EU-Verpackungsverordnung: Bürokratie statt Entlastung in wirtschaftlich schweren Zeiten
Brandenburger IHKs kritisieren komplexe Vorgaben und den Bürokratieaufbau
Seit dem 12. August 2026 gelten für Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Waren in der EU in Verkehr bringen, neue Vorgaben nach der EU-Verpackungsverordnung (PPWR). Sie gilt unmittelbar. Unternehmen müssen beispielsweise ab sofort beim Export einen Bevollmächtigten im jeweiligen EU-Zielland einsetzen. Insbesondere für Klein- und Kleinstunternehmen stehen die dafür aufzuwendenden Kosten in keinem Verhältnis mehr. Sie versenden zwar mengenmäßig wenig Pakete innerhalb der EU, sind aber oft auf diese Umsätze angewiesen. Es ist damit zu rechnen, dass diese Unternehmen den Handel ins EU-Ausland einstellen.
Nach Ansicht der Brandenburger Industrie- und Handelskammern verfehlt die neue EU-Verordnung das Ziel, Verpackungsabfälle zu reduzieren, Materialkreisläufe zu schließen und einheitliche Vorgaben im europäischen Binnenmarkt zu schaffen.
„Die Umsetzung ist zu bürokratisch ausgestaltet. Statt der dringend nötigen Entlastung führen die komplexen Vorgaben zu einer weiteren Belastung in kleinen und mittleren Unternehmen. Eine Aussetzung und umfassende Überarbeitung der EU-Verpackungsverordnung samt Novellierung des deutschen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes wäre zielführender gewesen“, sagt André Fritsche, Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammer Cottbus, stellvertretend für die Brandenburger IHKs.
Bußgelder drohen grundsätzlich ab sofort. Bagatellgrenzen gibt es nicht. Nach Einschätzung der Wirtschaft bestehen weiterhin offene Umsetzungsfragen, weshalb aktuell noch nicht von einer flächendeckend strengen Sanktionspraxis ausgegangen wird. Unternehmen finden bei den IHKs Cottbus, Ostbrandenburg und Potsdam Unterstützung.
Die Kammern fordern eine Aussetzung und grundlegende Überarbeitung der EU-Verpackungsverordnung sowie eine entsprechende Anpassung des deutschen Verpackungsrechts. Zudem sprechen sie sich für praxisnahe Übergangsfristen, den Verzicht auf zusätzliche nationale Sonderregelungen, einen einfachen und bürokratiearmen Rechtsrahmen sowie eine Kleinstmengenregelung aus zur Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen.