Abfallberatung

Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz, kurz ElektroG, befasst sich mit den Anforderungen an das Inverkehrbringen, die Rücknahme sowie die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten.
Wer Elektrogeräte in Deutschland verkauft, braucht eine WEEE-Registrierungsnummer (WEEE-Reg.-Nr. DE). Die Registrierung beantragen Sie online über das Elektro-Altgeräte-Portal (EAR-Portal). Dabei ist zwischen Elektrogeräten, die in privaten Haushalten genutzt werden (B2C-Geräte) und Elektrogeräten, die gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden (B2B-Geräte), zu unterscheiden. Für B2C-Geräte ist im Rahmen der Registrierung ein Garantienachweispflicht für den Insolvenzfall vorzulegen, an der Abholkoordination teilzunehmen sowie den Informations- und Meldepflichten nachzukommen. Bei B2B-Geräten entfällt hingegen die Teilnahmepflicht an der Abholkoordination. Stattdessen ist ein Rücknahmekonzept bei der Registrierung vorzulegen. Das nachfolgende FAQ soll Ihnen eine Hilfestellung bei der Registrierung Ihrer Elektrogeräte zum Erhalt der notwendigen Registrierungsnummer geben.

Was ist eine Registrierungsnummer WEEE?

Liegen die Registrierungsvoraussetzungen vor, werden Sie als Hersteller eingetragen und erhalten den Registrierungsbescheid und die Registrierungsnummer (WEEE-REG-NR.DE). Diese Nummer muss beim Anbieten der Geräte und auf den Rechnungen angegeben werden.

Wer ist betroffen?

Hersteller, Händler und Importeure, die Erst-Inverkehrbringer von Elektro- und Elektronikgeräten in Deutschland sind, müssen sich bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR)​ online registrieren. Entscheiden ist bei Herstellern und Produzenten der Markenname unter welchem die Elektro- und Elektronikgeräte erstmals in Verkehr gebracht und registriert werden müssen.

Welche Geräte sind betroffen?

Betroffen sind sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind.

Wo muss ich mich registrieren?

Die Registrierung erfolgt online bei der Stiftung EAR. Zunächst muss eine Registrierung auf dem EAR-Portal unter Angaben zum Unternehmen, den Vertretungsberechtigten und der Rechnungsanschrift erfolgen. Anschließend kann unter dem Reiter „Aktivitäten“ die Stellung des Registrierungsantrages erfolgen.

Wie lange dauert das Registrierungsverfahren?

Erfahrungsgemäß dauert das Verfahren zwischen sechs und sieben Wochen. Bei sehr hohem Geschäftsaufkommen kann sich die Bearbeitungszeit verlängern. Auch unvollständige, unklare oder unrichtige Anträge können das Verfahren verzögern.  

Was bedeutet Inverkehrbringen?

Das Inverkehrbringen ist der späteste Zeitpunkt, zu dem ein Hersteller registriert sein muss. Sie bringen Elektrogeräte in den Verkehr, wenn Sie erstmalig entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch, Verwendung oder aus dem Ausland importieren und im Rahmen der Geschäftstätigkeit in Deutschland abgeben. Auch ein Reimport von Elektrogeräten gilt als Inverkehrbringen.

Was ist ein Bevollmächtigter?

Hat der registrierungspflichtige Hersteller keine Niederlassung in Deutschland, muss ein Elektrogesetz-Bevollmächtigter beauftragt werden, der die gesetzlichen Pflichten als Hersteller in Deutschland übernimmt und die erforderliche Registrierung beantragt. Bevollmächtigter kann hierbei jede zuverlässige und handlungsfähige Rechtsperson mit Niederlassung in Deutschland sein. Für alle Marken und Gerätearten eines Herstellers darf nur ein Bevollmächtigter beauftragt werden.
Auch die Bevollmächtigtenregistrierung wird über das EAR Portal beantragt. Hierbei muss bei der Antragstellung neben dem Herstellernamen und dessen Kontaktdaten zusätzlich angegeben werden, dass die Accounteröffnung als Bevollmächtigter erfolgt.

Welche Marke muss im EAR-Portal angegeben werden?

Die Marke muss keine Marke im Sinne des Markenrechts sein. Es kann auch der Firmenname verwendet werden. Wichtig ist jedoch, dass die Marke auf dem Elektrogerät selbst angebracht sein muss. Angaben wie „no name“ oder reine Typenbezeichnungen sind nicht ausreichend.

Wir wird die Geräteart im EAR-Portal bestimmt?

Für die erfolgreiche Registrierung muss eine Geräteart ausgewählt werden. Dabei wird zwischen sechs Kategorien und 17 Gerätearten unterschieden.
Können Sie die Geräteart nicht eindeutig selbst bestimmen, sollten Sie bei der Antragstellung exemplarisches Bildmaterial und eine Gerätebeschreibung hochladen.

Was ist eine insolvenzsichere Garantie?

Die Garantie ist eine finanzielle Sicherheit, die im Garantiefall dazu dient, die Entsorgung von Altgeräten sicherzustellen. Der Garantiefall liegt vor, wenn in einer Geräteart kein Hersteller mehr registriert ist und niemand zur Rücknahme und Entsorgung der Altgeräte verpflichtet werden kann.

Was ist eine Glaubhaftmachung?

Im B2B-Bereich muss eine Glaubhaftmachung erfolgen, dass die Elektrogeräte nicht in privaten Haushalten genutzt werden.

Was ist ein Rücknahmekonzept?

Als Hersteller von B2B-Geräten sind Sie seit dem 1. Januar 2022 verpflichtet, der Stiftung EAR ein Rücknahmekonzept bei jedem Neuantrag vorzulegen. Das Rücknahmekonzept muss folgende Punkte erhalten:
  • Erklärung über die durch Sie erfolgte Einrichtung von Rückgabemöglichkeiten wie zum Beispiel bestehende Entsorgungsvereinbarungen mit zertifizierten Ersthandlungsanlagen oder die Möglichkeit des Endnutzers zur Abgabe der Altgeräte  
  • Bei Beauftragung von Dritten deren Namen und Adressen
  • Erklärung, wie der Abfallbesitzer auf die Rückgabemöglichkeiten zugreifen kann, also Kontaktdaten, bei denen die Rückgabe angemeldet werden kann
  • Auch bereits registrierte B2B-Gerätehersteller müssen bis zum 30. Juni 2022 ein Rücknahmekonzept hinterlegen.

Welche Pflichten entstehen aus der Registrierung?  

Für alle Hersteller gilt die:
Kennzeichnungspflicht: Elektrogeräte müssen, bevor sie auf dem Europäischen Markt in Verkehr gebracht werden, so gekennzeichnet werden, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist.  
Zudem muss dauerhaft das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne angebracht werden. Eine Datumsangabe unterhalb des Symbols gibt hierbei den Zeitpunkt an, ab dem das Elektrogerät in Verkehr gebracht wurde.  
Dies gilt für alle Elektrogeräte, die nach dem 13. August 2015 in Verkehr gebracht wurde. Zudem für Leuchten aus privaten Haushalten und Photovoltaikmodule, die ab 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden, Elektrogeräte, die ab 15. August 2018 erstmals in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes fallen (Open-Scope) und nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurden und B2B-Geräte, die ab dem 01. Januar 2023 in Verkehr gebracht werden.  
Für Hersteller von B2C-Geräten gilt zudem:  
  • Garantienachweispflicht: Kalenderjährlich muss eine insolvenzsichere Garantie nachgewiesen werden.  
  • Mengenmitteilungspflicht: Monatlich und jährlich muss eine Mitteilung über die in Verkehr gebrachten Elektrogeräte sowie die zurückgenommenen und entsorgten Altgeräte stattfinden.  
  • Pflicht zur Verwertung und Entsorgung: Die zurückgenommenen Altgeräte müssen wiederverwendet, behandelt oder entsorgt werden.  
  • Informationspflicht: Schriftliche Information über die Pflicht, Altgeräte getrennt vom Hausmüll zu entsorgen, Rücknahmepflicht des Handels, eigene Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten, Bedeutung Symbol der durchgestrichenen Mülltonne und viele mehr.  
Für die Hersteller von B2B-Geräten gilt:  
  • Rücknahmepflicht: Ein Rücknahmekonzept muss bereits bei Registrierung vorliegen.  
  • Informationspflicht: Pflicht zur Information über Entsorgung der Altgeräte getrennt von Hausmüll, die geschaffenen Möglichkeiten zur Rückgabe und Entsorgung der Altgeräte, die Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Mülltonne.  

Für wen gilt die Rücknahmepflicht?

Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 Quadratmetern für Elektro- und Elektronikgeräte trifft die Verpflichtung, solche Altgeräte unentgeltlich zurückzunehmen und private Haushalte darüber entsprechend zu informieren. Im Fall des Onlinehandels ist die Größe der Versand- und Lagerfläche entscheidend.  
Die Rücknahmepflicht gilt nur, wenn der Endnutzer gleichzeitig ein vergleichbares Neugerät erwirbt. Zudem sind die Vertreiber verpflichtet, auch unabhängig von einem Neukauf eines gleichartigen Neugeräts, Altgeräte zurückzunehmen, wenn diese eine äußere Abmessung von maximal 25 Zentimeter haben (auf fünf Geräte pro Geräteart beschränkt).  
Händler, die Elektrogeräte zurücknehmen (auch freiwillig) sind verpflichtet, ihre eingerichteten Rücknahmestellen anzuzeigen und die Menge der zurückgenommenen Altgeräte zu melden. Ein Verstoß gegen die Rücknahmepflicht kann mit einem Bußgeld geahndet werden.  

Welche Kosten entstehen?

Für die Registrierung und die Verwaltung der entsprechenden Prozesse wird eine einmalige Gebühr erhoben. Die einzelnen Gebührentatbestände und Kosten werden in der Gebührenverordnung zum Elektro- und Elektronikgesetz​ definiert.
Für B2C-Hersteller fallen zudem die jährlichen Kosten für die Garantiesicherheit im Insolvenzfall an.  Erst-Inverkehrbringer müssen Aufwände für Rücknahme und Entsorgung übernehmen. Große Händler müssen zudem die Rücknahme und Entsorgung von Altgeräten finanzieren.  

Welche Strafen gibt es für Verstöße?

Ein Verstoß gegen das Elektrogesetz kann verschieden Strafsanktionen nach sich ziehen. Zum einen drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro sowie weitere Sanktionen wie die Abschöpfung erzielter Gewinne. Zum anderen drohen privatrechtlich Abmahnungen durch Wettbewerber sowie Schadenersatzforderungen. Zudem kann ein Vertriebsverbot verhängt werden, bis die Konformität mit dem Elektrogesetz eingerichtet ist.