Bundestariftreuegesetz: Neue Pflichten bei öffentlichen Aufträgen
Mit dem Inkrafttreten des Bundestariftreuegesetzes gelten bei öffentlichen Aufträgen des Bundes verbindliche Vorgaben zur Tariftreue und zur Zahlung eines Vergabemindestlohns.
Unternehmen, die sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen, müssen künftig sicherstellen, dass sie ihren Beschäftigten die jeweils geltenden tariflichen oder gesetzlichen Mindestentgelte zahlen und dies auf Anforderung auch nachweisen.
Damit steigen die Anforderungen an Dokumentation, interne Prozesse und die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorgaben entlang der gesamten Auftragskette.
Eine unter sächsischen Unternehmen durchgeführte IHK‑Umfrage zeigt, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen differenziert eingeschätzt werden. Im Baugewerbe erwarten 22,0 % eine spürbare und 7,9 % eine sehr starke wirtschaftliche Belastung durch einen Vergabemindestlohn. 10,2 % gehen von einer geringen Belastung aus, während 14,2 % eher positive Effekte sehen, etwa durch einen faireren Wettbewerb. 18,1 % erwarten keine wirtschaftlichen Auswirkungen; 27,6 % der Betriebe nehmen nach eigener Angabe nicht an öffentlichen Ausschreibungen teil.
Gefragt nach konkreten Effekten einer Mindestlohnvorgabe bei öffentlichen Aufträgen nennen teilnehmende Bauunternehmen vor allem höhere Lohnkosten (45,2 %) und steigende Preise in der Lieferkette (48,4 %). Zudem erwarten 20,4 % eine geringere Wettbewerbsfähigkeit bei Ausschreibungen und 22,6 % einen zusätzlichen Aufwand durch notwendige Anpassungen interner Prozesse und der Dokumentation. Gleichzeitig sieht rund ein Viertel der Betriebe (25,8 %) positive Effekte durch weniger Unterbietungswettbewerb.
Für Unternehmen ist es daher wichtig, sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen vertraut zu machen, Kosten- und Kalkulationsstrukturen zu überprüfen und interne Abläufe entsprechend anzupassen.