Schritt 6

Gewerbeanmeldung

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© IHK Darmstadt
Den Beginn Ihres Gewerbes (Neuerrichtung, Übernahme eines bestehenden Betriebes, Eintritt als geschäftsführungsbefugter Gesellschafter in eine Personengesellschaft) müssen Sie nach Paragraf 14 Gewerbeordnung anmelden. Bei einer GmbH ist die Gesellschaft, handelnd durch den Geschäftsführer, anzeigepflichtig. Darüber hinaus müssen Sie künftig Veränderungen anzeigen.

Wo melden Sie Ihr Gewerbe an?

Ihre Gewerbeanmeldung müssen Sie bei der für den Betriebssitz zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Gewerbe- und Ordnungsamt) vornehmen. Mitzubringen ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung) und, sofern vorhanden, ein Handelsregisterauszug.
Kurzinformation: Ihr Gewerbe können Sie persönlich oder schriftlich bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung anmelden. 
Wenn Ihr Unternehmen eine Größe erreicht hat, die ein Kleingewerbe übersteigt, ist ein Eintrag im Handelsregister Pflicht, Details dazu finden Sie in unserem Merkblatt. Die Einreichung beim Handelsregister erfolgt ausschließlich durch einen Notar. Die Höhe der Eintragungskosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz.
Ausländer müssen bei der Anmeldung ihres Gewerbes besondere Vorschriften beachten.
Alle Anmeldeformalitäten können Sie auch komfortabel über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln lassen. Diese Stelle ist beim Regierungspräsidium angesiedelt und unterstützt Sie
  • beim Ausfüllen der notwendigen Formulare,
  • bei der Übermittlung von Dokumenten und
  • bei der Koordination des Verfahrens, indem er alle erforderlichen Stellen einbezieht (beispielsweise Gemeinden und Kammern bei notwendigen Erlaubnisanträgen).
Der Service ist in der Regel kostenfrei (mit Ausnahme von Kosten, die beispielsweise für einzelne Erlaubnisse  entstehen können).

So melden Sie Ihr Gewerbe an

Wenn Sie eine selbständige gewerbliche Tätigkeit aufnehmen wollen, müssen Sie dies zuvor der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Gewerbe- und Ordnungsamt) anzeigen. Das gleiche gilt, wenn Sie Ihre Geschäftstätigkeit ändern oder Ihren Betrieb aufgeben wollen. Ihr Gewerbe können Sie persönlich anmelden oder die Gewerbeausübung schriftlich anzeigen. Sie können aber auch eine andere Person mit der Anmeldung beauftragen.
  • Im Falle der Anmeldung eines nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens wird die Gewerbeanmeldebescheinigung auf den Namen des Inhabers ausgestellt.
  • Ist das Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen, wird die im Handelsregister registrierte Firmierung in der Gewerbeanmeldebescheinigung vermerkt.
  • Bei einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wird die Firma, mit der die Gesellschaft im Handelsregister geführt wird, auch in die Gewerbeanmeldebescheinigung eingetragen. Anzeigepflichtig ist im Falle einer OHG oder KG jeder geschäftsführende Gesellschafter, während bei der GmbH die Gesellschaft, handelnd durch den oder die Geschäftsführer, anzeigepflichtig ist.
  • Sollten Sie die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beabsichtigen, müssen Sie beachten, dass in der Regel jeder Gesellschafter eine auf seinen Namen ausgestellte Gewerbeanmeldebescheinigung benötigt.
Achtung: Die Gewerbeanmeldung berechtigt nicht zur Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit, wenn noch eine besondere Erlaubnis (beispielsweise Gaststättenkonzession) oder die Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist.
Tipp: Klären Sie mögliche Erlaubnispflichten vorher mit der Industrie- und Handelskammer ab!
Wenn Sie Ihr Gewerbe angemeldet haben, teilt die Stadt- oder Gemeindeverwaltung dies dem zuständigen Finanzamt, der Berufsgenossenschaft und der Handelskammer/Handwerkskammer mit. Sie werden automatisch Mitglied der zuständigen Kammer.

Was müssen Ausländer (natürliche Personen) bei der Gewerbeanmeldung beachten?

  • Für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist die Gewerbeanmeldung, sofern es sich nicht um einen Handwerksbetrieb handelt, unproblematisch. Sie können wie Deutsche ein Gewerbe ausüben.
  • Für Angehörige von Staaten, die mit der Bundesrepublik Deutschland besondere Vereinbarungen getroffen haben (beispielsweise USA, Kanada, Schweiz), gelten Sonderregelungen.
  • Alle übrigen Ausländer müssen, sofern sie sich noch in ihrem Heimatland aufhalten, einen Antrag auf Erteilung einer unbeschränkten, d.h. Ausübung eines Gewerbes berechtigenden Aufenthaltserlaubnis bei der jeweiligen deutschen Botschaft stellen. Schon in Deutschland ansässige Ausländer müssen bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Änderung der Auflage im Visum stellen, also den in ihrer Aufenthaltserlaubnis enthaltenen Sperrvermerk streichen lassen.
Tipp: Sie sollten ausländerrechtliche Fragen vor der Anmeldung Ihres Gewerbes mit der Ausländerbehörde besprechen.

Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft - was tun?

Wollen ausländische Unternehmen eine Zweigniederlassung in Deutschland errichten, so sind einige wichtige Punkte zu beachten:
  • Anmeldung der inländischen Zweigniederlassung und der ausländischen Gesellschaft beim Handelsregister ist erforderlich.
  • Die Handelsregister-Anmeldung ist in deutscher Sprache vorzunehmen.
  • Vorlage verschiedener Dokumente, wie Nachweis über das Bestehen der ausländischen Gesellschaft ist notwendig.
  • Weitere Informationen zur "Errichtung von Zweigniederlassungen".