Entlastungen wegen erhöhter Energiekosten

Um die steigenden Energiepreise abzufedern, hat die Bundesregierung zwei Entlastungspakete auf den Weg gebracht. Des Weiteren wurden Finanzierungsprogramme für von der Ukraine-Krise betroffenen Unternehmen angekündigt. 

Befristete Zuschüsse für Energiekosten für besonders energie- und handelsintensive Unternehmen

Voraussetzungen für die Antragstellung:
  • Das Unternehmen gehört zu einer energieintensiven Branche oder einer handelsintensiven Branche (siehe KUEBLL-Richtlinien).
  • Die Energiekosten des Jahres 2022 übersteigen die Energiekosten des Jahres 2021 um 100 Prozent oder mehr.
Der Energiekostenzuschuss ist gestaffelt und degressiv ausgestaltet:
  •  Stufe 1:
    Zuschuss zu den Energiekosten in Höhe von bis zu 30 Prozent der Energiepreisdifferenz und bis zu 2 Millionen Euro
  • Stufe 2:
    Zuschuss zu den Energiekosten in Höhe von bis zu 50 Prozent der Energiepreisdifferenz und bis zu 25 Millionen Euro
  •  Stufe 3:
    Zuschuss zu den Energiekosten in Höhe von bis zu 70 Prozent der Energiepreisdifferenz und bis zu 50 Millionen Euro (gilt nur für besonders energieintensive Produktionen, insbesondere für die Branchen Chemie, Glas, Stahl, Metalle, Keramik)
Die Maßnahmen sollen nach dem Willen der Regierung zum 1. Juni eingeführt werden und auf dieses Jahr befristet sein.

Energiepreispauschale (EPP)

Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen soll einmalig eine EPP in Höhe von 300 Euro ausgezahlt werden. Anspruch auf die EPP haben Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewinneinkunftsarten (§ 13, § 15 oder § 18 des Einkommensteuergesetzes) und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beziehen und in die Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuert werden.

Kinderbonus 2022 & 9 Euro ÖPNV-Ticket

Zur Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise soll im Jahr 2022 ein Kinderbonus gezahlt werden. Dazu wird das Kindergeld im Juli 2022 um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro erhöht. Die Auszahlung soll zeitnah zu den Auszahlungsterminen des Kindergelds für den Monat Juli 2022 erfolgen. Der Kinderbonus 2022 wird automatisch von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt. Er muss in der Regel nicht beantragt werden. Der Kinderbonus 2022 ist bei Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, d. h. davon profitieren z. B. auch Bezieher von SGB II-Leistungen.
Ab dem 1. Juni 2022 soll es für alle Bürgerinnen und Bürger das sogenannte 9-Euro-Ticket für den öffentlichen Personen-Nahverkehr geben. Es gilt nicht für den Fernverkehr und nur für den jeweiligen Monat, in dem es gekauft wurde. 

Befristete Absenkung der Energiesteuer & Wegfall der EEG-Umlage

Aufgrund der gestiegenen Energiepreise sind die Bürgerinnen und Bürger sowie zahlreiche Unternehmen verschiedener Branchen durch die hohen Kraftstoffpreise besonders belastet. Um diese Belastungen abzufedern, sollen die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der EU-Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) abgesenkt werden.
Die befristete Absenkung der Energiesteuer auf das europäische Mindestmaß wirkt sich im Einzelnen wie folgt aus: Für Benzin reduziert sich der Steuersatz um 29,55 ct/Liter, für Dieselkraftstoff um 14,04 ct/Liter, für Erdgas (CNG/LNG) um 4,54 EUR/MWh (entspricht ca. 6,16 ct/kg) und für Flüssiggas (LPG) um 238,94 EUR/1.000 kg (entspricht ca. 12,66 ct/Liter). Die Absenkung der Energiesteuer soll zum 1. Juni 2022 in Kraft treten.
Weiterhin hat der Bundestag die vorzeitige Abschaffung der EEG-Umlage von 3,723 Cent pro kWh Strom zum 1. Juli 2022 beschlossen. Diese Abschaffung wird jedoch den zuletzt stark angestiegenen Strompreis nur teilweise abfedern bzw. den Anstieg bestenfalls dämpfen können.