Regeln für die Gastronomie

Hessisches Nichtraucherschutzgesetz

In hessischen Gaststätten ist das Rauchen prinzipiell untersagt. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es aber Ausnahmeregelungen.
Stand: Dezember 2021

Welche gastronomischen Betriebe sind betroffen?

Nach dem "Gesetz zum Schutz vor Gefahren des Passivrauchens" (Hessisches Nichtraucherschutzgesetz) gilt unter anderem in Gaststätten ein Rauchverbot. Dies gilt auch für elektronische Zigaretten und Tabakerhitzer. Gaststätten im Sinne dieses Gesetzes sind alle Schank- und Speisewirtschaften, die für jede Person oder einen bestimmten Personenkreis zugänglich sind, unabhängig davon, ob sie erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei sind. Hierunter fallen auch Bars und Diskotheken. Auch Gaststätten ohne Alkoholausschank oder vorübergehende Gaststättenbetriebe im Zusammenhang mit Veranstaltungen sind betroffen. (Pharagraf 1 Absatz 1 Nummer 11 HessNRSG)
Das Hessisches Nichtraucherschutzgesetz (HessNRSG) gilt beispielsweise für:
  • Restaurants, Speisewirtschaften, Hotelbars, Kneipen, Bars, Nachtclubs, Diskotheken, Besen- und Straußenwirtschaften, Imbisse mit festem Standort, vorübergehende Gaststättenbetriebe bei Veranstaltungen in Sport- und Mehrzweckhallen, Kantinen.
Das Rauchverbot gilt jedoch nicht in vereinseigenen Räumen, die ausschließlich von Vereinsmitgliedern zu nicht öffentlichen Vereinsveranstaltungen genutzt werden – vorausgesetzt, die Veranstaltung dient nicht kommerziellen Zwecken.

Welche Ausnahmen gibt es?

Paragraf 2 Absatz 5 HessNRSG regelt Ausnahmen unter anderem für
  • Echte geschlossene Gesellschaften: wenn ausschließlich individuell bestimmte Personen aufgrund einer personengebundenen Einladung des Veranstalters bewirtet werden, anderen Personen der Zutritt nicht gestattet ist und die Veranstaltung nicht gewerblichen Zwecken dient. Beispiel: Familienfeiern, Firmenjubiläen und ähnliches
  • Einraumbetriebe: Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne vollständig abgetrennten Nebenraum, wenn keine oder nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen verabreicht werden, entsprechende Hinweisschilder im Eingangsbereich die Rauchergaststätte erkenntlich machen und der Zutritt ersichtlich für Jugendliche unter 18 Jahren verboten ist.
  • Abgetrennte Raucherräume unter folgenden Voraussetzungen:
    • Raucherräume müssen zusätzlich vorhanden sein, also nicht für andere Zwecke (Besprechungs- oder Arbeitsräume) benötigt werden.
    • Die Räume müssen ausdrücklich als Raucherräume gekennzeichnet sein.
    • Raucherräume dürfen nur Nebenräume sein, nicht die Haupt(gast)-Räume. Zum Beispiel wird der Raum, in dem die Theke steht, regelmäßig der Hauptraum sein.
    • Der Raucherraum darf nicht größer als der Nichtraucherraum sein.
    • Es darf keinen permanenten Luftaustausch zwischen Raucher- und Nichtraucherraum geben. Zum Beispiel muss der Raucherraum durch eine Tür vom Nichtraucherraum getrennt sein.
Beispiel: In einem Restaurant gibt es einen größeren Hauptraum, in dem sich eine Theke befindet. Vom Hauptraum aus gelangt man durch eine Tür in das Nebenzimmer. Das Nebenzimmer kann vom Gastwirt als Raucherzimmer deklariert werden. Die Tür muss immer geschlossen werden, damit kein Rauch in den Nichtraucherbereich ziehen kann. An der Tür zum Raucherraum und im Raucherraum müssen deutliche Hinweisschilder angebracht werden. Es empfiehlt sich, im Hauptraum Rauchverbotsschilder aufzuhängen.
Das Rauchen in Festzelten, die an höchstens 21 Tagen an einem Standort betrieben werden, und in Spielbanken ist ebenfalls erlaubt.

Wer ist für die Einhaltung des Rauchverbots verantwortlich?

Für die Einhaltung des Rauchverbots müssen die Gaststättenbetreiber/-innen sorgen.

Wer kontrolliert die Einhaltung des Rauchverbots?

Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Ordnungsämter der Städte und Gemeinden zuständig.

Wie wird die Nichteinhaltung „bestraft”?

Wer trotz Rauchverbots raucht, egal ob Gast oder Gastwirt, erhält eine Geldbuße bis zu 200 Euro. Ergreift ein Gastwirt keine geeigneten Maßnahmen zur Durchsetzung des Rauchverbots, handelt er ordnungswidrig und wird mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro bestraft. Es kann also sowohl dem Gast als auch dem Gastwirt bei ordnungswidrigem Verhalten eine Geldbuße auferlegt werden. So kann zum Beispiel ein Gastwirt auch für fehlende Hinweisschilder zur Verantwortung gezogen werden.
Das Rauchverbot umfasst auch Sishas / Wasserpfeifen, da bei deren Betrieb auch Tabak zum Einsatz kommt.

Warum ein solches Gesetz?

Das Hessische Nichtraucherschutzgesetz dient dem Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern, gerade auch der Kinder und Jugendlichen sowie Kranken, vor den gesundheitlichen Gefährdungen und Belastungen des Passivrauchens. Nachdem freiwillige Selbstverpflichtungen (wie zum Beispiel die Vereinbarung zwischen Deutschem Hotel- und Gaststättenverband und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung vom März 2005) und Einzelregelungen keine Wirkung gezeigt haben, sieht der Gesetzgeber sich nun in der Pflicht, der Schutzpflicht des Staates nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG nachzukommen. Das HessNRSG schützt darüber hinaus die in der Gastronomie beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Mit dem HEssNRSG wird nachvollzogen, dass Nichtrauchen die gesellschaftliche Norm darstellt.

Gibt es weitere Regelungen zum Tabakkonsum?

Gastwirte müssen neben dem Hessischen Nichtraucherschutzgesetz außerdem die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes beachten. Es gilt, dass Tabakwaren sowie nikotinfreie Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten oder Shishas, nicht an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verkauft werden dürfen und ihnen das Rauchen nicht gestattet werden darf. Darüber hinaus ist bereits seit 1. September 2007 in allen öffentlichen Einrichtungen des Bundes, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Bahnhöfen das Rauchen grundsätzlich verboten. Dieses Rauchverbot gilt auch für Taxis.