und kostengünstig. Bei Betrieb eines Imbisswagens könnte jedoch eine sogenannte „Reisegewerbekarte“ notwendig sein. Diese unterscheidet sich von der regulären Gewerbeanzeige und kostet je nach Gemeinde zwischen 150 und 500 Euro.
Eine solche „Reisegewerbekarte“ ist jedoch nur dann notwendig, wenn ein sogenanntes „Reisegewerbe“ und eben kein klassisches stehendes Gewerbe vorliegt.
In der Praxis hat sich herausgestellt, dass beim klassischen „Foodtruck“ die Anmeldung eines Reisegewerbes die Regel ist. Lediglich wenn der Verkaufswagen an einer gewerberechtlich festgesetzten Veranstaltung wie einem Markt oder einer Messe teilnimmt, ist er damit von der Reisegewerbekartenpflicht befreit und kann sich bildlich gesprochen an die Veranstaltung „anhängen“. Der Verkaufswagenbetreiber muss sich jedoch im Vorhinein danach erkundigen, ob der Markt oder die Messe auch tatsächlich gewerberechtlich festgesetzt ist.

Foodtruck = Gaststätte?

Weiterhin kann die Tätigkeit als Verkäufer beim Betrieb eines Verkaufswagens Ihrer Art nach einer Gaststätte gleichen und würde dann dem Gaststättenrecht unterliegen.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass ein „Foodtruck“ tendenziell nicht als Gaststätte nach dem Gaststättenrecht eingestuft wird. Generell ist der Verkaufswagen nämlich nur dann eine Gaststätte nach Gaststättengesetz, wenn ein Verzehr an Ort und Stelle vorgesehen ist. Eine Bestuhlung beispielsweise kann ein Hinweis darauf sein.

Ist lediglich ein Verkauf „auf die Hand“ vorgesehen, so ist der „Food Truck“ nicht den Normen des Gaststättenrechts unterworfen.

Sondernutzungserlaubnis notwendig?

Wer auf Straßen und Plätzen, die in der Regel für den Verkehr bestimmt sind, Waren verkaufen will, benötigt eine Sondernutzungserlaubnis (Paragraf 16 Straßengesetz). Diese Sondernutzungserlaubnis wird auch „Standschein“ genannt.
Allein das Reisegewerbe, beziehungsweise eine Reisegewerbekarte, berechtigt nicht zum Verkauf von Waren ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der zuständigen Behörde. Hier ist gegebenenfalls eine Anfrage beim zuständigen Landratsamt beziehungsweise der Gemeinde zu stellen. Wird die Sondernutzung aufgenommen, bevor der Antrag gestellt und bewilligt wurde, so drohen Bußgelder.

Kennzeichnungspflichten

Da aus dem Fahrzeug heraus regelmäßig Lebensmittel/ Speisen direkt an den Endverbraucher verkauft werden, sind auch wettbewerbsrechtliche Kennzeichnungspflichten in den Blick zu nehmen.
Erfolgt das Angebot von Waren oder Dienstleistungen unter Nennung der angebotenen Produkte samt Angabe der Preise, die es einem durchschnittlichen Verbraucher ermöglicht, das Angebot ohne Weiteres durch Abgabe einer Bestellung anzunehmen, ist eine Anbieterkennzeichnung (Paragraf 5 a Absatz 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)) erforderlich.
  • Der Verpflichtung kann etwa durch gut lesbare Anbringung der Daten an der Außenseite des Fahrzeugs oder innerhalb der sichtbaren Verkaufsfläche genügt werden.
  • Anzugeben sind hierbei auch die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt.
Die Angaben decken sich häufig mit denen, die im Rahmen eines Impressums auf einer Webseite oder auf Geschäftsbriefen zu machen sind. So sind etwa bei Einzelunternehmern der vollständige Name und die Anschrift anzugeben, bei Kaufleuten und Gesellschaften sind weiterhin Angaben zum Firmennamen, der Rechtsform und dem Firmensitz zu machen. Betreibt ein Unternehmen mehrere Niederlassungen, muss erkennbar sein, durch welche das Lebensmittelangebot erfolgt.

Kraftfahrzeug-Zulassung

Da der „Foodtruck“ in der Regel zumindest durch die An- und Abreise zum Verkaufsort auch am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, benötigt er eine Zulassung bei der zuständigen KFZ-Zulassungsbehörde. Auch Umbauten des Fahrzeugs müssen von der Behörde beziehungsweise vom TÜV genehmigt worden sein. Konkret gelten für den Verkaufswagen keine anderen Vorschriften als für andere reguläre Fahrzeuge. Auch wenn der „Foodtruck“ als Anhänger genutzt wird, gelten hier keine Sondervorschriften. Das Fahrzeug muss als Verkehrsteilnehmer schließlich auch versichert sein. Die Maximalanzahl der im Fahrzeug befindlichen Personen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Baugenehmigung

Ist der Verkauf über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten beziehungsweise regelmäßig (etwa einmal wöchentlich) geplant, wird zusätzlich eine Baugenehmigung benötigt. Da eine solche Baugenehmigung auf den jeweiligen Standort bezogen ist, werden bei wechselndem Standort mehrere Baugenehmigungen benötigt. Die Erteilung der Baugenehmigung wird von der Stadtverwaltung bzw. dem Landratsamt vorgenommen.

Umsatzsteuerheft

Außerdem ist zu beachten, dass Unternehmer, die ihre Waren in Deutschland auf Märkten, auf öffentlichen Straßen oder von Haus zu Haus verkaufen, also ein sogenanntes Ambulantes Gewerbe (vergleiche Paragraf 22 Absatz 5 Umsatzsteuergesetz - UStG) betreiben, in der Regel verpflichtet sind, ein Umsatzsteuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen und dort ihre Umsätze und Vorsteuern aufzuzeichnen.

Standortwahl

Standorte, von denen Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
  • Befestigtes staubarmes Gelände (zum Beispiel betoniert, asphaltiert, feste Grasnarbe oder gepflastert).
  • Optimal wäre der Anschluss an das öffentliche Trinkwasser- und Abwassernetz. Ist dies nicht möglich, muss in ausreichender Menge Trinkwasser mitgeführt werden und es müssen geschlossene Auffangbehälter für Abwasser bereitgestellt werden. Die Schläuche und Behälter für Trinkwasserversorgung müssen aus für Lebensmittel geeignetem lichtundurchlässigem Material (Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVGW)-Prüfzeichen oder gleichwertiges Material) bestehen und gekennzeichnet werden. Sie sind ausschließlich für Trinkwasserzwecke zu verwenden.
  • Bei Inbetriebnahme des Lebensmittelunternehmens und im Weiteren für die Einsichtnahme bei behördlichen Kontrollen ist gemäß der Trinkwasserverordnung ein Nachweis vorzulegen, welcher bestätigt, dass das verwendete Wasser Trinkwasserqualität hat.
  • Es müssen in unmittelbarer Umgebung der Verkaufsstände während der gesamten Standzeit leicht erreichbare einwandfreie Sanitäreinrichtungen zur Verfügung stehen, die mit fließend warmen und kalten Wasser und Mitteln zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände (beispielsweise Flüssigseife und Einweghandtücher) ausgestattet sind.
  • Für die hygienische Abfallaufbewahrung und –beseitigung ist zu sorgen. Die Abfallbehälter müssen Deckel haben, regelmäßig geleert und gereinigt werden.

Anforderungen an die mobile Verkaufseinrichtung

Es ist erforderlich, sich bei den örtlich zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern über die erforderlichen Bestimmungen, Anforderungen und aktuellen Änderungen eingehend zu erkundigen.
Hier die wichtigsten Anforderungen an die mobile Verkaufseinrichtung:
  • Die Betriebsstätten und mobilen Verkaufseinrichtungen müssen, soweit praktisch durchführbar, so gelegen, konzipiert sowie instand gehalten werden, dass das Risiko der Kontamination, insbesondere durch Tiere und Schädlinge, weitestgehend vermieden wird.
  • Es müssen geeignete Vorrichtungen (einschließlich Vorrichtungen zum hygienischen Waschen und Trocknen der Hände sowie hygienisch einwandfreie sanitäre Anlagen und Umkleideräume) zur Verfügung stehen, damit eine angemessene persönliche Hygiene gewährleistet ist (Bierverkaufsstände sowie -wagen müssen mit einer Doppelspüle und einem Handwaschbecken ausgerüstet sein).
  • Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind in einwandfreiem Zustand zu halten, müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend aus glattem, abriebfestem, korrosionsfestem und nichttoxischem Material bestehen.
  • Es müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und erforderlichenfalls zum Desinfizieren von Arbeitsgeräten und Ausrüstungen vorhanden sein. Soweit Lebensmittel im Rahmen der Tätigkeit des Lebensmittelunternehmens gesäubert werden müssen, muss dafür Sorge getragen werden, dass die jeweiligen Arbeitsgänge unter hygienisch einwandfreien Bedingungen ablaufen (unverpackte Lebensmittel sollen weitestgehend nicht mit bloßen Händen berührt, sondern Hilfsmittel wie Zangen, Gabeln etc. genutzt werden.).
  • Die Zufuhr einer ausreichenden Menge an warmem und/oder kaltem Trinkwasser muss gewährleistet sein.
  • Es müssen angemessene Vorrichtungen und/oder Einrichtungen zur hygienischen Lagerung und Entsorgung von gesundheitlich bedenklichen und/oder ungenießbaren (flüssigen und festen) Stoffen und Abfällen vorhanden sein.
  • Es müssen angemessene Vorrichtungen und/oder Einrichtungen zur Haltung und Überwachung geeigneter Temperaturbedingungen für die Lebensmittel vorhanden sein (die Lebensmittel sind entsprechend den auf den Verpackungen vorgeschriebenen Temperaturen zu lagern. Die Kühlkette ist lückenlos einzuhalten und zu kontrollieren).
  • Die Lebensmittel müssen so aufbewahrt werden, dass das Risiko einer Kontamination, soweit praktisch durchführbar, vermieden wird.
  • Die Schankanlage ist einer Gefährdungsbeurteilung zu unterziehen.
  • Der Unternehmer muss den Auftrag zur Prüfung der Getränkeschankanlage nach Montage beziehungsweise vor der ersten Inbetriebnahme einer befähigten Person erteilen.
  • Er muss auch eine wiederkehrende Prüfung veranlassen und die Dokumentation der Prüfergebnisse gewährleisten.
  • Die Aufzeichnungen sind am Betriebsort der Getränkeschankanlage zur Einsicht über einen angemessenen Zeitraum bereitzuhalten, mindestens jedoch bis zur nächsten Prüfung.
  • Wenn die Getränkeschankanlagen mobil, beispielsweise auf Festen, eingesetzt werden, ist, soweit dies nach Art der Anlage erforderlich ist, ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung beizufügen.
  • Das derzeit geltende Lebensmittelrecht findet für Getränkeschankanlagen umfassend Anwendung. Getränkeschankanlagen sind danach so zu betreiben, dass die ausgeschenkten Getränke entsprechend Paragraf 3 Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) keiner nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt sind. Zur Gewährleistung dieser Forderung ist jeder Unternehmer gehalten, alle Maßnahmen einzuleiten, die der Erfüllung des Grundsatzes aus Paragraf 3 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) dienen.
  • Die Einhaltung der Hygienegrundsätze ist gewährleistet, wenn sich der für den Getränkeschankanlagenbetrieb Verantwortliche (Unternehmer) an der Regelung der DIN 6650-Teil 6 orientiert. Danach ist eine tägliche Reinigung der Anlagenteile, die wechselseitig mit Luft und Getränk in Berührung kommen, erforderlich. Weiterhin ist die Einhaltung der von der Getränkegruppe abhängigen Reinigungsintervalle (ein Tag für Säfte und Ähnliches, ein bis sieben Tage für alkoholfreies Bier, sieben Tage für Bier, sieben bis 14 Tage für Wein, kohlensäurehaltige alkoholfreie Getränke, 30 bis 90 Tage für Grundstoff, hochprozentige alkoholische Getränke, 90 bis 180 Tage für Wasser) ein wichtiger Anhaltspunkt für hygienisch beanstandungsfreie Schankanlagen.
  • Ebenso unerlässlich sind persönliche Hygiene, insbesondere saubere Hände und saubere Arbeitskleidung.
  • Im Interesse eines funktionierenden Qualitätsmanagements ist es erforderlich, die durchgeführten Reinigungen ordnungsgemäß zu dokumentieren.

Verkauf von Alkohol, Tabak, Nahrungsergänzungsmitteln, Novel Food, Cannabidiole (CBD)

Alkohol

Alkoholika sind Lebensmittel. Es sind daher die Kennzeichnungspflichten aus der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) zu beachten (siehe weiter unten)
Für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent macht die Lebensmittelinformationsverordnung eine Ausnahme hinsichtlich der Kennzeichnungspflichten für das Verzeichnis der Zutaten und der Nährwertdeklaration.
Außerdem ist die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums nicht erforderlich bei Wein, Likörwein, Schaumwein, aromatisiertem Wein und ähnlichen Erzeugnissen aus anderen Früchten als Weintrauben sowie aus Weintrauben oder Traubenmost gewonnenen Getränken. Alle anderen Getränke müssen ein Mindesthaltbarkeitsdatum tragen.
Beim Handel mit Alkoholika ist das  Jugendschutzgesetz (JuSchG) zu beachten:
  • Wer Alkohol verkaufen möchte, muss auch den entsprechenden Abschnitt aus dem Jugendschutzgesetz an der Verkaufsstätte aushängen und die geltenden Altersgrenzen für den Verkauf an Konsumenten einhalten sowie im Zweifelsfalle überprüfen, beispielsweise durch Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises.
  • Bier, Wein, weinähnliche Getränke und Schaumwein sowie Mischungen mit diesen dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden.
  • Andere alkoholische Getränke dürfen nicht an Personen unter 18 abgegeben werden.
Auch Online-Händler haben diese Verbote zu beachten.
Für den Ausschank alkoholischer Getränke vor Ort besteht eine Anzeigepflicht. Weitere Hinweise finden Sie hier.

Tabakwaren

Auch beim Handel mit Tabak ist das Jugendschutzgesetz zu beachten:
  • Gemäß Paragraf 10 JuSchG dürfen Tabakwaren, andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse sowie nikotinfreie Erzeugnisse, beispielsweise elektronische Zigaretten und elektronische Shishas als Einwegprodukte nicht gegenüber Kindern, also Personen unter 14 Jahren, und Jugendlichen, also Personen zwischen 14 und 18 Jahren, angeboten und abgegeben werden.
  • Online-Händler, die die im Jugendschutzgesetz genannten Produkte anbieten, sind zur Durchführung von geeigneten und effektiven Altersverifikationsverfahren verpflichtet, um sicherzustellen, dass diese ausschließlich volljährigen Personen angeboten und nur an diese abgegeben, also übersendet werden.
  • Tabakerzeugnisse und pflanzliche Raucherzeugnisse dürfen ferner nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen mit den gesetzlich erforderlichen gesundheitsbezogenen Warnhinweisen versehen sind und sie den sonstigen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Ausführliche Handlungsanweisungen für die Umsetzung der Rechtsvorschriften finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/tabakerzv/BJNR098010016.html
Auch sollten Sie sich hinsichtlich der umfassenden Werbeverbote für Tabakwaren eingehend informieren.
Tabakprodukte unterliegen gemäß dem Tabaksteuergesetz (TabStG) wie Bücher einer gesetzlichen Preisbindung. Das bedeutet, dass der Händler bei der Abgabe von Tabakprodukten den vom Hersteller (beziehungsweise Importeur) festgelegten Verkaufspreis nicht über- oder unterschreiten darf.

Nahrungsergänzungsmittel

Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die allgemeine Ernährung zu ergänzen. Sie stellen ein Konzentrat von Vitaminen, Mineralstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung dar und werden in dosierter Form in den Verkehr gebracht.
Für die Herstellung, den Import und den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln ist – anders als für Arzneimittel - keine gesonderte Zulassung erforderlich.
Seit dem 28. Mai 2004 ist jedoch gemäß Paragraf 5 der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NemV) ein Anzeigeverfahren für Nahrungsergänzungsmittel vor dem ersten Inverkehrbringen beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) vorgesehen. Das Anzeigeverfahren ist derzeit kostenfrei.
Es dürfen nur sichere Nahrungsergänzungsmittel, die weder gesundheitsschädlich noch für den Verzehr ungeeignet sind, in den Verkehr gebracht werden. Für die Einhaltung aller rechtlichen Vorschriften ist der Hersteller, Importeur beziehungsweise der Inverkehrbringer verantwortlich.
Wir empfehlen Ihnen daher, die Produkte stichprobenartig durch einen von der IHK bestellten und vereidigten Lebensmittelsachverständigen untersuchen zu lassen.
Auch dürfen Nahrungsergänzungsmittel nur in verpackter Form, also nicht lose, in den Verkehr gebracht werden.

Novel Food

Im Allgemeinen können Lebensmittel im Rahmen der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen ohne vorherige Zulassung in den Verkehr gebracht werden. Eine Ausnahme bilden die neuartigen Lebensmittel (Novel Foods).
Unter dem Begriff „neuartiges Lebensmittel“ (Novel Food) versteht man alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Europäischen Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und die in mindestens eine der in Artikel 3 der Novel Food-Verordnung (EU) 2015/2283 genannten Kategorien fallen.
Lebensmittelunternehmer (Inverkehrbringer) prüfen in eigener Verantwortung, ob ihr Lebensmittel unter die Novel Food-Verordnung fällt oder nicht.
Diese neuartigen Lebensmittel unterliegen in Europa einheitlichen Regelungen, um ein hohes Niveau beim Schutz der Gesundheit des Menschen zu erreichen. Daher müssen neuartige Lebensmittel einer gesundheitlichen Bewertung unterzogen werden, bevor Sie in Verkehr gebracht werden dürfen. Geregelt ist dies in der Novel Food-Verordnung (EU) 2015/2283.

Cannabidiol – dürfen CBD-haltige Lebensmittel verkauft werden?

CBD ist die Abkürzung von Cannabidiol, einer von vielen Inhaltsstoffen der Hanfpflanze. Unterscheiden muss man zwischen CBD-Produkten, die keine berauschende Wirkung entfalten sollen, und solchen, die - etwa für medizinische Anwendungen wie Schmerzlinderung - höhere Gehälter von Tetrahydrocannabinol (THC) haben.
Ein nicht-medizinisches Hanfprodukt darf in Deutschland nicht mehr als 0,2 Prozent THC enthalten. Für Konsumgüter müssen Firmen, die damit handeln, eine berauschende Wirkung ausschließen. Es gibt zudem natürliche Produkte der Hanfpflanze wie Hanfsamen, die ohne größere Verarbeitung in Deutschland legal verkauft werden dürfen.
Laut Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) sind CBD-haltige Produkte derzeit nicht als Lebensmittel zugelassen.
Im Novel Food-Katalog der Europäischen Union ist CBD als neuartig in Lebensmitteln aufgeführt, da es vor 1997 nicht in nennenswerten Umfang auf dem europäischen Lebensmittelmarkt vertreten war. Daher bedarf CBD vor dem Verkauf einer Zulassung nach vorheriger Sicherheitsprüfung.
Im Gegensatz zum Hanfbestandteil THC hat CBD keine berauschende (psychoaktive) Wirkung und gilt nach einem Urteil des Europäischen Gerichthofs (C 663/18) vom 19. November 2020 auch nicht als Betäubungsmittel. Damit könnte CBD künftig von der EU-Kommission als Lebensmittel angesehen werden.
Hinweis: Die Prüfung der Europäischen Kommission ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Es ist daher offen, ob CBD-haltige Produkte künftig tatsächlich als Lebensmittel (Novel Food) oder doch als Arzneimittel einzustufen sind. Bei der Prüfung wird auch die in dem jeweiligen Produkt eingesetzte Menge Cannabidiol zu berücksichtigen sein. Solange das Zulassungsverfahren andauert, hat daher die Einschätzung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) weiterhin Bestand: Dem BVL ist derzeit keine Fallgestaltung bekannt, wonach Cannabidiol (CBD) in Lebensmitteln, also auch in Nahrungsergänzungsmitteln, verkehrsfähig wäre.
  • Produkte wie Tee, Tabakersatz oder Duftkissen aus lediglich getrockneten und zerkleinerten Nutzhanfpflanzen dürfen aus betäubungsmittelrechtlicher Sicht nicht an den Endverbraucher abgegeben oder durch Privatpersonen nach Deutschland eingeführt werden, da ein Missbrauch zu Rauschzwecken hier nicht ausgeschlossen werden kann.
  • Cannabisextrakte dürfen aus betäubungsmittelrechtlicher Sicht nur dann an den Endverbraucher abgegeben oder durch Privatpersonen nach Deutschland eingeführt werden, wenn die Extrakte ausschließlich aus Nutzhanf (THC-Gehalt ≤0,2 Prozent oder EU-Sorte) gewonnen wurden und die Endprodukte die oben genannte THC-Richtwerte des Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) einhalten.
  • Bei Produkten, wie zum Beispiel Kosmetika mit verarbeitetem Nutzhanf, die nicht oral aufgenommen werden, müssen die Inverkehrbringer oder Hersteller dieser Produkte nachweisen, dass ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen werden kann. Andernfalls dürfen diese Produkte nicht an den Endverbraucher abgegeben oder durch Privatpersonen eingeführt werden.
  • Cannabissamen sind von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ausgenommen, sofern sie nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind. Somit unterliegen Produkte, die ausschließlich aus Cannabissamen hergestellt werden, nicht den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften.
  • Produkte aus Cannabis (THC-Gehalt ≤ 0,2 Prozent), die für medizinische Zwecke bestimmt sind, können nicht als Nutzhanfprodukte bezeichnet werden. Sie unterliegen dem BtMG und sind aus betäubungsmittelrechtlicher Sicht nur dann verkehrs- und verschreibungsfähig, wenn die in Anlage III zu Paragraf 1 Absatz 1 BtMG zur Position Cannabis genannten Voraussetzungen erfüllt sind ("nur aus einem Anbau, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle gemäß den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe erfolgt").

Fazit

  • Letztlich muss jedes Produkt einzeln rechtlich beurteilt werden. Je nach Fallgestaltung können verschiedene Rechtsgebiete berührt sein. Hierzu zählen das Lebens-, Arznei- und Betäubungsmittelrecht, aber auch die Vorschriften für Kosmetika oder Medizinprodukte.
  • Nach den nationalen betäubungsrechtlichen Vorschriften ist die Abgabe von CBD-Produkten an den Endverbraucher möglich, sofern ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen werden kann und der Inverkehrbringer die Voraussetzungen des Betäubungsmittelgesetzes erfüllt.
  • Aus europarechtlicher Sicht steht einer Vermarktung von CBD-Produkten, die als Lebensmittel einzustufen sind, derzeit jedoch die Zulassungspflicht nach der Novel-Food-Verordnung entgegen, auf deren Grundlage in einigen Einzelfällen das Inverkehrbringen cannabidiolhaltiger Produkte auf nationaler Ebene bereits untersagt wurde.
Daher raten wir vom Handel mit CBD-Produkten, zumindest in Form von Nahrungsergänzungsmitteln, momentan ab. Zumindest solange, bis diese Produkte in Europa ausdrücklich als zugelassene neuartige Lebensmittel aufgenommen werden.

Produktkennzeichnung von Lebensmitteln

Grundsätzlich sind in der EU alle Produktkennzeichnungspflichten von Lebensmitteln durch die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) geregelt. Diese gilt seit dem 13. Dezember 2014. Sie ersetzt die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und Nährwert-Kennzeichnungsverordnung.
Die LMIV gibt den Lebensmittelherstellern europaweit einheitliche und klare Vorgaben zur Kennzeichnung von Lebensmitteln auf. Sie enthält unter anderem Regelungen zur
  • Herkunftskennzeichnung sowie zu
  • Hinweispflichten bei Lebensmittelimitaten und koffeinhaltigen Produkten. Bei   Lebensmittelimitaten muss in der Nähe des Produktnamens angegeben werden, welcher klassische Bestandteil ersetzt wurde.
  • Angaben zu Allergenen werden zukünftig auch bei nicht fertig abgepackten Lebensmitteln zwingend vorgeschrieben.
  • Vorgeschrieben ist eine Mindestgröße bei der Schrift bei Pflichtangaben. Sie beträgt 1,2 Millimeter Höhe bzw. 0,9 Millimeter Höhe bei sehr kleinen Produkten wie beispielsweise Müsliriegeln.
  • Bei Fleischprodukten muss auch das Datum des ersten Einfrierens angegeben werden.

Kennzeichnung von verpackter Ware

Wie bisher wird die Kennzeichnung von Verpackungen geregelt, die in Abwesenheit des Konsumenten abgepackt werden.
Vorgeschriebene Kennzeichnungselemente sind unter anderem
  • die Verkehrsbezeichnung, die Bezeichnung des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers, das Verzeichnis der Zutaten, das Mindesthaltbarkeitsdatum beziehungsweise das Verbrauchsdatum.
Die bisherige freiwillige Angabe von Nährwertinformationen ist seit Dezember 2016 Pflicht. Es sind folgende Angaben in Tabellenform bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter vorgeschrieben:
  • Brennwert (Energiewert), Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz.
Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird. Hat das Unternehmen seinen Sitz nicht in der EU, liegt die Verantwortung beim Importeur der Ware (Artikel 8 LMIV).

Kennzeichnung unverpackter Ware

Auch für das frische Obst und Gemüse auf dem Wochenmarkt, die ofenfrischen Brote an der Bäckertheke oder die Rollmöpse beim Fischmann gilt eine Kennzeichnungspflicht. Die Informationen sind jedoch weniger ausführlich als bei verpackter Ware und richten sich nach der jeweiligen Lebensmittelgruppe. Grundsätzlich verpflichtend sind Angaben zu Preis, Bezeichnung, Ursprungsland, Güteklasse, Zusatzstoffe/Behandlungsverfahren und Allergenen.
Tipp: Ein Muster-Beispiel zur Lebensmittelkennzeichnung hat der Lebensmittelverband Deutschland e. V.  auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Kennzeichung der Herkunft

Seit dem 1. April 2020 gelten die erweiterten Vorschriften zur Herkunftskennzeichnung. Mit diesem Datum tritt die Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 zum Artikel 26 Absatz 3 LMIV (Lebensmittelinformationsverordnung) in Kraft, nach der die Herkunftskennzeichnungen für Primärzutaten in bestimmten Fällen verpflichtend werden.
Werden Lebensmittel unter Verweis auf ihre Herkunft – beispielsweise durch ausdrückliche Bezeichnungen wie „italienischer Schinken“ oder aber auch durch grafische Angaben wie die italienische Landesflagge – angeboten, so ist der 1. April 2020 der Stichtag, zu dem die erweiterten Informationspflichten erforderlich werden.
Die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Herkunft von einer oder mehreren Primärzutat(en) besteht, wenn für ein Lebensmittel das Ursprungsland oder der Herkunftsort angegeben ist und die primäre Zutat nicht aus diesem Land oder von diesem Ort stammt.
Das Lebensmittel muss mindestens eine primäre Zutat enthalten. Das ist jede Zutat, die über 50 Prozent des Lebensmittels ausmacht.
  • Auch mehrere Zutaten können eine primäre Zutat eines Produktes sein.
  • Auch ein Monoprodukt kann eine primäre Zutat enthalten.
  • Auch zusammengesetzte Zutaten können eine primäre Zutat sein.
Die Pflicht zur Angabe der Herkunft der Primärzutat gilt nicht für eingetragene Marken, sofern diese eine Ursprungsangabe darstellen, sowie nicht für geschützte geografische Angaben, geschützte Ursprungsbezeichnungen und garantiert traditionelle Spezialitäten.

Rückverfolgbarkeit Lebensmittel

Unternehmen müssen die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln auf jeder Stufe der Produktion und des Vertriebs sicherstellen.
Jeder Unternehmer muss darlegen können, von wem er ein Lebensmittel oder Rohmaterial erhalten hat und an wen er die Lebensmittel abgegeben hat. Diese Informationen sind entscheidend, damit nicht sichere Lebensmittel schnell vom Markt genommen werden können.
Alle Lebensmittelunternehmen - dazu zählt auch die Gastronomie - und Unternehmen des Futtermittelhandels müssen also über geeignete Systeme und Verfahren die Rückverfolgbarkeit ihrer Waren sicherstellen können.

Anforderungen an die Dokumentation

Beim Wareneingang:

  • Person, die das Erzeugnis geliefert hat (unmittelbarer Vorlieferant)
  • Art des Erzeugnisses
  • Identität
  • Menge
  • Eingangsdatum

Beim Warenausgang:

  • Unternehmen, an die die Erzeugnisse geliefert wurden (unmittelbarer gewerblicher Abnehmer)
  • Art des Erzeugnisses
  • Identität
  • Menge
  • Ausgangsdatum

Wichtige Gesetze im Lebensmittelrecht

Spielen Sie mit dem Gedanken, sich als Lebensmittelunternehmer selbständig zu machen? Möchten Sie selbsthergestellte Marmelade oder Gewürzmischungen verkaufen oder einen Onlineshop mit Schokofrüchten betreiben? Dann sollten Sie die folgenden Gesetze oder Verordnungen beachten:

Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

Eine zentrale gesetzliche Regelung im deutschen Lebensmittelrecht ist das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LBFG). Das LBFG enthält als Rahmengesetz grundlegende Definitionen für das gesamte deutsche Lebensmittelrecht sowie Verbote zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung für die vom LFGB erfassten Produktgruppen: Lebensmittel, Futtermittel, Kosmetika und Bedarfsgegenstände.
Das Gesetz enthält des Weiteren Bestimmungen über Zusatzstoffe, Rückstände und Verunreinigungen und regelt die Zuständigkeit und Durchführung der Lebensmittelüberwachung. Ferner enthält das LBFG Vorschriften zu Ausnahmegenehmigungen sowie Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. https://www.gesetze-im-internet.de/lfgb/

Die EU-Verordnung Nummer 178/2002 (EU-Basis-Verordnung)

Die EU hat im Jahr 2002 zum Schutz der Verbraucher die Verordnung (EG) Nummer 178 /2002 - die sogenannte EU-Basis-Verordnung - erlassen. In Deutschland gilt diese seit 2005. Die Verordnung verpflichtet alle Beteiligten in der Lebensmittelkette, die lückenlose Rückverfolgbarkeit ihrer Produkte jederzeit zu gewährleisten und Verfahren des Krisenmanagements einzurichten. Zusammen mit dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) bildet sie den Rahmen für das deutsche Lebensmittelrecht.

Das Europäische Hygienerecht mit der Verordnung zur allgemeinen Lebensmittelhygiene

Die nationale Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)

Die Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) gilt für alle Unternehmen, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln und in den Verkehr bringen (Unternehmen der Lebensmittelindustrie, an Lagerei- und Speditionsunternehmen, den Groß- und Einzelhandel, den ambulanten Handel, an die Gastronomie und an Betriebe für Gemeinschaftsverpflegung).
Nach der LMHV dürfen Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.
Zur Abwehr dieser Gefahren sieht die LMHV eine systematische und systematisierte Eigenkontrolle sowie regelmäßige Personalschulungen vor.

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV)

Mit der Lebensmittelinformationsverordnung wurden die zwei zentralen Richtlinien, Richtlinie 2000/13/EG (Richtlinie über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln) und Richtlinie 90/496/EWG (Richtlinie über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln) zusammengefasst.

Sie gibt den Lebensmittelherstellern europaweit einheitliche und klare Vorgaben zur Kennzeichnung von Lebensmitteln auf (siehe oben). Der Verbraucher erhält beim Lebensmittelkauf umfassende Informationen über Nährwerte, Allergene, Ersatzstoffe und die Herkunft von Fleisch.

Die Bestimmungen der Verordnung gelten für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind. Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) muss seit Dezember 2014 erfüllt werden; die enthaltene Verpflichtung zur Nährwertkennzeichnung muss seit Dezember 2016 erfüllt werden.

Weitere Rechtsnormen im Lebensmittelrecht

Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) finden Sie zudem eine Auflistung aller europäischen und deutschen Rechtsnormen im Bereich des Lebensmittelrechts.
Hinweis: Die genannten Gesetzestexte sind nicht abschließend zu betrachten. Es kommt immer auf das Lebensmittel an, das hergestellt oder vertrieben werden soll. Beachten Sie daher immer auch die speziellen Verordnungen, die es für die diversen Lebensmittel gibt (wie Milchverordnung, Kakaoverordnung, Fruchtsaftverordnung, Konfitürenverordnung, etcetera).

IHK bietet Onlinehilfe für Lebensmittelhygiene

Egal, ob Sternekoch oder Hersteller von Wurstwaren: Ab sofort können Unternehmer wie Mitarbeiter in entsprechenden Betrieben auf ein neues Portal zugreifen, das dabei hilft, die komplexen Vorschriften zur Lebensmittelhygiene zu erfassen und umzusetzen. Die Online-Hilfe bietet Gastronomen, Händlern und Lebensmittelherstellern praxistaugliche Tipps. Dabei geht es beispielsweise um den Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln, um den Aufbau eines Hygienekonzeptes und um regelmäßig vorgeschriebene Schulungen.
Zahlreiche Checklisten, etwa zur Kontrolle von Frittierfett, zum Schädlingsmonitoring oder zur Anfertigung von Reinigungsprotokollen, machen es einfach, einzelne Aspekte der Lebensmittelhygiene zu verbessern. Darüber hinaus enthält das Portal unter anderem einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen, eine Liste häufig gestellter Fragen und ein Glossar wichtiger Fachbegriffe und Abkürzungen.
Da die Vorschriften zur Lebensmittelhygiene auf europarechtlichen Vorgaben beruhen, ist die neue Online-Hilfe bundesweit einheitlich gültig. Eine Übersetzung, zunächst in die Sprachen Mandarin-Chinesisch, Türkisch und Italienisch, ist geplant.
Das Portal ist unter www.onlinehilfe-lebensmittelhygiene.de erreichbar. Entwickelt wurde das Angebot von den bayerischen Industrie- und Handelskammern und der Deutschen Industrie- und Handelskammer.

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