Genehmigungspflichtige Gewerbe von A bis Z

G

Gaststättengewerbe

Im hessischen Gaststättengewerbe besteht keine Erlaubnis- oder Konzessionspflicht mehr. Das "Hessische Gesetz zur Neuregelung des Gaststättenrechts" schreibt vor, bei Ausschank alkoholischer Getränke im Gaststättengewerbe die Gewerbeanzeige spätestens sechs Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes bei der zuständigen Behörde (Städte und Gemeinden) vorzunehmen. Dabei wird die Zuverlässigkeit der oder des Gewerbetreibenden geprüft.

Glücksspiel

Für die Durchführung von Glücksspielen, Wetten, Sportwetten und Ähnlichen ist in vielen Fällen eine Erlaubnis erforderlich.
Zuständige Stelle: Landesregierung

Güterkraftverkehr

Die gewerbsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger von dreieinhalb Tonnen überschreitet, bedarf einer Erlaubnis gemäß Paragraf 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt.
Zuständige Stellen: Kreisverwaltungsbehörde (Erlaubnis), Industrie- und Handelskammer Frankfurt (Fachkundeprüfung)