Corona-Pandemie

Entschädigung bei Quarantäne

Wird aufgrund des Infektionsschutzgesetzes eine Quarantäne für Selbständige oder Arbeitnehmer angeordnet und kommt es deswegen zu einem Verdienstausfall oder Ausfall von Umsatz bei Selbstständigen, kann eine Entschädigung beim Gesundheitsamt beantragt werden. Auf dem Portal der Hessischen Verwaltung finden Sie Informationen  zum Verfahrensablauf, zu den benötigten Unterlagen, Fristen und Voraussetzungen.
Anträge nach Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz können von erwerbstätigen Sorgeberechtigten von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, gestellt werden.
Keine Entschädigung muss gezahlt werden, wenn eine Quarantäne aufgrund einer vermeidbaren Reise in ein bei Reisebeginn ausgewiesenes Risikogebiet erforderlich wird.

Voraussetzungen

  • Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen werden von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt
  • Die Kinder müssen in diesem Zeitraum selbst betreut werden, weil keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sichergestellt werden kann
  • Es wird dadurch einen Verdienstausfall erlitten