Nr. 2704262

Rechtsgrundlagen

Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern, welches die Rahmenbedingungen für die Arbeit der Industrie- und Handelskammern setzt, wurde am 07. August 2021 geändert.

Der Sächsische Landtag hat am 25. Oktober 1991 das Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen (SächsIHKG) vom 18. November 1991 (Rechtsbereinigt mit Stand vom 05.12.2017) beschlossen.

Die Wahlordnung enthält die Regelungen zur Durchführung der IHK- Wahl im Jahr 2023.

Im Finanzstatut sind die Wirtschaftsführung und Rechnungslegung grundsätzlich geregelt.

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Chemnitz beschließt die Beitragsordnung.

Nach Maßgabe von § 3 Abs. 6 IHKG, der Gebührenordnung und des Gebührentarifs werden für die Inanspruchnahme besonderer, hoheitlicher Aufgaben Gebühren erhoben.

Compliance bedeutet, dass alle gesetzlichen Verpflichtungen, einschließlich Satzungsrecht und internen Regelungen eingehalten und Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns gewahrt werden. Dies alles bildet die Grundlage für alle Handlungen der IHK.

Die Vollversammlung der IHK Chemnitz hat am 08.12.2014 gemäß § 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, S.920), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I, S.2749), i.V.m. § 20a des Finanzstatuts der IHK Chemnitz vom 22.09.2014 die nachstehende Zuwendungssatzung erlassen.

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammern Chemnitz (IHK) hat am 18. September 2017 gemäß §§ 3 Abs. 4 lit. I), 6 der Satzung der IHK Chemnitz folgende Geschäftsordnung für die Ausschüsse der Vollversammlung und die Ausschüsse der Regionalversammlungen beschlossen.

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