Abfallberatung
Stand: 12. August 2026
Die PPWR wird schrittweise durch weitere delegierte und Durchführungsrechtsakte konkretisiert. Auch auf nationaler Ebene werden einzelne Verfahren und technische Anforderungen weiter ausgestaltet.
Die Informationen auf dieser Seite sollten deshalb regelmäßig überprüft und aktualisiert werden. Insbesondere bei technischen Anforderungen an Recyclingfähigkeit, Kennzeichnung, Wiederverwendung und Rezyklateinsatz können weitere Konkretisierungen folgen.
Die ZSVR veröffentlicht hierzu fortlaufend neue Informationen.
Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche Prüfung.
Verpackungsentsorgung und Verpackungsrecht
Seit dem 12. August 2026 gilt für Verpackungen und Verpackungsabfälle ein neuer europäischer Rechtsrahmen. Die bisherige europäische Verpackungsrichtlinie wurde durch die EU-Verpackungsverordnung (PPWR – Verordnung (EU) 2025/40) abgelöst. Die PPWR gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten.
- Die wichtigsten Rechtsgrundlagen
- Wer ist von den Verpackungsvorschriften betroffen?
- Registrierung im Verpackungsregister LUCID
- Systembeteiligung und Datenmeldung
- Eigenmarken und Importe
- Serviceverpackungen
- Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht
- Ausländische Unternehmen und Bevollmächtigte
- Technische Dokumentation und Konformität
- Vertrieb in andere EU-Mitgliedstaaten
- Weitere konkrete Pflichten und Fristen
- Bußgelder
- Was sollten Unternehmen jetzt tun?
- Wichtige Informationsquellen
- EU-weite Reduktionsziele
- Recyclingquoten nach dem VerpackDG
In Deutschland gilt ergänzend das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG). Es regelt insbesondere die nationale Organisation, Zuständigkeiten, Kontrolle und die Ausgestaltung der erweiterten Herstellerverantwortung.
Das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) wurde zum 12. August 2026 aufgehoben. Die bewährten Strukturen der Verpackungsentsorgung – insbesondere die Registrierung im Verpackungsregister LUCID und die Systembeteiligung – werden jedoch grundsätzlich fortgeführt und an die neue Rechtslage angepasst.
Hinweis: Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Die PPWR enthält zahlreiche Anforderungen, die erst schrittweise wirksam werden. Unternehmen sollten deshalb neben dieser Übersicht insbesondere die aktuellen Informationen der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) beachten.
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen
EU-Verpackungsverordnung (PPWR)
Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle regelt unter anderem:
- Anforderungen an die Gestaltung und Recyclingfähigkeit von Verpackungen,
- Vermeidung und Reduzierung von Verpackungsabfällen,
- Wiederverwendung und Wiederbefüllung,
- den Einsatz von Rezyklaten,
- Kennzeichnung von Verpackungen,
- erweiterte Herstellerverantwortung,
- Registrierung und Informationspflichten,
- Pflichten von Herstellern, Erzeugern, Importeuren und Vertreibern.
Die Verordnung gilt unmittelbar in der gesamten Europäischen Union.
Rechtsgrundlage:
Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)
Das deutsche VerpackDG ergänzt die PPWR um nationale Regelungen. Es regelt unter anderem die Aufgaben und Zuständigkeiten der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) sowie die nationale Ausgestaltung der erweiterten Herstellerverantwortung.
Rechtsgrundlage:
Wer ist von den Verpackungsvorschriften betroffen?
Betroffen sein können Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Waren
- herstellen,
- importieren,
- vertreiben,
- als Eigenmarke anbieten,
- online oder im Versandhandel verkaufen,
- in Verkaufsstellen mit Ware befüllen,
- nach Deutschland einführen oder
- erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellen.
Entscheidend ist nicht allein, ob ein Unternehmen Verpackungen selbst herstellt. Je nach Geschäftsmodell können Hersteller-, Erzeuger-, Importeur- oder Vertreiberpflichten bestehen.
Die ZSVR bietet einen Schnell-Check an, mit dem Unternehmen eine erste Einschätzung ihrer Pflichten vornehmen können.
Registrierung im Verpackungsregister LUCID
Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID bleibt ein zentraler Bestandteil des deutschen Verpackungsrechts.
Unternehmen, die gewerbsmäßig verpackte Waren in Deutschland vertreiben oder nach Deutschland einführen, müssen prüfen, ob sie registrierungspflichtig sind.
Die Registrierung ist kostenlos.
Bei der Registrierung müssen unter anderem Unternehmensdaten, Verpackungsarten und relevante Markennamen angegeben werden.
Wichtig: Die Registrierung bei LUCID allein erfüllt nicht automatisch alle verpackungsrechtlichen Pflichten.
Je nach Verpackungsart können zusätzlich insbesondere
- Systembeteiligung,
- Datenmeldungen,
- Rücknahme- und Verwertungspflichten,
- Nachweispflichten oder
- weitere Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung
bestehen.
- ZSVR: Registrierungspflicht – Bin ich betroffen?
- ZSVR: Registrierung im Verpackungsregister LUCID – so geht's
Systembeteiligung und Datenmeldung
Für Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht muss das verpflichtete Unternehmen die Finanzierung der Sammlung, Sortierung und Verwertung organisieren.
Dazu wird ein Systembeteiligungsvertrag mit einem zugelassenen Systembetreiber abgeschlossen.
Zusätzlich müssen die entsprechenden Verpackungsmengen im Verpackungsregister LUCID gemeldet werden.
Die Meldungen an das System und an die ZSVR müssen miteinander übereinstimmen.
Eigenmarken und Importe
Für Handelsunternehmen ist die neue Rechtslage besonders relevant. Mit Anwendung der PPWR verschiebt sich die Verantwortung für bestimmte Verpackungen.
Eigenmarken
Für Unternehmen, die Produkte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke von Dritten entwickeln oder herstellen lassen, können nach der PPWR sowohl als Erzeuger als auch als Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung gelten.
Das bedeutet insbesondere:
- Das Handelsunternehmen kann für die Verpackung verantwortlich sein.
- Es muss die entsprechenden Verpackungen gegebenenfalls selbst systembeteiligen.
- Die Verpackungsdaten müssen im Verpackungsregister LUCID gemeldet werden.
- Für die Verpackung können zusätzliche Anforderungen an technische Dokumentation und Konformität gelten.
Importe ohne inländischen Zwischenhändler
Importiert ein deutsches Unternehmen verpackte Waren aus dem Ausland und gibt diese ohne einen inländischen Zwischenhändler auf dem deutschen Markt ab, kann die erweiterte Herstellerverantwortung beim deutschen Handelsunternehmen liegen.
Das betrifft insbesondere die Systembeteiligung und die damit verbundenen Datenmeldungen.
Unternehmen sollten deshalb ihre Lieferketten genau prüfen und klären:
- Wo sitzt der Lieferant?
- Handelt es sich um eine Eigenmarke oder Fremdmarke?
- Gibt es einen inländischen Zwischenhändler?
- Wer ist nach der PPWR Erzeuger?
- Wer ist für die erweiterte Herstellerverantwortung zuständig?
- Wer muss die Verpackung systembeteiligen?
Serviceverpackungen
Serviceverpackungen spielen insbesondere für Gastronomie, Handel, Handwerk und andere Unternehmen mit direktem Kundenkontakt eine wichtige Rolle.
Serviceverpackungen sind Verpackungen, die in der Verkaufsstätte beim Letztvertreiber mit Ware befüllt werden, um die Ware an den Endverbraucher abzugeben.
Typische Beispiele sind:
- Coffee-to-go-Becher,
- Becher für Kaltgetränke,
- Schalen und Boxen für Speisen,
- Pizzakartons,
- Tüten und Beutel,
- Verpackungen für Backwaren,
- Verpackungen für Fleisch- und Wurstwaren,
- Take-away-Verpackungen.
Mit Anwendung der PPWR haben sich die Verantwortlichkeiten bei Serviceverpackungen wesentlich verändert.
Entscheidend ist insbesondere, von wem die leere Serviceverpackung bezogen wird, wo dieser Lieferant sitzt und ob die Verpackung mit dem Namen, Logo oder der Marke des Unternehmens versehen ist.
Beispielsweise gilt bei Serviceverpackungen mit dem eigenen Namen, Logo oder der eigenen Marke grundsätzlich das Unternehmen, das die Verpackung beauftragt, als Erzeuger und Hersteller. Für Kleinstunternehmen bestehen hierbei besondere Regelungen.
Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht
Nicht jede Verpackung unterliegt der Systembeteiligung.
Dazu können beispielsweise folgende Verpackungen gehören:
- Transportverpackungen
- industrielle Verpackungen
- bestimmte Mehrwegverpackungen und
- weitere Verpackungen, die typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen
Für diese Verpackungen bestehen jedoch teilweise weiterhin Pflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung, insbesondere hinsichtlich Rücknahme, Wiederverwendung und Verwertung.
Die ZSVR stellt hierzu einen aktuellen Überblick über die Verpackungsarten und ihre jeweiligen Pflichten bereit.
Neue Zulassungspflicht
Für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht kommt eine neue Zulassungspflicht hinzu.
Die Übergangsregelung ermöglicht es Herstellern, solche Verpackungen bis einschließlich 31. Dezember 2027 grundsätzlich noch ohne die neue Zulassung bereitzustellen.
Ab 1. Januar 2028 ist eine entsprechende Zulassung erforderlich.
Die ZSVR weist darauf hin, dass die elektronischen Zulassungsverfahren voraussichtlich im Jahr 2027 bereitgestellt werden.
Für weitere Akteure gelten eigene Übergangsfristen: Bereits genehmigte Systeme (§ 18 VerpackG) müssen die zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen bis zum 1. Januar 2027 nachweisen. Sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung (zum Beispiel gewerbliche Rücknahmesysteme im B2B-Bereich) müssen bis zum 31. Oktober 2027 zugelassen sein.
Ausländische Unternehmen und Bevollmächtigte
Für Unternehmen mit Sitz außerhalb Deutschlands gelten seit dem 12. August 2026 neue Anforderungen.
Ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das leere Verpackungen oder verpackte Produkte direkt an Endabnehmer in Deutschland vertreibt und keine Niederlassung in Deutschland hat, muss grundsätzlich einen Bevollmächtigten mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland benennen.
Der Bevollmächtigte übernimmt grundsätzlich die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung.
Eine wichtige Ausnahme betrifft die Registrierung im Verpackungsregister LUCID:
Die Registrierung muss das ausländische Unternehmen selbst vornehmen. Sie kann nicht auf den Bevollmächtigten übertragen werden.
Der Bevollmächtigte übernimmt anschließend die weiteren Pflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung.
Technische Dokumentation und Konformität
Die PPWR führt neben den bekannten Pflichten der Herstellerverantwortung weitere Anforderungen für die Verpackung selbst ein.
Dazu gehören insbesondere Anforderungen an
- die Recyclingfähigkeit,
- die Verpackungsminimierung,
- die Verwendung bestimmter Materialien,
- den Einsatz von Rezyklaten,
- Wiederverwendung und Wiederbefüllung,
- Kennzeichnung,
- technische Dokumentation und
- die Konformität der Verpackung.
Unternehmen, die als Erzeuger einer Verpackung gelten, müssen daher künftig stärker bereits bei der Entwicklung und Beschaffung der Verpackung ansetzen.
Bei Eigenmarken und bestimmten Serviceverpackungen kann dies insbesondere für das Handels- oder Dienstleistungsunternehmen relevant werden.
Recyclingfähigkeit von Verpackungen
Die PPWR verschärft die Anforderungen an die Recyclingfähigkeit von Verpackungen.
Ein wesentliches Ziel ist, dass Verpackungen künftig so gestaltet werden, dass sie tatsächlich hochwertig recycelt werden können.
Die Anforderungen werden schrittweise wirksam. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie bereits heute bei neuen Verpackungen und bei Beschaffungsentscheidungen die zukünftigen Anforderungen berücksichtigen sollten.
Die konkreten technischen Anforderungen werden unter anderem durch europäische Rechtsakte weiter konkretisiert.
Die ZSVR arbeitet parallel an den entsprechenden nationalen Hilfestellungen.
Wichtig: Der Mindeststandard 2026 befindet sich zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung noch in der abschließenden Bearbeitung. Die ZSVR hat angekündigt, die endgültige Fassung am 31. August 2026 zu veröffentlichen.
Verpackungsminimierung
Die PPWR verfolgt nicht nur das Ziel, Verpackungen besser zu recyceln. Verpackungsabfälle sollen bereits an ihrer Quelle reduziert werden.
Unternehmen sollten daher prüfen:
- Kann Verpackungsmaterial eingespart werden?
- Kann unnötiger Leerraum vermieden werden?
- Kann eine Verpackung kleiner oder leichter gestaltet werden?
- Kann eine Einwegverpackung durch eine Mehrweglösung ersetzt werden?
- Kann die Verpackung wiederverwendet oder nachgefüllt werden?
Diese Anforderungen werden in den kommenden Jahren schrittweise weiter konkretisiert.
Mehrweg und Wiederverwendung
Die PPWR stärkt die Wiederverwendung und Wiederbefüllung von Verpackungen.
Für bestimmte Verpackungsarten und Branchen gelten künftig konkrete Wiederverwendungs- beziehungsweise Mehrwegquoten.
Unternehmen sollten deshalb prüfen, ob ihre bisherigen Verpackungssysteme langfristig auf Einweg ausgerichtet bleiben können oder ob Mehrweg- beziehungsweise Wiederverwendungssysteme berücksichtigt werden müssen.
Einweggetränkeverpackungen und Pfand
Für pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen gelten neben den allgemeinen Anforderungen des Verpackungsrechts besondere Regelungen.
Unternehmen, die entsprechende Getränke erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellen, müssen insbesondere die Anforderungen an
- Pfanderhebung,
- Rücknahme,
- Kennzeichnung und
- Beteiligung am Pfandsystem
beachten.
Bei konkreten Produkten und Verpackungsformaten sollte jeweils geprüft werden, ob eine Pfandpflicht besteht.
Vertrieb in andere EU-Mitgliedstaaten
Die PPWR schafft einen weitgehend harmonisierten europäischen Rechtsrahmen.
Unternehmen, die verpackte Waren in andere EU-Mitgliedstaaten verkaufen, müssen deshalb künftig die Vorgaben der PPWR berücksichtigen.
Trotz der Harmonisierung können in den einzelnen Mitgliedstaaten zusätzliche nationale Anforderungen bestehen, insbesondere bei der Organisation der erweiterten Herstellerverantwortung und bei Registrierungs- oder Meldepflichten.
Wer regelmäßig in mehrere EU-Staaten liefert, sollte deshalb für jedes Zielland prüfen:
- Besteht eine Registrierungspflicht?
- Wer gilt dort als Hersteller?
- Ist ein Bevollmächtigter erforderlich?
- Welche Organisation für Herstellerverantwortung ist zuständig?
- Welche Mengen müssen gemeldet werden?
- Welche nationalen Übergangsregelungen gelten?
Weitere konkrete Pflichten und Fristen
Neben den bereits genannten Strukturthemen enthält die PPWR eine Reihe konkreter Einzelpflichten, die Unternehmen unmittelbar betreffen können.
PFAS- und Schwermetallbeschränkungen
Verpackungen mit Lebensmittelkontakt, die PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) oberhalb bestimmter Grenzwerte enthalten, dürfen ab dem 12. August 2026 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Daneben gilt weiterhin ein gemeinsamer Höchstwert von 100 mg/kg für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom in Verpackungsmaterial.
Kennzeichnungspflichten ab Geltungsbeginn
Ab dem 12. August 2026 sind grundlegende Kennzeichnungspflichten verpflichtend, insbesondere die Angabe von Hersteller- und Importeurdaten sowie Chargen- und Seriennummern zur Identifikation. Ebenfalls verpflichtend wird ein QR-Code auf der Verpackung, über den unter anderem Hersteller- und Produktangaben sowie Angaben zur erweiterten Herstellerverantwortung abrufbar sein müssen. Eine harmonisierte, gut lesbare Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung wird hingegen frühestens ab dem 12. August 2028 beziehungsweise 24 Monate nach Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsrechtsakte verpflichtend.
Bußgelder
Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen unmittelbar geltende Pflichten der PPWR (zum Beispiel Verstöße gegen die Systembeteiligungspflicht oder unvollständige beziehungsweise verspätete Datenmeldungen) greifen grundsätzlich ab dem 12. Februar 2027. Zusätzlich kann der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden, der durch den Verstoß entstanden ist.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
Unternehmen sollten ihre Verpackungen und Lieferketten überprüfen und die Verantwortlichkeiten nach der neuen Rechtslage klären.
Verpackungsgesetz
Checkliste
- Alle verwendeten Verpackungen erfassen
- Verpackungsarten bestimmen
- Systembeteiligungspflicht prüfen
- Registrierung in LUCID prüfen beziehungsweise aktualisieren
- Markennamen in LUCID überprüfen
- Verpackungsmengen ermitteln
- Systembeteiligungsverträge prüfen beziehungsweise abschließen
- Datenmeldungen an Systembetreiber und ZSVR sicherstellen
- Eigenmarken gesondert prüfen
- Importe ohne inländischen Zwischenhändler prüfen
- Serviceverpackungen überprüfen
- Bei ausländischem Unternehmenssitz die Bevollmächtigung prüfen
- Technische Dokumentation und Konformität der Verpackungen prüfen
- Recyclingfähigkeit neuer Verpackungen berücksichtigen
- Anforderungen an Mehrweg und Wiederverwendung prüfen
- Übergangsfristen und weitere Konkretisierungen der PPWR beobachten
- Verpackungen auf PFAS- und Schwermetallgrenzwerte prüfen
- Kennzeichnung und QR-Code-Pflicht ab 12. August 2026 umsetzen
- Bußgeldrisiken ab 12. Februar 2027 im Blick behalten
Wichtige Informationsquellen
- Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)
Die ZSVR ist die zentrale Anlaufstelle für die Registrierung im Verpackungsregister LUCID und zahlreiche Fragen zur erweiterten Herstellerverantwortung.
Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) - Was ändert sich ab dem 12. August 2026?
ZSVR: Was sich ab dem 12. August 2026 ändert - LUCID – Registrierung
ZSVR: Registrierung im Verpackungsregister LUCID - Systembeteiligung
ZSVR: Systembeteiligung und Datenmeldung - Serviceverpackungen
ZSVR: Serviceverpackungen - Eigenmarken und Importe
ZSVR: Eigenmarken und Importe - Ausländische Unternehmen / Bevollmächtigung
ZSVR: Bevollmächtigung - Zulassung für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht
ZSVR: Zulassungsverfahren - EU-Verpackungsverordnung
EUR-Lex: Verordnung (EU) 2025/40 – PPWR - Deutsches Verpackungsrecht
Gesetze im Internet: Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)
EU-weite Reduktionsziele
Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, die pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle gegenüber dem Vergleichsjahr 2018 zu verringern: um mindestens 5 Prozent bis 2030, um mindestens 10 Prozent bis 2035 und um mindestens 15 Prozent bis 2040. Im Rahmen dieser Ziele müssen sich die Mitgliedstaaten zudem bemühen, die Kunststoff-Verpackungsabfälle zu verringern.
Recyclingquoten nach dem VerpackDG
Das VerpackDG sieht vor, die Recyclingquote für Kunststoffabfälle stufenweise anzuheben: auf 75 Prozent bis 2028 und auf 80 Prozent bis 2030.
Stand: 12. August 2026
Die PPWR wird schrittweise durch weitere delegierte und Durchführungsrechtsakte konkretisiert. Auch auf nationaler Ebene werden einzelne Verfahren und technische Anforderungen weiter ausgestaltet.
Die Informationen auf dieser Seite sollten deshalb regelmäßig überprüft und aktualisiert werden. Insbesondere bei technischen Anforderungen an Recyclingfähigkeit, Kennzeichnung, Wiederverwendung und Rezyklateinsatz können weitere Konkretisierungen folgen.
Die ZSVR veröffentlicht hierzu fortlaufend neue Informationen.
Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche Prüfung.