Energiepreispauschale

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine Liste der häufigsten Fragen und ihre Antworten (FAQs) zur Energiepreispauschale abgestimmt. Einige der relevanten Infos sind auf dieser Seite zusammengefasst.

Allgemeines

Die Energiepreispauschale ist eine steuerliche Maßnahme mit der Mehrbelastungen aus gestiegenen Energiekosten für alle Erwerbstätigen abgefedert werden sollen.

Anspruchsberechtigung

Anspruch auf die Energiepreispauschale haben alle Personen, die während des Jahres 2022 (ggf. auch nur für einen Teil des Jahres) in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht) und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten beziehen:
  • § 13 Einkommensteuergesetz (Land- und Forstwirtschaft),
  • § 15 Einkommensteuergesetz (Gewerbebetrieb),
  • § 18 Einkommensteuergesetz (selbständige Arbeit) oder
  • § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung).

Welche Arbeitnehmer sind anspruchsberechtigt?
Anspruchsberechtigt sind u.a. nachfolgende Personen:
  • Arbeiter, Angestellte, Auszubildende,
  • kurzfristig und geringfügig Beschäftigte („Minijobber“) sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, unabhängig von der Art des Lohnsteuerabzugs (pauschale Lohnsteuer oder individuelle Lohnsteuer),
  • Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit,
  • Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG),
  • Arbeitnehmer, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten (z. B. nach § 20 Mutterschutzgesetz ‑ MuSchG ‑),
  • im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler und Grenzgänger,
  • Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z. B. ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer),
  • Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum,
  • Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sind,
  • Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen ([Saison‑]Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Transferkurzarbeitergeld etc.); siehe § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (nicht anspruchsberechtigt sind Empfänger von Arbeitslosengeld I, weil kein Dienstverhältnis besteht).

Beschäftigungsdauer

Anspruch auf die EPP hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 beschäftigt ist und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Die Tätigkeit muss weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden. Wird nur pro Forma ein Vertrag abgeschlossen, um die Pauschale zu erhalten (beispielsweise ein „Gefälligkeitsverhältnis“), besteht kein Anspruch. Stattdessen können straf- oder bußgeldrechtliche Konsequenzen drohen.

Minijobber

In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung mit Pauschalbesteuerung nach Paragraf 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) darf der Arbeitgeber die EPP nur dann an den Arbeitnehmer auszahlen, wenn dieser im schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Eine entsprechende Musterformulierung finden Sie in den FAQs unter Punkt VI.7.

Gewerbetreibende

Unternehmer, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( § 15 EStG) erzielen, erhalten die Pauschale in der Regel durch Minderung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung für den 10. September 2022. Gleiches gilt bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ( § 13 EStG) und aus selbstständiger Arbeit ( § 18 EStG).

Die vollständige Liste mit den FAQs zur Energiepreispauschale finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen.

FAQs “Energiepreispausche (EPP)

Die vollständige Liste mit den FAQs zur Energiepreispauschale finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen.

Wie zahlen Arbeitgeber die Energiepreispauschale aus?

Die meisten Arbeitnehmer werden die Energiepreispauschale mit der Auszahlung ihres Lohns oder Gehalts (in der Regel im September 2022) von ihrem Arbeitgeber erhalten. Auch sie müssen die Energiepreispauschale nicht beantragen. In bestimmten Fällen läuft die Auszahlung nicht über den Arbeitgeber, zum Beispiel bei Beschäftigen, die im Laufe des Jahres 2022 Arbeitslohn erzielt haben, aber zum 1. September 2022 keinen Arbeitgeber mehr haben. Dann wird die Energiepreispauschale im Wege der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt gewährt. Hierfür ist nach Ablauf des Kalenderjahres 2022 eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 abzugeben.
Arbeitgeber, die an ihre Arbeitnehmer die Energiepreispauschale auszahlen, erhalten diese vom Finanzamt im Rahmen der regulären Lohnsteuer-Anmeldung in der Regel vor der Auszahlung erstattet.

In einem Video des Deubner Verlag GmbH & Co. KG erfahren Sie, welche Mitarbeiter Anspruch auf die Energiepreispauschale haben, was das für die Lohnsteueranmeldung bedeutet und welche Steuern und Abgaben anfallen.