IHK-Gesetz

Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, setzt die Rahmenbedingungen für die Arbeit der Industrie- und Handelskammern.
Am 11. August 2021 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es tritt demnach am 12. August 2021 in Kraft. Damit werden die Kompetenzen der Industrie- und Handelskammern und der Dachorganisation an vielen Stellen konkretisiert.
Der gesetzlich konkretisierte Kompetenzbereich gilt ab Inkrafttreten des IHKG sowohl für IHKs als auch den DIHK.