Gastronomie
Gaststättengewerbe
Das Hessische Gaststättengesetz regelt, dass angehende Gastwirte ihren Betriebsbeginn bei der zuständigen Stelle der Stadt/Gemeinde anzeigen müssen. Eine Gaststätte betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Obwohl darin seit 2012 die Gaststättenunterrichtung entfallen ist, müssen Unternehmer trotzdem lebensmittelrechtliche Kenntnisse nachzuweisen. Hinweise dazu finden Sie rechts unter weiteren Informationen.
Im Falle des Alkoholausschanks ist die Gewerbeanzeige spätestens sechs Wochen vor Beginn vorzulegen, zusätzlich wird (gemäß Paragraf 3 Absatz 1 Hessisches Gaststättengesetz HGastG) die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden geprüft.
Dazu sind folgende Unterlagen vorzulegen, die nicht älter als drei Monate sein dürfen:
- Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde)
(zu beantragen bei der örtlichen Meldebehörde / Online-Antrag) - Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei einer Behörde)
(zu beantragen für Privatpersonen bei der örtlichen Meldebehörde, für juristische Personen bei der zuständigen Gewerbebehörde oder Online-Antrag) - Auszug aus dem Verzeichnis des Insolvenzgerichts (lt. Insolvenzordnung)
(zu beantragen beim zuständigen Insolvenzgericht) - Auszug aus dem Verzeichnis des Vollstreckungsgerichts (lt. Zivilprozessordnung)
(Antragsformular) - Bescheinigung in Steuersachen
(zu beantragen beim zuständigen Finanzamt)
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die Vorlage der Unterlagen verzichten, wenn keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gastgewerbetreibenden bestehen; dies teilt sie dem Gewerbetreibenden mit.
Keine zeitlich vorweggenommene Gewerbeanzeige ist erforderlich, wenn alkoholische Getränke
- als unentgeltliche Nebenleistung in geringen Mengen oder
- an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb
abgegeben werden. Hier ist - wie bei einer Gaststätte ohne Alkoholausschank - die Abgabe einer Gewerbeanzeige zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns ausreichend.
Den genauen Wortlaut des Gesetzes finden Sie in der rechten Spalte unter weitere Informationen.
Neben den Bestimmungen des Hessischen Gaststättengesetzes sind insbesondere die baurechtlichen, immissionsschutzrechtlichen und hygienerechtlichen Vorschriften zu beachten! Es empfiehlt sich im Zweifelsfall immer der frühzeitige Kontakt mit der zuständigen Behörde.
Meldung bei der Behörde zur Lebensmittelüberwachung
Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) 852/2004 sind Lebensmittelunternehmer verpflichtet, ihre Betriebseröffnung an die zuständige Behörde der Lebensmittelüberwachung zu melden. Das Meldeformular (DOC-Datei · 49 KB) senden Sie ausgefüllt an das für Sie zuständige Veterinäramt.
Veterinärämter | |
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Stadt Darmstadt | Rheinstraße 67 64295 Darmstadt Telefon: 06151 7858850 E-Mail: avv@darmstadt.de |
Kreis Darmstadt-Dieburg | Rheinstraße 67 64295 Darmstadt Telefon: 06151 881-1820 E-Mail: veterinaeramt@ladadi.de |
Kreis Bergstraße |
Odenwaldstraße 5
64646 Heppenheim Telefon: 06252 155977 E-Mail: veterinaeramt@Kreis-Bergstrasse.de |
Kreis Groß-Gerau | Wilhelm-Seipp-Straße 4 64521 Groß-Gerau Telefon: 06152 989-643 oder -427 E-Mail: veterinaeramt@kreisgg.de |
Odenwaldkreis | Michelstädter Straße 12 64711 Erbach Telefon: 06164 5050 |
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