Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
Reguläre Ausbildungsdauer
Die Ausbildungsordnung eines jeden Berufs legt die Ausbildungsdauer fest. Es wird zwischen zwei-, drei- und dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufen unterschieden.
Jeder zweijährige Ausbildungsberuf kann um einen dreijährigen Beruf ergänzt werden. Die Ausbildungszeit des zweijährigen Ausbildungsberufs kann auf die Ausbildungsdauer der drei- und dreieinhalbjährigen Berufe angerechnet werden.
Gemäß Paragraf 8 Berufsbildungsgesetz (BBiG) kann die Ausbildungszeit unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt oder in Ausnahmefällen verlängert werden.
Verkürzung der Ausbildung
Eine Verkürzung ist möglich, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch in kürzerer Zeit erreicht werden kann. Dies setzt einen gemeinsamen Antrag von Auszubildendem und Ausbildungsbetrieb voraus. Die Prüfungstermine passen sich entsprechend an.
Mögliche Gründe für eine Verkürzung auf Grund schulischer/akademischer Vorbildung:
- Mittlerer Schulabschluss: bis zu sechs Monate
- Hochschul- oder Fachhochschulreife: bis zu zwölf Monaten
- Fachlich einschlägige akademische Lernleistungen (mit mindestens 30 ECTS): maximal zwölf Monate
Mögliche Gründe für eine Verkürzung auf Grund beruflicher Vorbildung:
- Der erfolgreichen Besuch eines schulischen Bildungsganges wie beispielsweise das Berufsgrundbildungsjahr (BGJ), das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ), die einjährige Berufsfachschule oder die zweijährige Berufsfachschule
- Maßnahmen des Übergangssystems (BvB) oder Einstiegsqualifizierungen (EQ)
- Eine nicht zu Ende geführte Ausbildung im gleichen oder einem anderen affinen Beruf
- Eine abgeschlossene Ausbildung in einem anderen affinen Beruf
- Ein Wechsel des Ausbildungsbetriebs während der Ausbildung
- Das erfolgreiche Absolvieren von Qualifizierungsbausteinen gemäß Paragraf 69 Berufsbildungsgesetz oder von Teilqualifikationen
Eine Anrechnung beruflicher Vorbildung ist nur dann möglich, wenn die vermittelten Inhalte zu dem geplanten Ausbildungsberuf passen. Soll berufliche Vorbildung auf die Ausbildungszeit angerechnet werden, hat das zur Folge, dass die angerechnete Zeit als zurückgelegt Ausbildungszeit anzusehen ist, da inhaltliche Vorkenntnisse mitgebracht werden. Dies hat unter anderem Auswirkungen auf die Höhe der Vergütung. Eine Anrechnung muss immer vor Beginn eines Ausbildungsverhältnisses erfolgen und im Ausbildungsvertrag festgehalten werden.
Ein Anrechnungszeitraum muss in ganzen Monaten durch sechs teilbar sein und darf sechs Monate nicht unterschreiten.
Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen
Mehrere Anrechnungsmöglichkeiten können nebeneinander berücksichtigt werden. Es sollen aber folgende Mindestzeiten einer betrieblichen Ausbildung nicht unterschritten werden:
Regelausbildungszeit | Mindestzeit für betriebliche Ausbildung |
dreieinhalb Jahre | 24 Monate |
drei Jahre | 18 Monate |
zwei Jahre | 12 Monate |
Eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß Paragraf 45 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz „Zulassung in besonderen Fällen“ bleibt zusätzlich möglich. Diese Zulassung ist leistungsgebunden.
Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung aufgrund guter Leistungen:
Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung ist eine Möglichkeit, die Ausbildungszeit auch ohne Vorliegen von Verkürzungsgründen zu reduzieren. Hierbei zählen die Leistungen während der Ausbildung in Berufsschule und Betrieb. Alle Informationen und Zulassungsvoraussetzungen können auf der Seite “Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung” eingesehen werden.
Verlängerung der Ausbildung
In Ausnahmefällen kann Ausbildung verlängert werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet ist. Die Verlängerung erfolgt auf Antrag des/der Auszubildenden.
Mögliche Gründe für eine Verlängerung:
- Schwere Mängel in der Ausbildung,
- längere Ausfallzeiten (zum Beispiel Krankheit)
- körperliche, geistige oder seelische Behinderungen des Auszubildenden,
- Betreuung des eigenen Kindes oder die Pflege von Angehörigen.
Der Antrag ist schriftlich an die IHK zu richten. Die Entscheidung, ob verlängert wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Stelle. Es besteht also kein Rechtsanspruch auf Verlängerung. Im Falle einer Verlängerung passen sich die Prüfungstermine entsprechend an.
Verlängerung bei nichtbestandener Abschlussprüfung (Paragraf 21 Absatz 3 BBiG)
Von der Verlängerung nach Paragraf 8 Absatz 2 BBiG zu unterscheiden ist die Verlängerung gemäß Paragraf 21 Absatz 3 BBiG. Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Der Antrag ist schriftlich an die IHK zu richten.
Von der Verlängerung nach Paragraf 8 Absatz 2 BBiG zu unterscheiden ist die Verlängerung gemäß Paragraf 21 Absatz 3 BBiG. Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Der Antrag ist schriftlich an die IHK zu richten.
Antragstellung
Die Verkürzung eines Ausbildungsverhältnisses direkt zum Beginn der Ausbildung, wird im Ausbildungsvertrag hinterlegt. Soll während der Ausbildung die Ausbildungszeit verändert werden, kann das im Service-Portal Aus- und Weiterbildung angepasst werden.