Verschärfte Verpackungsregeln durch EU-Verpackungsverordnung
Die neue europäische Verpackungsverordnung (PPWR = Packaging and Packaging Waste Regulation) schafft erstmals europaweit einheitliche Regeln für Verpackungen. Das nationale Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung wurde vom Bundeskabinett beschlossen. Die neuen Vorgaben werden schrittweise eingeführt, erste Artikel der Verordnung gelten ab dem 12. August 2026.
- Webinar gibt Orientierung
- Was behandelt die neue Verpackungsverordnung?
- Welche Akteure sind von den wichtigsten Änderungen betroffen (Artikel 3)?
- Veränderter Herstellerbegriff – was heißt das für mich?
- Übersicht der neuen Regelungen – ab wann gilt was?
- Was passiert mit dem deutschen Verpackungsgesetz?
- DIHK-Merkblatt und Leitfaden der Kommission
- Weiterführende Informationen und Downloads:
Webinar gibt Orientierung
Informieren Sie sich am 16. September von 9:00 bis 10:30 Uhr über die neuen Pflichten für Unternehmen und wesentlichen Inhalte zur Umsetzung. Das 90-minütige Webinar der Landesarbeitsgemeinschaft der IHKs des Landes Brandenburg gibt Teilnehmenden einen kompakten und praxisnahen Überblick. Durch die Veranstaltung führt Stefanie Kutzera, Leiterin International EPR | Bitkom Servicegesellschaft, Berlin. Zur Anmeldung
Was behandelt die neue Verpackungsverordnung?
Am 19. Dezember 2024 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die EU-Verpackungsverordnung (Packaging und Packaging Waste Regulation, PPWR) im Rahmen des European Green Deals verabschiedet. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU erfolgte am 22. Januar 2025 und die Verordnung trat am 11. Februar 2025 in Kraft. Die meisten Pflichten und Anforderungen der Verordnung gelten ab dem 12. August 2026, sofern nicht anders angegeben (z. B. spätere Übergangsfristen in einzelnen Artikeln). Ziel ist es, den Verpackungsverbrauch in der EU deutlich zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit zu verbessern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Zudem werden verbindliche Anforderungen an Rezyklate, Wiederverwendbarkeit, Kompostierbarkeit und die Kennzeichnung von Verpackungen eingeführt.
Für die Unternehmen erfordern die Änderungen eine umfassende strategische Planung und Anpassung der Geschäftsprozesse, um den Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig wettbewerbsfähig zu bleiben.
Welche Akteure sind von den wichtigsten Änderungen betroffen (Artikel 3)?
Erzeuger (Artikel 3 Abs. 13a und b): ist eine natürliche oder juristische Personen, welche Verpackungen oder ein verpacktes Produkt fertigt oder unter eigenem Namen oder eigenen Marke entwickeln und fertigen lässt. Dieser muss für verschiedene Teilverpflichtungen Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.
Hersteller (Artikel 3 Abs. 15): ist jede Person oder Firma, die Verpackungen oder verpackte Produkte in einem EU-Mitgliedstaat, in dem der Abfall anfällt, erstmals bereitstellt. Dies umfasst: (für einen Erzeuger, Importeur oder Vertreiber)
- Erstmalige Bereitstellung von Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen im Herkunftsland.
- Bereitstellung von Produkten in anderen Verpackungen direkt an Endabnehmer.100
- Direkte Lieferung von Verpackungen an Endnutzer.
- Auspacken von Produkten, ohne selbst Endkunde zu sein.
Wichtig: Die Definition des Herstellers wurde durch die PPWR gegenüber der des Verpackungsgesetzes geändert. Dadurch hat sich der Kreis der Akteure, die als Hersteller gelten erweitert und auch Sie könnten nun einer sein, obwohl Sie ihre Geschäftsprozesse nicht verändert haben. Einen Schnelltest könnten Sie im nächsten Kapitel machen.
Importeur (Artikel 3 Abs. 17): ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt. Der Importeur hat hauptsächlich Sorgfaltspflichten. Aber Achtung: Ein Importeur gilt auch als Erzeuger und unterliegt den Verpflichtungen der Erzeuger nach Artikel 14, wenn er Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche Verpackungen so verändert, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden können.
Vertreiber/Händler (Artikel 3 Abs. 18): ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte an Wiederverkäufer oder Endabnehmer weiter vertreibt. Aber Achtung: Ein Vertreiber gilt ebenfalls als Erzeuger und unterliegt den Verpflichtungen der Erzeuger nach Artikel 14, wenn er Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche Verpackungen so verändert, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
Verbraucher (Artikel 3 Abs. 22): jede natürliche Person, welche außerhalb der gewerblichen, geschäftlichen und beruflichen Tätigkeit handelt.
Veränderter Herstellerbegriff – was heißt das für mich?
Von der Definition des bisher geltenden deutschen Verpackungsgesetzes weicht die PPWR jedoch teilweise ab. Sie definiert den Hersteller als Wirtschaftsakteur, der an der ersten Stelle in der Lieferkette im Mitgliedsstaat steht, in dem die Verpackung Abfall wird. Für Unternehmen könnte dies somit zu neuen Anforderungen führen. Ob Sie selbst zukünftig als Hersteller gelten, können Sie mithilfe des folgenden Diagramms ganz leicht herausfinden.
Übersicht der neuen Regelungen – ab wann gilt was?
| Änderung | Umsetzung | in Kraft treten |
| Stoffbeschränkungen | Grenzwerte für Blei, Cadmium, Quecksilber, sechswertiges Chrom (max. 100 mg/kg) und PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen | 12. August 2026 |
| Recyclingfähigkeit | Festlegung konkreter Kriterien und Leistungsmerkmale für eine recyclinggerechte Gestaltung durch die der EU-Kommission (separater Rechtsakt) | bis 2028 |
| Entwicklung von Bewertungsmethoden für die Recyclingfähigkeit und Überwachungsverfahren entlang der Produktkette | bis 2030 | |
| Stufenweise Einführung der Recyclinganteile und deren Gestaltung bis 80 Prozent | 2030 bis 2038 | |
| Mindestrezyklatanteile | Kunststoffverpackungen müssen ab 2030 zwischen 10 % und 35 % Rezyklat enthalten, ab 2040 steigen die Quoten auf bis zu 65 % je nach Verpackungsart | 2030/ 2040 |
| Kompostierbarkeit | Beutel und Einzelportionseinheiten für Kaffee, Tee und andere Getränke sowie Aufkleber an Obst und Gemüse müssen kompostierbar sein | 12. Februar 2028 |
| Minimierung von Verpackungen | Reduzierung von Gewicht und Volumen von Verpackungen auf das erforderliche Mindestmaß zur Funktionsfähigkeit. Maximaler Leerraum 50 Prozent. | bis 2030 |
| Wiederverwendung und Wiederbefüllung | Integration wiederverwendbarer Verpackungen in Rücknahmesysteme. Steigerung für bestimmte Verpackungen auf bis zu 70 Prozent. | bis 2040 |
| Verkaufs- und Umverpackungen (B2C) 40 Prozent sowie (B2B) 100 Prozent Umverpackungen in Form von Kisten (10 Prozent) und Getränkeverpackungen 10 Prozent | bis 2030 | |
| Kennzeichnungspflichten | Harmonisierte Piktogramme und QR-Codes Angaben zur Materialzusammensetzung, Kompostierbarkeit, Rezyklatanteil und Wiederverwendbarkeit auf der Verpackung. | ab 2028 |
| Erweiterte Herstellerverantwortung | Hersteller sind verpflichtet, sich in den bis dahin eingerichteten Herstellerregistern zu registrieren. Hersteller tragen die Kosten für Sammlung, Sortierung und Recycling | ab 2027 |
| Pfand- und Rücknahmesysteme | Einrichtung von Pfand- und Rücknahmesysteme für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff sowie Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern. | ab 2029 |
Was passiert mit dem deutschen Verpackungsgesetz?
1994 beschloss die EU die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfällen und wollte damit die unterschiedlichen Bewirtschaftungssysteme innerhalb der Mitgliedsstaaten harmonisieren. Unternehmen sollten von einheitlicheren Regeln profitieren und die Umwelt besser geschützt werden.
Die Richtlinie wird künftig von der Verordnung (EU) 2025/40 ersetzt. Auf nationaler Ebene wird die Verordnung mit dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) umgesetzt. Die bestehenden Regelungen des Verpackungsgesetzes werden, sofern möglich, in das neue VerpackDG übertragen.
DIHK-Merkblatt und Leitfaden der Kommission
Die neue europäische Verpackungsverordnung bringt große Veränderungen im Geschäftsprozess für betroffene Unternehmen mit sich. Deswegen hat die DIHK ein kurzes Merkblatt für Sie erstellt nochmals mit den wichtigsten Informationen in aller Kürze. Nachlesen können Sie ebenfalls im Leitfaden der EU-Kommission oder in dem FAQ.
Weiterführende Informationen und Downloads:
Die EU-Verordnung zum Nachlesen: Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Kabinettentwurf „Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40“: BMUKN: Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 | Gesetze und Verordnungen