Nr. 139576
Was ist zu beachten?

Geschäftsbeziehungen

Bestimmungen

Öffentliche Aufträge werden von Bund, Ländern, Gemeinden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts vergeben. Sie unterliegen besonderen Bestimmungen, da hierbei Steuergelder ausgegeben werden. Sind Sie interessiert und wollen mehr erfahren? Dann lesen Sie hier mehr.

Sorgfaltpflichten

Betriebe müssen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für einzelne Themen Beauftragte benennen. Darüber hinaus gibt es gesetzliche Regelungen, die die Möglichkeit der Benennung von Beauftragten vorsehen. Die Benennung von „freiwilligen“ Beauftragten kann für die Firmenleitung sinnvoll, um im Schadenfall nachzuweisen, dass Sorgfaltspflichten erfüllt wurden. Hier finden Sie eine Zusammenstellung der Beauftragten mit der jeweiligen Gesetzesgrundlage.

Vertragslösung

Grundsätzlich sind einmal abgeschlossene Verträge bindend. Daher ist eine Lösung vom Vertrag durch Stornierung des Auftrags nach Vertragsabschluss nicht mehr möglich. Etwas anderes gilt natürlich, wenn im Vertrag oder den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Regelung zur Stornierung getroffen wurde oder sich der Auftragnehmer kulanzhalber auf eine Sondervereinbarung zur Vertragslösung einlässt.

Martin Proba
Geschäftsbereichsleiter
Bereich: Unternehmen und Standort