Bürokratieentlastungsgesetz III

Entlastung, aber auch Anpassungsaufwand für Unternehmen

Mit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) soll die Wirtschaft um insgesamt etwa 1,2 Mrd. EUR entlastet werden. Unter anderem sind folgende Änderungen vorgesehen:
Ab 01.01.2020:
  • Option eines digitalen Meldescheins im Beherbergungsgewerbe:
    Betreiber von Hotels oder Pensionen haben die Wahl, die obligatorischen Gästemeldungen in ihren Häusern ausschließlich digital und medienbruchfrei oder weiterhin ganz klassisch unter Verwendung der unterzeichneten Meldescheine in Papierform zu erledigen.
    Bei elektronischer Meldung wird die eigenhändige Unterschrift durch eine starke Kundenauthentifizierung über die Kreditkarte oder die elektronischen Funktionen des Personalausweises ersetzt.
  • Für Anträge und Mitteilungen nach dem Teilzeitbefristungsgesetz wird die Schriftform durch die Textform ersetzt, sodass nunmehr auch E-Mails rechtlich zulässig sind.
    Praxistipp: Da die Einführung der Textform für Anträge und Mitteilungen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz arbeitsvertraglich relevant sind, wird den jeweils betroffenen Arbeitgebern empfohlen, ihre etwaigen Personalverantwortlichen und ihre Arbeitnehmer über diese Änderungen ausreichend zu informieren und die Arbeitsverträge inhaltlich an die Neuerungen anzupassen.
  • Erleichterungen bei der Vorhaltung von Datenverarbeitungssystemen für steuerliche Zwecke: 5 Jahre nach einem Wechsel des Datenverarbeitungssystems oder nach einer Datenauslagerung reicht es aus, die Daten ausschließlich auf einem maschinell lesbaren und maschinell auswertbaren Datenträger vorzuhalten (§ 147 Abs. 6 AO).
    Praxishinweis: Den Zeitpunkt der Auslagerung von aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten aus einem Produktivsystem können Unternehmer grundsätzlich frei wählen. Sollte jedoch vor Ablauf des fünften Kalenderjahres mit einer Außenprüfung begonnen und diese noch nicht abgeschlossen worden sein, ist eine Verlagerung der Daten auf einen Datenträger erst nach Abschluss der Außenprüfung möglich.
  • Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze von 17.500 EUR auf 22.000 EUR des Vorjahresumsatzes. D.h. Unternehmer, die im Jahr 2019 mehr als 17.500 EUR, jedoch nicht mehr als 22.000 EUR erwirtschaftet haben und deren Umsätze im Jahr 2020 voraussichtlich 50.000 EUR nicht übersteigen werden, können im Jahr 2020 die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen (§ 19 Abs. 1 UStG).
  • Die lohnsteuerliche Pauschalierungsgrenze für Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung wird von 62 EUR auf 100 EUR angehoben (§ 40b Abs. 3 EStG).
  • Der Freibetrag für den Lohnsteuerabzug bei Arbeitgeberleistungen zur Verhinderung und Vermeidung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben wird von 500 EUR auf 600 EUR angehoben (§ 3 Nr. 34 EStG). Abgrenzungsfragen und Dokumentationspflichten im Zusammenhang mit den Gesundheitsleistungen werden damit aber leider nicht abgebaut.
  • Die Grenze zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung wird von 72 EUR auf 120 EUR durchschnittlich je Arbeitstag erhöht (§ 40a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG). Gleichzeitig wird der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn von 12 EUR auf 15 EUR erhöht (§ 40a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG).
  • Arbeitgeber können unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen die Lohnsteuer für Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte dieses Arbeitgebers zugeordnet sind, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent des Arbeitslohns erheben. Eine kurzfristige Tätigkeit liegt nur vor, wenn die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt (§ 40a Abs. 7 EStG).
  • Anbieter von Altersversorgungsverträgen oder Pensionskassen erhalten die Möglichkeit, der Finanzverwaltung den Leistungsbezug im abgelaufenen Kalenderjahr elektronisch zu übermitteln, wenn der Steuerpflichtige hierzu sein Einverständnis erteilt hat (§ 22 Nr. 5 S. 7 EStG).
Ab 01.07.2020:
  • Wegfall der gesonderten Anmeldepflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung für Unternehmer, die binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens eine Gewerbeanzeige erstattet haben. Die Anmeldung erfolgt künftig über die Gewerbeämter (§ 192 Abs.1 SGB VII).
Ab 01.01.2021:
  • Existenzgründer brauchen in den ersten zwei Jahren ihrer Tätigkeit ihre Umsatzsteuer-voranmeldungen grundsätzlich nicht mehr monatlich, sondern nur noch vierteljährlich abgeben. Erst ab einer abgeführten Umsatzsteuer von über 7.500 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr müssen Unternehmer die Umsatzsteuer ab dem Folgejahr dann monatlich melden. Diese Regelung gilt befristet für die Jahre 2021 bis 2026 (§ 18 Abs. 2 Satz 5 UStG).
  • Existenzgründer: Die steuerliche Registrierung und Beantragung einer Steuernummer ist grundsätzlich nur noch online (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1677 KB) unter http://www.elster.de-> Mein ELSTER unter -> „Formulare & Leistungen“ -> „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ möglich (§ 138 Abs. 1b AO; BMF-Schreiben vom 04.12.2020). 
Ab 01.01.2022:
  • Einführung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), die zwar die Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers über seine Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber nicht entfallen lässt, dem Arbeitgeber jedoch aufgibt, den Nachweis hierüber und weitere Informationen über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit seines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers künftig ausschließlich elektronisch bei der zuständigen Krankenkasse abzurufen.
    Praxistipp: Da die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung arbeitsvertraglich relevant sind, wird den jeweils betroffenen Arbeitgebern empfohlen, ihre etwaigen Personalverantwortlichen und ihre Arbeitnehmer über diese Änderungen ausreichend zu informieren und die Arbeitsverträge inhaltlich an die Neuerungen anzupassen.