Abfallberatung

Abfallbeauftragtenverordnung

Die Bestellpflicht besteht nur noch für Betreiber von BImSchG-Anlagen, bei denen pro Jahr mehr als 100 Tonnen gefährliche oder 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen. Es ist zu beachten, dass viele Unternehmen in (zum Teil schon sehr alten) Genehmigungsbescheiden zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichtet wurden. Solange diese alten Bescheide bzw. die Genehmigungsauflage einer Beauftragtenbestellung nicht geändert werden, gelten sie weiterhin, unabhängig von den oben genannten neuen Mengenschwellen.
In der Verordnung werden neben Anlagenbetreibern auch Unternehmen, die bestimmte Altprodukte zurücknehmen, zur Beauftragtenbestellung verpflichtet. Dies betrifft z. B. Unternehmen, die jährlich mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen oder 100 Tonnen gewerbliche Verkaufsverpackungen zurücknehmen oder auf freiwilliger Basis (d. h. ohne zugehörige Rechtsverordnung) mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle zurücknehmen. Betroffen sind u. a. auch Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten, die aufgrund einer Verkaufsfläche von mindestens 400 Quadratmetern seit Juli 2016 zur Altgeräte-Rücknahme verpflichtet sind.
Geregelt sind auch Verordnung Anforderungen an die Fachkunde von Abfallbeauftragten. Für die seit 1. Juni 2017 neu bestellten Personen gelten Grundanforderungen an Ausbildung, Berufserfahrung und Grund-Lehrgangs-Besuch sowie Fortbildungspflichten im 2-Jahres-Rhythmus. Für die am genannten Stichtag bereits bestellten Personen gilt lediglich die Pflicht zur Teilnahme an Fortbildungslehrgängen im 2-jährigen Abstand. Wie umfangreich diese Lehrgänge sein müssen, ist noch nicht geklärt; aus Sicht des Bundesrats sollen Module, abgestimmt auf den jeweiligen Bedarf der Zielgruppen, möglich sein.
Der Verordnungstext über Betriebsbeauftragte für Abfall kann rechts unter „Weitere Informationen“ heruntergeladen werden. Ebenso finden Sie dort eine detaillierte Zusammenfassung im Rahmen des IHK-Merkblatts.