Verkürzung der Ausbildung

Reguläre Ausbildungsdauer

Die Ausbildungsordnung eines jeden Berufs legt die Ausbildungsdauer fest. Es wird zwischen zwei-, drei- und dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufen unterschieden.
Jeder zweijährige Ausbildungsberuf kann um einen dreijährigen Beruf ergänzt werden. Die Ausbildungszeit des zweijährigen Ausbildungsberufs kann auf die Ausbildungsdauer der drei- und dreieinhalbjährigen Berufe angerechnet werden.

Veränderung der Ausbildungsdauer

Die Ausbildungsdauer kann auf Grund verschiedener Gegebenheiten und über unterschiedliche Möglichkeiten verändert werden. Für leistungsstarke Auszubildende gibt es die Möglichkeit die Ausbildungsdauer zu verringern. Sollten während der Ausbildung Schwierigkeiten auftreten, die verhindern, dass die Ausbildung nicht innerhalb der ursprünglich geplanten Zeit absolviert werden kann, kann die Ausbildungszeit verlängert werden.

Verkürzung der Ausbildung

Ist zu erwarten, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel auch in kürzerer Zeit erreicht, so kann die IHK die Ausbildungsdauer auf gemeinsamen Antrag von Auszubildenden und Betrieb verkürzen (Bitte beachten Sie, dass bei einer Verkürzung die Prüfungstermine entsprechend angepasst werden!). Voraussetzung für eine Verkürzung ist, dass das Ausbildungsziel in der verkürzten Dauer erreicht werden kann und die Ausbildungsinhalte vermittelt werden können. Die Ausbildung kann aus den folgenden Gründen verkürzt werden:

Verkürzung aufgrund von schulischer/akademischer Vorbildung:

Anrechnungsgrund Dauer
Hochschulreife oder Fachhochschulreife 1 Jahr
Abschlusszeugnis der Realschule, Versetzungszeugnis in die 11. Klasse
eines Gymnasiums oder gleichwertiger Abschluss einer
allgemeinbildenden Schule
½ Jahr
Abschlusszeugnis der einjährigen Berufsfachschule* 1 Jahr
Abschluss des Berufsgrundbildungsjahres* 1 Jahr
Abschlusszeugnis der zweijährigen Berufsfachschule* 1 Jahr
Abschlusszeugnis einer einjährigen höheren Handelsschule 1 Jahr
Fachlich einschlägige Lernleistungen hochschulischen Ursprungs mit mind. 30 ECTS max. 1 Jahr
* Zur vollen Anrechnung der genannten beruflichen Bildungsgänge (Punkt 3a - c) muss die Fachrichtung der Schule mit dem Berufsfeld des Ausbildungsberufes übereinstimmen. Bei anderen beruflichen Schulen oder bei Bildungsgängen, die nicht mit dem Berufsfeld des Ausbildungs­berufes übereinstimmen, ist die Anrechnung im Einzelfall zu prüfen.
Sofern das Abschlusszeugnis an beruflichen Schulen nicht erreicht wurde, kann der Schulbesuch in angemessener Höhe auf die Aus­bildungszeit angerechnet werden.

Verkürzung aufgrund von beruflicher Vorbildung:

Neben der Verkürzung aufgrund von allgemeiner Bildung, kann die Ausbildungsdauer auch aufgrund von beruflicher Vorbildung gekürzt werden.
Eine Anrechnung beruflicher Vorbildung ist nur dann möglich, wenn die durch eine Bildungsmaßnahme vermittelten Inhalte nach ihrer inhaltlichen und zeitlichen Struktur, Teilen der Ausbildungsordnung eines anerkannten Ausbildungsberuf entsprechen.
Während die Verkürzung eine Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vor Ablauf der eigentlichen vorgesehenen Ausbildungsdauer beinhaltet, bewirkt die Berücksichtigung beruflicher Vorbildung bei einer Anrechnung, dass die Ausbildungszeit insoweit als zurückgelegt anzusehen ist. Dies hat u. a. Auswirkungen auf die Höhe der Vergütung. Bei Vorliegen mehrerer Gründe können Anrechnung und Verkürzung auch in Kombination zur Anwendung kommen, wenn ihre Voraussetzungen jeweils vorliegen. Eine Anrechnung muss immer vor Beginn eines Ausbildungsverhältnisses erfolgen und im Ausbildungsvertrag festgehalten werden.
Ein Anrechnungszeitraum muss in ganzen Monaten durch sechs teilbar sein und darf sechs Monate nicht unterschreiten.
Formen beruflicher Vorbildung können sein:
  • Der erfolgreichen Besuch eines schulischen Bildungsganges wie beispielsweise das Berufsgrundbildungsjahr (BGJ), das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ), die einjährige Berufsfachschule oder die zweijährige Berufsfachschule
  • Maßnahmen des Übergangssystems (BvB) oder Einstiegsqualifizierungen (EQ)
  • Eine nicht zu Ende geführte Ausbildung im gleichen oder einem anderen affinen Beruf
  • Eine abgeschlossene Ausbildung in einem anderen affinen Beruf
  • Ein Wechsel des Ausbildungsbetriebs während der Ausbildung
  • Das erfolgreiche Absolvieren von Qualifizierungsbausteinen gemäß Paragraf 69 Berufsbildungsgesetz oder von Teilqualifikationen

Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen

Mehrere Anrechnungsmöglichkeiten können nebeneinander berücksichtigt werden. Es sollen aber folgende Mindestzeiten einer betrieblichen Ausbildung nicht unterschritten werden:
Regelausbildungszeit Mindestzeit für betriebliche Ausbildung
3,5 Jahre 24 Monate
3 Jahre 18 Monate
2 Jahre 12 Monate
Eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß Paragraf 45 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz „Zulassung in besonderen Fällen“ bleibt zusätzlich möglich. Diese Zulassung ist leistungsgebunden.

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung aufgrund guter Leistungen:

Die vorzeitige Zulassung ist gerechtfertigt, wenn der Auszubildende sowohl in der Praxis als auch in der Berufsschule überdurchschnittliche Leistungen nachweist. Dies erfolgt durch eine schriftliche Bestätigung des Ausbildungsbetriebes und einen schriftlichen Nachweis durch die Berufsschule, dass die Leistungen des Auszubildenden überdurchschnittlich, d.h. mit mindestens "gut" bzw. besser als 2,5 beurteilt werden. Die Noten der Fächer Sport und Religion bzw. Ethik werden bei der Berechnung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.
Die wichtigesten Eckdaten zur Verkürzung sowie die unterschiedlichen Anrechnungsmöglichkeiten können Sie im Merkblatt zur Verkürzung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 141 KB) nachlesen.
Wenn die Ausbildungszeit aufgrund von schulischer oder beruflicher Vorbildung verkürzt werden soll, müssen entsprechende Nachweise bei der zuständigen IHK eingereicht werden.

Verlängerung der Ausbildung

In Ausnahmefällen kann die IHK auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Als Ausnahmegründe für eine Verlängerung der Ausbildungszeit vor Ablegen der Abschlussprüfung können beispielsweise gelten:
  • erkennbare schwere Mängel in der Ausbildung,
  • Nichterreichen des Leistungszieles der Berufsschulklasse,
  • längere Ausfallzeiten, die vom Ausbildenden nicht zu vertreten sind, sowie
  • körperliche, geistige oder seelische Behinderungen des Auszubildenden,
  • Betreuung des eigenen Kindes oder die Pflege von Angehörigen.
Die Gründe sind der IHK schriftlich mitzuteilen. Vor einer Entscheidung über die Verlängerung der Ausbildungszeit sind die Beteiligten zu hören. Das Verlängerungsformular finden Sie hier (PDF-Datei). Die Prüfungstermine verschieben sich entsprechend der Verlängerung.