Aus- und Weiterbildung

Verkürzung der Ausbildung

Reguläre Ausbildungsdauer

Die Ausbildungsordnung eines jeden Berufs legt die Ausbildungsdauer fest. Es wird zwischen zwei-, drei- und dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufen unterschieden.
Jeder zweijährige Ausbildungsberuf kann um einen dreijährigen Beruf ergänzt werden. Die Ausbildungszeit des zweijährigen Ausbildungsberufs kann auf die Ausbildungsdauer der drei- und dreieinhalbjährigen Berufe angerechnet werden.

Verkürzung der Ausbildung

Ist zu erwarten, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel auch in kürzerer Zeit erreicht, so kann die IHK die Ausbildungsdauer auf Antrag verkürzen( Bitte beachten Sie, dass bei einer Verkürzung die Prüfungstermine entsprechend angepasst werden!). Die Ausbildungsdauer kann auf gemeinsamen Antrag von Betrieb und Auszubildenden verkürzt werden. Insgesamt ist es möglich, die Ausbildung auf Grund von drei verschiedenen Gründen zu verkürzen:
  1. Verkürzung aufgrund von schulischer Vorbildung: z. B. Abitur, Realschulabschluss usw.
  2. Verkürzung aufgrund von beruflicher Vorbildung: z. B. eine vorangegangen Ausbildung oder dem Abschluss der Berufsfachschule
  3. Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung aufgrund guter Leistungen:
    Die vorzeitige Zulassung ist gerechtfertigt, wenn der Auszubildende sowohl in der Praxis als auch in der Berufsschule überdurchschnittliche Leistungen nachweist. Dies erfolgt durch eine schriftliche Bestätigung des Ausbildungsbetriebes und einen schriftlichen Nachweis durch die Berufsschule, dass die Leistungen des Auszubildenden überdurchschnittlich, d.h. mit mindestens "gut" bzw. besser als 2,5 beurteilt werden. Die Noten der Fächer Sport und Religion bzw. Ethik werden bei der Berechnung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.
Die wichtigesten Eckdaten zur Verkürzung sowie die unterschiedlichen Anrechnungsmöglichkeiten können Sie im Merkblatt zur Verkürzung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 141 KB) nachlesen.
Wenn die Ausbildungszeit aufgrund von schulischer oder beruflicher Vorbildung verkürzt werden soll, müssen entsprechende Nachweise bei der zuständigen IHK eingereicht werden.