Vertragslösung

Auftragsstornierungen

Grundsätzlich sind einmal abgeschlossene Verträge bindend. Daher ist eine Lösung vom Vertrag durch Stornierung des Auftrags nach Vertragsabschluss nicht mehr möglich. Etwas anderes gilt natürlich, wenn im Vertrag oder den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Regelung zur Stornierung getroffen wurde oder sich der Auftragnehmer kulanzhalber auf eine Sondervereinbarung zur Vertragslösung einlässt. Regelmäßig sind solche Vereinbarungen mit einer sogenannte Stornogebühr in nicht unerheblicher Höhe verbunden. Die Höhe richtet sich dabei meist nach der Auftragssumme und divergiert in der Praxis stark.
Für Unternehmer bestehen gesetzlich daher nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, sich von einem geschlossenen Vertrag zu lösen. Gesetzlich geregelt ist das Recht zur außerordentlichen Kündigung sowie die Störung der Geschäftsgrundlage. Für beide Varianten ist ein wirtschaftlicher Engpass jedoch grundsätzlich von der Rechtsprechung nicht als ausreichenden Grund zur Vertragslösung anerkannt. Eine Prüfung im Einzelfall wäre daher erforderlich.
Des Weiteren kann – unabhängig von wirtschaftlichen Schwierigkeiten – ein Rücktrittsrecht im Rahmen einer Mangelhaftung für fehlerhafte Produkte möglich sein. Ergänzend ist zu beachten, dass in längerfristigen Liefer- oder Mietverträgen ohne vertragliche Vereinbarung gesetzlich kein Sonderkündigungsrecht durch schwierige wirtschaftliche Zeiten begründet wird. Aufgrund der dargestellten grundsätzlichen Rechtslage kann es je nach Einzelfall daher empfehlenswert sein, in künftigen Verträgen Storno- oder Kündigungsregelungen zu vereinbaren, um nicht auf den Good-Will des Vertragspartners angewiesen zu sein.
Verbrauchern stehen dagegen zum Beispiel bei Verträgen die über Internet, E-Mail, Telefon, Fax oder Brief abgeschlossen wurden, oder auch bei Geschäften direkt an der Haustür besondere Rechte zu. Diese gesetzlichen Widerrufs- oder Rückgaberechte gibt es jedoch bei Geschäften im business-to-business-Bereich nicht.