Rechtliche Hinweise
(Vorzeitiges) Ausbildungsende
Ein Ausbildungsverhältnis endet in der Regel mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder durch den Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit. Kommt es jedoch zu Konflikten oder Fehlverhalten, reicht ein klärendes Gespräch nicht immer aus. Auf dieser Seite werden die verschiedenen Beendigungsformen sowie wichtige Hinweise zum Umgang mit Abmahnungen erläutert.
Reguläre Beendigung
Ein Ausbildungsverhältnis kann gemäß Paragraf 21 Berufsbildungsgesetz (BBiG) auf drei verschiedene Arten regulär beendet werden:
- Ein Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit zu dem im Ausbildungsvertrag vereinbarten Enddatum.
- Bestehen die Auszubildenden vor Ablauf der vertraglich festgelegten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Dieses wird den Prüfungsteilnehmer/-innen in der Regel am letzten Tag der Prüfung mitgeteilt. Die Prüfungsteilnehmer/-innen erhalten hierzu eine Bescheinigung, die somit den Termin des Bestehens und damit indirekt die Beendigung der Ausbildungszeit nennt.
- Bestehen die Auszubildenden die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich der Vertrag auf Wunsch bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
Vorzeitige Beendigung
Aufhebungsvertrag
Der Aufhebungsvertrag ist eine Möglichkeit, ein Ausbildungsverhältnis in beidseitigem Einvernehmen zu beenden. In diesem Fall sind sich Ausbildungsbetrieb und der/die Auszubildende einig, dass sie das Ausbildungsverhältnis nicht gemeinsam fortführen möchten. Für einen Aufhebungsvertrag ist keine Frist zu berücksichtigen.
Kündigung
Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Das Berufsbildungsgesetz (§ 22 BBiG) sieht hierfür drei Möglichkeiten vor:
- Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen von beiden Seiten gekündigt werden.
- Nach der Probezeit ist eine fristlose Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig.
- Auszubildende können außerdem mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn sie die Ausbildung aufgeben oder einen anderen Beruf erlernen möchten.
Eine Kündigung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen und außerhalb der Probezeit unter Angabe der Kündigungsgründe. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist nur wirksam, wenn der Kündigungsgrund dem Kündigenden nicht länger als zwei Wochen bekannt ist.
Häufige Fehler, die zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen können:
- Es wird vom „Arbeitsverhältnis“ statt vom „Ausbildungsverhältnis“ gesprochen.
- Fristlose Kündigungen werden ohne Angabe von Gründen ausgesprochen.
- Das Fehlverhalten wird nicht konkret und nachvollziehbar beschrieben.
- Bei einer Kündigung nach Abmahnungen stimmen Abmahnungsgründe und Kündigungsgrund nicht überein.
Abmahnung in der Ausbildung
Eine Abmahnung ist eine schriftliche Warnung bei vertragswidrigem Verhalten. Sie weist auf das Fehlverhalten hin, fordert zur Verhaltensänderung auf und droht arbeitsrechtliche Konsequenzen (bis hin zur Kündigung) bei Wiederholung an.
Wann ist eine Abmahnung erforderlich?
Bei korrigierbarem Verhalten (z. B. unentschuldigtes Fehlen) ist vor einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich. Eine sofortige Kündigung ohne Abmahnung ist nur bei schweren Vertrauensverstößen (z. B. Diebstahl, Körperverletzung) möglich
Wie oft muss abgemahnt werden?
Vor einer fristlosen Kündigung empfiehlt die IHK Darmstadt mindestens zwei schriftliche Abmahnungen, die sich auf dasselbe Fehlverhalten beziehen wie die Kündigung.
Welche Bestandteile muss eine Abmahnung unbedingt enthalten?
- Konkrete Beschreibung des Fehlverhaltens (Zeit, Ort, Art).
- Aufforderung zu vertragsgemäßem Verhalten.
- Ausdrückliche Androhung der Kündigung bei Wiederholung.
Fehlt einer der drei Teile, ist die Abmahnung unwirksam, sodass auch eine Kündigung hierauf nicht gestützt werden kann.
Wann wird die Abmahnung wirksam?
Erst mit Zugang beim/bei der Auszubildenden (bei Minderjährigen: bei den Eltern)
Bei Fragen rund um das Thema Abmahnung helfen Ihnen unsere Ausbildungsberater/-innen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 140 KB) gerne weiter.
Schlichtungsverfahren
Erachten der Ausbildungsbetrieb oder die Auszubildenden eine Kündigung als ungerechtfertigt oder treten andere schwerwiegende Probleme während der Ausbildung auf, kann von beiden Seiten eine Schlichtung beantragt werden.
Im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens und eines ggf. anschließenden arbeitsgerichtlichen Verfahrens muss der Ausbildungsbetrieb darlegen, dass alle geeigneten Maßnahmen zur Verhaltensänderung ausgeschöpft wurden (z. B. Gespräche, Ermahnungen, Abmahnungen) und die Kündigung somit das letzte Mittel war. Es wird daher empfohlen, entsprechende Gespräche und Maßnahmen zu dokumentieren.